Neues in der Beitragssatzung 2006

 

Die Beitragssatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse für 2006 gibt nicht nur die Beiträge für das nächste Jahr vor, sie bringt auch verschiedene grundlegende Neuerungen. Dazu gehören die Nutzung der HIT-Daten für die Beitragserhebung bei Rindern, der Beginn einer dauerhaften Beitragserhebung für Pferde, eine Differenzierung des Beitrages für Putenhähne und -hennen sowie eine Klarstellung für Ländergrenzen überschreitende Tierhaltungen.

Mit Erlass vom 21.11.2005 hat das Landwirtschaftsministerium die Beitragssatzung für 2006 genehmigt. Die Beitragssatzung wird daher in der nachfolgend beschriebenen Weise in Kraft treten.

Wie bereits mehrfach berichtet, wird es beim Rinderbeitrag 2006 zu einer Beitragsdifferenzierung für BHV1-freie und nicht BHV1-freie Betriebe kommen. BHV1-freie Betriebe müssen 3,80 €/Tier zahlen und nicht BHV1-freie Betriebe 7,50 €/Tier. Bei Mastbetrieben wird unterschieden in geimpfte Betriebe, die ebenfalls den günstigeren Beitrag von 3,80 €/Tier zu zahlen haben und in Betriebe, die nicht impfen und 7,50 €/Tier zahlen müssen.

Zum ersten Mal wird die Nieders. Tierseuchenkasse für die Beitragserhebung bei Rindern nicht auf die Meldeangaben der Rinderhalter, sondern auf die Meldedaten der Rinderdatenbank in München zurückgreifen. Maßgeblich für die Beitragsberechnung für Rinder wird der zum Stichtag 03.01.2006 in der Münchener Datenbank gemeldete Rinderbestand sein. Nach dem Stichtag eintretende Bestandserhöhungen müssen ab 2006 von Rinderhaltern nicht nachgemeldet werden. Die für eine Nachmeldung notwendigen Daten werden von der Tierseuchenkasse ebenfalls aus der zentralen Datenbank entnommen. Bei einem Abgleich der Zu- und Abgänge wird ein Betrieb dann mit Beiträgen nachveranlagt werden, wenn sich der Rinderbestand durch Zugänge aus anderen Beständen um mehr als 5 % oder um mehr als 10 Tiere erhöht hat. Im Bestand nach dem 03.01.2006 nachgeborene Kälber bleiben davon unberührt.

Mit dieser ab 2006 für Rinderhalter geschaffenen Möglichkeit setzt die Nieders. Tierseuchenkasse eine bereits schon länger bestehende Forderung der Landwirtschaft um. Dass diese Umstellung erst jetzt möglich ist, liegt daran, dass in der Zwischenzeit technisch die Voraussetzungen für einen Datenaustausch zwischen der HIT-Datenbank und dem von der Nieders. Tierseuchenkasse beauftragten EDV-Dienstleister geschaffen werden konnten.

Beiträge für Pferde wurden in Niedersachsen in der Vergangenheit 1990 und 1996 erhoben. Die laufenden Kosten einschließlich der Kosten der Tierkörperbeseitigung wurden in den beitragsfreien Jahren bisher durch eine Entnahme aus der Rücklage des Pferdehaushaltes finanziert

Nach dem am 18.11.2005 in Kraft getretenen Nieders. Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz muss die Tierseuchenkasse ab 2006 statt 33 % nunmehr 60 % der Gesamtkosten tragen. Da der sich aus der Tonnage entsorgter Pferde ergebende Anteil von rd. 265.000,00 € jährlich nicht durch Entnahmen aus der Rücklage finanziert werden kann, muss es ab 2006 zu einer regelmäßigen Beitragserhebung bei Pferden kommen. 

Der Nieders. Tierseuchenkasse wurden 2005 u. a. im Zusammenhang mit der Inrechnungstellung des 25 %-Anteiles der Beseitigungskosten direkt beim Tierhalter insgesamt rd. 33.000 Pferde nachgemeldet. Die Beitragserhebung in 2006 wird daher anders als in den Vorjahren auch zu einer größeren Gerechtigkeit unter Pferdehaltern führen, da inzwischen deutlich mehr Pferdehalter ihre Meldepflicht erfüllt haben. Diese Tendenz wird anhalten, da es sich bei der Inrechnungstellung der Beseitigungskosten um eine dauerhafte Aufgabe handelt. Als Beitrag für Pferde wird in Beständen mit 1 bis 5 Pferden ein pauschaler Beitrag von 7,50 € erhoben, für jedes weitere Pferd wird ein Beitrag in Höhe von 1,50 €/Pferd berechnet.

Für den Bereich der Schweine ergibt sich aus dem bereits bei Pferden genannten Inkrafttreten des Nieders. Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz, dass auch die Schweinehalter ab 2006 einen höheren Anteil an den Gesamtkosten der Tierkörperentsorgung über ihre Beiträge zur Tierseuchenkasse finanzieren müssen. Aus der Erhöhnung von bisher 33 auf nunmehr 60 % errechnet sich ein zusätzlicher Beitragsbedarf von 0,10 €/Tier, so dass der Beitrag für Schweine von 0,35 €/Schwein in 2005 auf 0,45 €/Schwein in 2006 steigen muss. 

Wie bei Rindern führt auch bei Schafen und Ziegen das Inkrafttreten des Nieders. Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz zu keiner Erhöhung der Beseitigungskosten, da diese Tierarten seit 2000 die Kosten der so genannten SRM-Entsorgung zu 100 % zu tragen hatten. Eine 60 %ige Kostentragungspflicht ab 2006 bedeutet daher für Rinder, Schafe und Ziegen eine Kostensenkung und ermöglicht der Tierseuchenkasse ab 2006 eine verursachergerechte Umlage der Tierkörperbeseitigungskosten auf alle Tierarten.

Bei Ziegen und Schafen gibt es dennoch hinsichtlich der Beiträge für 2006 keine Veränderung gegenüber dem Vorjahr (Mindestbeitrag 12,00 €/Bestand, ab dem 11. Schaf 1,20 €/Schaf), da durch neue Kennzeichnungsvorgaben ein Kostenanstieg bei den Ohrmarken erwartet wird. Die Beiträge für Ziegen entsprechen den Schafbeiträgen.

Für den Geflügelbereich ergeben sich für 2006 folgende Veränderungen. Statt rd. 1,1 Mio. € an TKB-Kosten in 2005 müssen in 2006 rd. 460.000,00 € mehr aufgebracht werden, da auch das Geflügel ab 2006 an der 60 %igen Kostentragungspflicht der Tierhalter über die Tierseuchenkasse beteiligt werden muss.

In Kenntnis der aktuellen Situation und der konkreten Seuchengefahr im Herbst und Frühjahr wurde entschieden, 2006 einen Betrag von 2,7 Mio. € der Rücklage zuzuführen. Aus den Positionen Tierkörperbeseitigungskosten und Zuführung zur Rücklage errechnet sich der Beitrag für die verschiedenen Geflügelarten. Die einzelnen Beitragssätze entnehmen Sie bitte der beigefügten Tabelle.

Deutliche Veränderungen ergeben sich im Vergleich zum Vorjahr bei Puten, Brütereiküken und sonstigem Geflügel. Bei Puten wird es 2006 zu einer Differenzierung zwischen Putenhähnen und -hennen kommen. Mit dieser Vorgabe berücksichtigt die Tierseuchenkasse einen Wunsch der Putenmäster. Bei Brütereien konnten für 2006 die Kosten der Tierkörperbeseitigung noch genauer als in den Vorjahren zugeordnet werden. Dem Verursacherprinzip folgend muss daher der Beitrag für Brütereien in 2006 deutlich ansteigen. Bei den im Vorfeld dieser Beitragserhebung mit Vertretern der Brütereien geführten Gesprächen konnte diese, sich aus den vorliegenden Zahlen ergebende Notwendigkeit, erläutert werden. Die vereinbarte Zusammenarbeit kann zu einer weiteren Transparenz der Beitragskalkulation 2007 für diesen Bereich beitragen.

Eine weitere Änderung ergab sich für das sonstige Geflügel. Nach der inzwischen in Kraft getretenen Schätzrichtlinie für den gemeinen Wert von Geflügel muss bei sonstigem Geflügel (Rasse- und Ziergeflügel) im Entschädigungsfall von höheren zu entschädigenden Werten ausgegangen werden. Die verursachergerechte Beteiligung des sonstigen Geflügels an der geplanten Zuführung an die Rücklage hatte daher eine deutliche Beitragssteigerung gegenüber 2005 zur Folge.

Die Vorgaben der Beitragserhebung für Viehhandelsbetriebe schreiben wie im Vorjahr einen Betrag in Höhe von 30 % der für die jeweilige Tierart festgelegten niedrigsten Beitragsklasse vor.

Das seit langem bekannte Problem der Ländergrenzen überschreitenden Tierhaltung wird mit den Vorgaben der Beitragssatzung für 2006 gelöst. Danach muss ein Tierhalter, der seinen Hauptsitz in einem anderen Bundesland hat, seine vorübergehende Tierhaltung in Niedersachsen bei der Nieders. Tierseuchenkasse anzeigen. Mit dieser Anzeige kann er gleichzeitig eine Beitragsbefreiung in Niedersachsen beantragen. Beantragt er diese Beitragsbefreiung, besitzt er im Seuchenfall bzw. bei einer amtlichen Tötungsanordnung vollen Entschädigungsanspruch, wenn sich seine Tiere zum Zeitpunkt des Schadensfalles in Niedersachsen befinden und er seinen Melde- und Beitragsverpflichtungen im Ursprungsland korrekt nachgekommen ist.

Der Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht beinhaltet aber auch, dass dieser Tierhalter keinen Anspruch auf so genannte freiwillige Leistungen der Tierseuchenkasse in Niedersachsen hat. Bei freiwilligen Leistungen, wie z. B. Beihilfe für BVD, Paratuberkulose  u. a., Übernahme von Kosten tierärztlicher Maßnahmen oder Ohrmarkenkosten werden die Leistungen ausschließlich aus den Beiträgen der betreffenden Tierart in Niedersachsen finanziert. Stellt ein Tierhalter, der nur vorübergehend eine Tierhaltung in Niedersachsen betreibt, den Antrag auf Beitragsbefreiung, hat er folglich auch keine Ansprüche auf Beihilfen aus diesen Beiträgen. Zahlt er stattdessen freiwillig auch in Niedersachsen den für die Tierart geltenden Beitrag, kann er auch alle freiwilligen Leistungen in Anspruch nehmen. Dieses Vorgehen wurde mit allen benachbarten Tierseuchenkassen der an Niedersachsen angrenzenden Bundesländer abgestimmt, so dass diese Bedingungen auch für niedersächsische Tierhalter, die vorübergehend eine Tierhaltung in einem angrenzenden Bundesland betreiben, Geltung haben werden.

Mit dieser in der Beitragssatzung 2006 erstmals aufgenommenen Vorgabe wird rechtlich Klarheit geschaffen. Letztendlich werden wirtschaftliche Gründe den Ausschlag darüber geben, ob eine Beitragsbefreiung beantragt wird oder nicht. Auch bei dieser Änderung versteht sich die Tierseuchenkasse als Dienstleister für die tierhaltende Landwirtschaft.

Trotz aller Veränderungen am Ende der Hinweis, dass Voraussetzungen für Leistungen der Tierseuchenkasse die korrekte Erfüllung der Melde- und Beitragspflicht ist, wobei die Meldepflicht für Rinderhalter, sofern sie nur Rinder halten, ab 2006 entfällt. Die Beitragspflicht besteht dagegen unverändert für alle Tierarten.