Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen für das Jahr 2012
Aufgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 3 und des § 14 AGTierSG i. d. F. vom 1. 8. 1994 (Nds. GVBI. S. 411), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 13. 10. 2011 (Nds. GVBl. S. 353) und des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (Bek. des ML vom 19. 10. 1982, Nds. MBI. S. 1858), zuletzt geändert durch Satzung vom 24. 10. 2007 (Bek. d. ML v. 30. 10. 2007 Nds. MBl. 2007 S. 1311), hat der Verwaltungsrat der Niedersächsischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:
Die Beiträge, die Rinder-, Pferde-, Schweine-, Schaf- und Ziegen- sowie Geflügelhalter 2012 an die Tierseuchenkasse zahlen müssen, werden deutlich höher sein als die Beiträge 2011. Grund für den Anstieg sind notwendige Aufstockungen der Rücklagen, im Rinderhaushalt die Kosten der BHV1- und BVD-Bekämpfung und im Schweinehaushalt die Kosten für den Aufbau einer Vorsorgelösung für den Seuchenfall. Außerdem müssen unter Umständen Kosten für eine Mwst.-Nachforderung im Bereich Tierkörperbeseitigung erstattet werden.
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