RdErl. d. ML v. 8. 5. 2018 — 203-42140-61 — Nds. MBl. Nr. 19/2018 S. 455
— VORIS 78512 —
Bezug:
Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Pferden gemäß § 16 Abs. 1 TierGesG hat nach den folgenden Grundsätzen zu erfolgen.
Die Entschädigung darf den Höchstsatz nach § 16 Abs. 2 TierGesG je Pferd nicht überschreiten. Wenn der gemeine Wert eines Pferdes gemäß dieser Richtlinie nachweislich über diesem Höchstsatz liegt, so ist eine genaue Wertermittlung nicht notwendig.
Grundsätzlich ist ein Pferd zur Wertermittlung einer der Rassekategorien nach Nummer 1 zuzuordnen und darauf basierend der gemeine Wert nach Nummer 2 zu ermitteln.
Bei Pferden, die eine der Bedingungen nach Nummer 3.1 erfüllen, ist davon auszugehen, dass der gemeine Wert den gesetzlichen Höchstsatz je Pferd gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 TierGesG übersteigt. Für diese Tiere wird der gesetzliche Höchstsatz je Pferd bis zum Einsetzen der altersbedingten Wertminderung als Entschädigung festgelegt. Die Berechnung der Alterswertminderung für Pferde in diesem Abschnitt erfolgt gemäß Nummer 3.2.
Für Pferde, die nachweislich einen gemeinen Wert von mehr als 20 000 EUR haben oder vor Einsetzen einer altersbedingten Wertminderung hatten, gilt Nummer 4.
1. Rassenzuordnung
Für die Zwecke dieser Richtlinie werden Pferde nach Rassen in folgende Rassekategorien eingeteilt:
1.1 Warmblut Zum Warmblut zählen die Herkünfte des Deutschen Reitpferdes: Altwürttemberger, Baden-Württemberger, Bayerisches Warmblut, Brandenburg-Anhaltiner, Deutsches Pferd, Deutsches Sportpferd, Hannoveraner, Holsteiner, Mecklenburger, Oldenburger/Oldenburg International, Rheinländer, Sachsen-Thüringer, Trakehner, Westfale, Zweibrücker. Darüber hinaus das schwere Warmblut: Sächsisch-Thüringisches Schweres Warmblut, Friese, Ostfriese/Alt-Oldenburger. 1.2 Englisches Vollblut 1.3 Traber 1.4 Pony/Kleinpferd Zu den Pony- und Kleinpferderassen zählen: Camarque, Connemara Pony, Dartmoor Pony, Deutsches Classic Pony, Deutsches Part-Bred Shetland Pony, Deutsches Reitpony, Dülmener, Edelbluthaflinger, Exmoor Pony, Fjordpferd, Haflinger, Highland Pony, Lewitzer, New Forest Pony, Shetland Pony, Welsh Pony und Cob. 1.5 Arabisches Pferd Als Arabisches Pferd gelten die Rassen: Anglo-Araber, Araber(-rasse), Arabisches Vollblut, Shagya-Araber. Für Arabische Part-Bred-Pferde ist im Einzelfall eine Kategorie anhand einer Vergleichsrasse zu wählen. 1.6 Westernpferd Als Westernpferde im Sinne dieser Richtlinie gelten ausschließlich folgende Rassen: Appaloosa, Paint Horse, Quarter Horse. 1.7 Kaltblut Zu den Kaltblutrassen zählen: Ardenner, Belgisches Kaltblut, Finnpferd, Freiberger, Hannoversches Kaltblut, Noriker, Percheron, Pfalz-Ardenner Kaltblut, Rheinisch-Deutsches Kaltblut, Schleswiger Kaltblut, Schwarzwälder Kaltblut, Süddeutsches Kaltblut. 1.8 Gangpferde Zu den Gangpferderassen zählen: Aegidienberger, Amerikanisches Saddlebred Horse, Islandpferd, Mangalarga Marchador, Paso Fino, Paso Peruano, Tennesse Walking Horse. 1.9 Sonstige Rassen Für Pferde hier nicht genannter Rassen ist jeweils im Einzelfall eine Vergleichsrasse zu wählen und entsprechend zu verfahren. In Zweifelsfällen ist die Niedersächsische Tierseuchenkasse zu beteiligen.
2. Ermittlung des gemeinen Wertes von Pferden Der gemeine Wert von Pferden, die nicht unter Nummer 3 oder Nummer 4 fallen, wird wie folgt ermittelt:
2.1 Ermittlung des gemeinen Wertes von Fohlen und Jungpferden bis drei Jahre 2.1.1 Gemeiner Wert Der gemeine Wert von Fohlen und Jungpferden bis zum vollendeten dritten Lebensjahr setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag nach Nummer 2.1.2, einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 2.1.3 sowie einem Zuschlag pro Lebensmonat für das Alter nach Nummer 2.1.4.
2.1.2 Grundbetrag Als Grundbeträge für Fohlen sind je nach Rassekategorie folgende Beträge zugrunde zu legen:
2.1.3 Zuchtwertzuschlag Für Stuten und Hengste, die aufgrund ihrer Abstammung in der Hauptabteilung nach § 6 Abs. 2 TierZG einer anerkannten Zuchtorganisation gemäß § 3 TierZG eingetragen werden können, wird ein Zuschlag von 300 EUR für Großpferde und 150 EUR für Kleinpferde und Ponys gewährt.
2.1.4 Alterszuschlag Für Fohlen und Jungpferde bis zum vollendeten dritten Lebensjahr wird je angefangenem Lebensmonat ein Zuschlag gewährt. Die Wertdifferenz zwischen einem neugeborenen Fohlen und einem dreijährigen Pferd wird als gleichmäßige Wertsteigerung je Lebensmonat zugrunde gelegt. Zur Berechnung des Alterszuschlages je angefangenem Lebensmonat wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag für Fohlen einerseits und dem Grundbetrag für ein dreijähriges Pferd durch 36 Monate dividiert. Der Zuschlag je angefangenem Lebensmonat wird also nach folgender Formel berechnet:
G3j:
Grundbetrag für ein entsprechendes dreijähriges Pferd nach Nummer 2.2.2
GF:
Grundbetrag für Fohlen nach Nummer 2.1.2.
2.2 Ermittlung des gemeinen Wertes von Pferden ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Höchstwertalter 2.2.1 Gemeiner Wert Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag nach Nummer 2.2.2, einem Zuchtwertzuschlag für Hengste und Stuten nach Nummer 2.2.3, einem Zuschlag für Sportleistung nach Nummer 2.2.4 sowie einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 2.2.5.
2.2.2 Grundbetrag Als Grundbeträge für Pferde ab dem vollendeten dritten Lebensjahr sind je nach Rassekategorie folgende Beträge zugrunde zu legen:
2.2.3 Zuchtwertzuschlag Für Stuten und Hengste, die in der Hauptabteilung nach § 6 Abs. 2 TierZG einer anerkannten Zuchtorganisation gemäß § 3 TierZG eingetragen sind oder aufgrund ihrer Abstammung die Voraussetzungen dafür erfüllen, wird ein Zuschlag von 300 EUR für Großpferde und 150 EUR für Kleinpferde und Ponys gewährt. Zusätzlich wird für Stuten, die mindestens drei lebende Fohlen geboren haben, ein Zuschlag von 1 000 EUR für Großpferde und 600 EUR für Kleinpferde und Ponys gewährt. Fohlen aus Embryotransfer sind hierbei nicht mitzuzählen.
2.2.4 Sportleistungszuschlag Für Pferde, für die Platzierungen bei anerkannten Pferdeleistungsschauen und Wettbewerben nachgewiesen werden, kann ein Sportleistungszuschlag von 750 EUR gewährt werden. Anerkannt werden insbesondere Pferdeleistungsschauen und Wettbewerbe folgender Verbände: — Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V., — Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e. V., — Hauptverband für Traberzucht e. V., — Deutscher Rennverband für Arabische Vollblüter e. V., — Erste Westernreiter Union Deutschland e. V., — Deutsche Quarter Horse Association e. V., — Verein Deutscher Distanzreiter und -fahrer e. V., — Bundesverband für klassisch-barocke Reiterei Deutschland e. V., — Internationale Gangpferdevereinigung e. V. 2.2.5 Trächtigkeitszuschlag Für tragende Stuten wird, unabhängig von der Trächtigkeitsdauer, ein Trächtigkeitszuschlag in Höhe von 450 EUR für Großpferde und 200 EUR für Kleinpferde und Ponys gewährt, sofern eine Trächtigkeit von der Tierärztin oder dem Tierarzt festgestellt und bestätigt wurde. Die Höhe der Decktaxe wird nicht berücksichtigt. 2.3 Zeitwertermittlung nach Höchstwertalter 2.3.1 Allgemeines Ab einem angenommenen Höchstwert im Leistungszenit eines Pferdes wird von einem degressiven Wertverlust ausgegangen. Die altersbedingte Wertminderung beginnt nach dem Höchstwertalter. Die Untergrenze des gemeinen Wertes eines Pferdes bildet ein angenommener pauschaler Endwert nach Rassekategorie, der am Ende der anzunehmenden Nutzbarkeit eines Pferdes, im Endwertalter, erreicht wird. Auf der Hälfte der Zeit zwischen dem Höchstwertalter und dem Endwertalter liegt das Intermediärwertalter, in dem der Intermediärwert erreicht wird. Die altersbedingte Wertminderung wird pro angefangenem Lebensjahr berechnet. Sie beginnt nach dem Höchstwertalter und endet mit Erreichen des Endwertalters. Der Zeitwert im aktuellen Lebensjahr eines Pferdes nach dem Höchstwertalter wird mit der Formel nach Nummer 2.3.5 berechnet. Die Koeffizienten a, b und c für diese Formel müssen zunächst individuell für jedes Pferd berechnet werden.
Dafür sind folgende Werte nötig:
Der Höchstwert ist für das Pferd nach Nummer 2.2 zu berechnen. Der Intermediärwert ist nach Nummer 2.3.3 zu errechnen. Höchstwertalter, Intermediärwertalter und Endwertalter sowie der Endwert selbst sind als Fixwerte der Tabelle 1 in Nummer 2.3.2 zu entnehmen. Aus diesen sechs Werten werden nach Nummer 2.3.4 die Koeffizienten a, b und c für die Formel nach Nummer 2.3.5 ermittelt. In die so für das einzelne Pferd angepasste Formel nach Nummer 2.3.5 werden das aktuelle Lebensalter in angefangenen Lebensjahren eingesetzt und der verbleibende Wert nach altersbedingter Wertminderung errechnet.
2.3.2 Fixwerte zur Ermittlung der Koeffizienten a, b und c Die folgende Tabelle 1 Spalte 2 gibt an, in welchem Lebensjahr von dem Erreichen des Höchstwertes eines Pferdes auszugehen ist (Höchstwertalter). Spalte 3 gibt das Lebensjahr an, zu dessen Beginn der Intermediärwert erreicht wird (Intermediärwertalter). Spalte 4 gibt den Faktor zur Berechnung des Intermediärwertes aus dem Höchstwert an (Intermediärwertfaktor). Spalte 5 gibt an, mit dem Abschluss welchen Lebensjahres der Endwert erreicht ist (Endwertalter).
Pferde, die im Equidenpass eine Eintragung zum Einsatz im Trab- oder Galopprennsport haben, werden als Trab- oder Galopprennpferde mit den angegebenen Altersgrenzen eingestuft, wenn keine anderweitige Nutzung nachgewiesen wird.
Tabelle 1 Fixwerte für die Berechnung des verbleibenden gemeinen Wertes nach altersbedingter Wertminderung
Intermediär- wertalter: Lebensjahr,in dem der Intermediärwert erreicht wird
Warmblut
15.
20.
12,5 %
25.
250 EUR
13.
19.
13,3 %
200 EUR
Pony/Kleinpferd
16.
21.
15,0 %
27.
150 EUR
Gangpferd
20,0 %
Arabisches Pferd
Westernpferd
8.
12,0 %
Kaltblut
23,8 %
18.
400 EUR
Trab- und Galopprennpferde
4.
7.
10.
2.3.3 Berechnung des Intermediärwertes Der Intermediärwert ist durch Multiplikation des Höchstwertes nach Nummer 2.3.1 i. v. m. Nummer 2.2 mit dem Intermediärwertfaktor zu errechnen. Dieser Faktor wurde hergeleitet aus dem Quotienten aus dem pauschalen Intermediärwert und dem pauschalen Höchstwert für die jeweilige Rassekategorie nach Nummer 3.2 Tabelle 2, gerundet auf eine Dezimalstelle.
Intermediärwert = FIW x HW
FIW:
Intermediärwertfaktor nach Tabelle 1 Spalte 4
HW:
Höchstwert nach Nummer 2.2 für das individuelle Pferd, dessen Wert zu ermitteln ist.
2.3.4 Ermittlung der Koeffizienten a, b und c Ermittlung der Koeffizienten für die Berechnung des verbleibenden gemeinen Wertes nach der Formel in Nummer 2.3.5:
(HW-IW)
a
=
--------------------
(eb HWA - eb IWA)
(IW-EW)
1
b
In
(--------------------)
-----------------
(IWA-HWA)
c
HW – a eb HWA
Höchstwert nach Nummer 2.2
HWA:
Höchstwertalter nach Nummer 2.3.2 Tabelle 1 Spalte 2
IW:
Intermediärwert nach Nummer 2.3.3
IWA:
Intermediärwertalter nach Nummer 2.3.2 Tabelle 1 Spalte 3
EW:
pauschaler Endwert nach Nummer 2.3.2 Tabelle 1 Spalte 6
EWA:
Endwertalter nach Nummer 2.3.2 Tabelle 1 Spalte 5
e:
Eulersche Zahl (e = 2,7182...)
ln:
natürlicher Logarithmus, Logarithmus zur Basis e
a, b, c:
Koeffizienten, die in die Formel nach Nummer 2.3.5 einzusetzen sind.
2.3.5 Berechnung des Zeitwertes nach Höchstwertalter Der Zeitwert nach Einsetzen der altersbedingten Wertminderung wird nach folgender Formel berechnet:
Zeitwert = a e(b AA) + c.
AA:
aktuelles Lebensalter des Pferdes (das angefangene Lebensjahr wird aufgerundet)
Koeffizienten, die nach Nummer 2.3.4 ermittelt wurden
Eulersche Zahl (e = 2,7182...).
3. Pferde, bei denen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der gemeine Wert ohne altersbedingte Wertminderung über dem gesetzlichen Höchstbetrag liegt 3.1 Ermittlung des gemeinen Wertes bis zum Höchstwertalter
Bei Pferden, deren Zugehörigkeit zu einer der folgenden Kategorien nachgewiesen ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der gemeine Wert den gesetzlichen Höchstsatz je Pferd gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 TierGesG übersteigt.
3.1.1
Zuchthengste: Hengste, unabhängig von der Rasse, die im Hengstbuch I eingetragen sind.
3.1.2
Sportpferde: Pferde für die mindestens eine der folgenden Sportleistungen nachgewiesen wird:
Pferde und Ponys: mindestens drei Platzierungen in Leistungsprüfungen der Kategorie B, Klasse A oder mindestens eine Platzierung in einer höheren Klasse nach der Leistungsprüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V.
3.2 Zeitwertermittlung nach Höchstwertalter
Bei Pferden, für die eine Zugehörigkeit zu einer der in Nummer 3.1 genannten Kategorien nachgewiesen wird und die nicht unter Nummer 4 fallen, ist eine altersbedingte Wertminderung zu berücksichtigen, wenn sie das Höchstwertalter überschritten haben. Die Berechnung des Zeitwertes erfolgt wie in Nummer 2.3 beschrieben. Höchstwertalter, Intermediärwertalter und Endwertalter sowie der Endwert sind als Fixwerte der Tabelle 1 in Nummer 2.3.2 zu entnehmen.
Abweichend von der Wertermittlung nach Nummer 2.3 wird als Höchstwert der Pauschalbetrag nach Tabelle 2 Spalte 3 zugrunde gelegt, als Intermediärwert der Pauschalbetrag nach Tabelle 2 Spalte 2.
Tabelle 2 Zusätzliche Fixwerte für die Berechnung des Zeitwertes nach Höchstwertalter
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Rassekategorie
Pauschaler Intermediärwert
Pauschaler Höchstwert
2 500 EUR
20 000 EUR
Englisches Vollblut und Traber (außer Trab- und Galopprennpferde)
2 000 EUR
15 000 EUR
1 500 EUR
10 000 EUR
1 800 EUR
12 000 EUR
1 900 EUR
8 000 EUR
Die Berechnung der Koeffizienten a, b und c nach Nummer 2.3.4 beruht ausschließlich auf Fixwerten für eine Rassekategorie. Diese Koeffizienten werden, wie in Nummer 2.3 beschrieben, zur Berechnung des Zeitwertes in die Formel nach Nummer 2.3.5 eingesetzt. In die so für eine Rassekategorie angepasste Formel nach Nummer 2.3.5 wird das aktuelle Lebensalter des zu schätzenden Pferdes in angefangenen Lebensjahren eingesetzt und der Zeitwert des Pferdes errechnet.
4. Pferde, deren gemeiner Wert nachweislich über 20 000 EUR liegt oder vor Einsetzen einer altersbedingten Wertminderung lag
Bei Pferden, deren gemeiner Wert vor altersbedingter Wertminderung nachweislich über 20 000 EUR lag, entspricht der Entschädigungsbetrag ab dem Endwertalter nach Nummer 2.3.2 Tabelle 1 Spalte 5 dem Endwert nach Nummer 2.3.2 Tabelle 1 Spalte 6. Bis zum Erreichen des Endwertalters wird der gesetzliche Höchstsatz als Entschädigungsbetrag angenommen.
Bei Pferden und Ponys, für die eine Platzierung in einer Leistungsprüfung der Klasse M oder in einer höheren Klasse nach Leistungsprüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. nachgewiesen wird, wird grundsätzlich ein gemeiner Wert von mehr als 20 000 EUR angenommen.
5. Grundsätzliche Hinweise
5.1 Zuschläge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie belegt werden können.
5.2 Abweichende Ermittlungen des gemeinen Wertes von Pferden sind in Sonderfällen (z. B. besondere Abstammung, Herkunft, Ausbildung) nur in Abstimmung mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse vorzunehmen. Sie sind zu belegen.
5.3 Vor der Tötung offensichtlich vorhandene Qualitätsmängel müssen bei der Wertermittlung durch prozentuale Abschläge vom gemeinen Wert berücksichtigt werden. Bei erheblichen Mängeln kann nur noch der Endwert anerkannt werden.
5.4 Die Tierseuchenkasse stellt ein Programm zur Berechnung des verbleibenden gemeinen Wertes nach Einsetzen der altersbedingten Wertminderung von Pferden zur Verfügung.
6. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 30. 5. 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 29. 5. 2018 außer Kraft.
An die Region Hannover, Landkreise und kreisfreien Städte das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Niedersächsische Tierseuchenkasse die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
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