Beitragssatzung 2006


Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkasse für das Jahr 2006
 

Aufgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 3 und des § 14 AGTierSG i. d. F. vom 1.8.1994 (Nds. GVBI. S. 411), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des AGTKBG und des AGTierSG vom 24.06.2004 (Nds. GVBl. S. 230), § 7 BremAGTierSG vom 08.04.2003 (Brem. GBl. S. 171) und des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (Bek. des ML vom 19.10.1982, Nds. MBI. S. 1858), zuletzt geändert durch Satzung vom 15.10.2001 (Bek. d. ML v. 21.11.2001, Nds. MBl. S. 908), hat der Verwaltungsrat der Niedersächsischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:

§ 1

(1) Für die Berechnung der Beiträge ist maßgebend, wie viele Tiere am Tage der von der Tierseuchenkasse durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren.

(2) Zum Stichtag der amtlichen Erhebung wird der 03.01.2006 bestimmt.

(3) Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel (außer Tauben) haben:

  1. Der Tierseuchenkasse innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag ihren Namen sowie die Anschrift mitzuteilen und die Art und die Zahl der bei ihnen am Stichtag vorhandenen Tiere anzugeben. Die Beitragsberechnung erfolgt aufgrund dieser Angaben. Die Meldung ist vom Tierbesitzer entweder auf dem von der Tierseuchenkasse ausgegebenen amtlichen Erhebungsbogen (Meldekarte) oder per Internet unter www.ndstsk.de vorzunehmen. Hat ein Tierbesitzer keine Meldeunterlagen erhalten, so hat er die Unterlagen rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Meldeverpflichtung bei der Tierseuchenkasse anzufordern. Dies gilt ebenso für die Anforderung eines Kennwortes für die Durchführung der Internetmeldung.

    Die Tierseuchenkasse kann, wenn trotz Mahnung keine Meldung erfolgt ist, die Tierzahlen des Vorjahres oder die im HI-Tier (Schweinedatenbank) erfassten Tierzahlen übernehmen und die Beiträge danach festsetzen. Die Festsetzung entbindet den Tierhalter nicht von der Pflicht zur Nachmeldung bei höheren Tierzahlen (§ 1 Abs. 3 b).

     
  2. Der Tierseuchenkasse sind nach dem Stichtag (03.01.2006) eintretende Bestandsvergrößerungen, Neugründungen, Wiedereinstallungen bis spätestens innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, wenn
  • sich die Zahl einer gehaltenen Tierart durch Zugänge aus anderen Beständen um mehr als 5 v. H. oder um mehr als zehn Tiere, bei Geflügel um mehr als 1.000 Tiere, erhöht oder
  • eine Tierhaltung oder die Haltung einer bisher nicht gehaltenen Tierart neu aufgenommen wird.

Für die Nachmeldung gilt Absatz 3 a entsprechend. 


(4) Besitzer von Rindern melden ihre Rinder zum Stichtag nicht. Die Bestandszahlen der rinderhaltenden Betriebe am 03.01.2006 übernimmt die Tierseuchenkasse aus der HIT- Datenbank. Es besteht auch keine Nachmeldeverpflichtung i. S. v. Abs. 3 b für rinderhaltende Betriebe. Bestandserhöhungen um mehr als 5 v. H. oder um mehr als zehn Tiere entnimmt die Tierseuchenkasse aus der HIT-Datenbank.

(5) Die Tierseuchenkasse erhebt in den Fällen des Absatzes 3 b und Absatz 4 Satz 4 für die zusätzlichen Tiere Beiträge nach § 2. Keine zusätzlichen Beiträge werden erhoben, wenn

  1. eine Tierhaltung im Rahmen der Erbfolge auf den Hofnachfolger übergeht, das gilt auch, wenn der Betrieb zunächst gepachtet wird,
  2. die Tierhaltung in einer anderen Rechtsform weitergeführt wird und zwischen den alten und den neuen Inhabern zumindest teilweise Personenidentität besteht,
  3. sich die Eigentumsverhältnisse ändern, der Besitzer des gemeldeten Tierbestandes aber derselbe bleibt,
  4. ein gemeldeter Tierbestand insgesamt verkauft und dieser Tierbestand von einem neuen Tierbesitzer in denselben Stallungen weitergeführt wird. Auf schriftlichen Antrag des Tierbesitzers kann von einer Veranlagung abgesehen werden, wenn
  5. der Tierbesitzer für diese Tiere seiner Melde- und Beitragsverpflichtung zu einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des Tierseuchengesetzes für das Jahr 2006 nachgekommen ist und die Tiere nur saisonal in Niedersachsen gehalten werden. Mit der Befreiung von der Beitragspflicht in Niedersachen kann der Tierbesitzer keine freiwilligen Leistungen im Sinne des § 13 Nds. AG Tierseuchengesetz vom 01.08.1994 (Nds. GVBl S. 411), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung der AGTKBG und des AGTSG vom 24.06.2004 (Nds. GVBl. S. 230) verlangen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung nachzuweisen.       


(6) Viehhändler haben die Art und die Zahl der im Jahre 2005 umgesetzten Tiere bis zum 01.03.2006 anzugeben.  Davon ausgenommen bleiben die im so genannten Streckengeschäft umgesetzten Tiere. Für die Beitragsberechnung ist die Zahl 4 v. H. der im Jahre 2005 umgesetzten Tiere maßgebend. Absatz 3 gilt entsprechend.


(7) Brütereien haben die Anzahl der im Jahre 2005 in ihrem Betrieb geschlüpften Küken bis zum 17.01.2006 anzugeben. Für die Beitragsberechnung ist die durch 365 dividierte Anzahl der im Jahre 2005 geschlüpften Küken maßgeblich.

§ 2

(1) Als Tierseuchenbeiträge sind im Jahre 2006 zu entrichten:

Für

1. Rinder (einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons)   7,50 €/Tier
2. Schweine   0,45 €/Tier
  Der Mindestbeitrag für Schweine beträge für jeden Beitragspflichtigen 5,00 €.  
3. Schafe und Ziegen  
  In Beständen mit 1 - bis 10 Tieren 12,00 €/Bestand
  In Beständen mit 11 und mehr Tieren   1,20 €/Tier
4. Pferde (einschließlich Ponys)   
  In Beständen mit 1 bis 5 Tieren   7,50 €/Bestand
  In Beständen mit 6 und mehr Tieren   1,50 €/Tier
5. Geflügel  
  A. Masthähnchen 0,0233 €/Tier
  B. Legehennen 0,0510 €/Tier
  C. Putenhähne 0,2687 €/Tier
  D. Putenhennen  0,2189 €/Tier
  E. Putenkükenaufzucht  0,0626 €/Tier
  F. Enten 0,0659 €/Tier
  G. Gänse 0,1656 €/Tier
  H. Sonstiges Geflügel 0,4049 €/Tier
  J. Brütereien haben 0,3339 €/je Durchschnittsküken nach § 1 Abs. 7 

Der Mindestbeitrag für Brütereien und Geflügel beträgt für jeden Beitragspflichtigen 5,00 €.

Dabei sind im Sinne der Beitragssatzung:   

Masthähnchen:          
Junghühner zum Zwecke der Fleischerzeugung und deren Eltern- und Großelterntiere.    

Legehennen/Junghennen:      
Hühner, die zum Zwecke der Konsumeiproduktion gehalten oder für diese Produktionsrichtung aufgezogen werden (Junghennen) und deren Eltern- und Großeltelterntiere.

Putenhähne und Putenhennen:      
Puten, die bis zum Mastendgewicht gehalten werden und deren Eltern- und Großeltelterntiere.       

Putenküken:      
In Aufzuchtbetrieben befindliche Putenküken, die zur Mast wieder abgegeben werden (hierbei handelt es sich um Aufzuchttiere, die den Betrieb spätestens nach 6 Wochen wieder verlassen).

Gänse:      
Mastgänse, die der Fleischerzeugung dienen und deren Eltern- und Großeltelterntiere.    

Enten:          
Enten, die der Fleischerzeugung dienen und deren Eltern- und Großeltelterntiere.    

Sonstiges Geflügel:    
Geflügel, das nicht unter Buchstabe A – G fällt, inklusive Fasane, Laufvögel, Perl- und Rebhühner und Wachteln.

Brütereien:      
Betriebe, in denen die Bruteier des unter Buchstabe A – H genannten Geflügels ausgebrütet werden.

6. Für Tauben, Gehegewild, Karpfen und Forellen wird im Jahr 2006 kein Beitrag erhoben.  

(2) Die Beiträge nach Abs. 1 Nr. 1 ermäßigen sich auf 3,80 € pro Rind

  1. für Bestände, die am Stichtag 03.01.2006 nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 VO zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-VO) vom 03.11.2004 (BGBl. S. 2727) BHV1-frei sind und ein Nachweis vom Amtstierarzt darüber vorliegt. Sofern der Status der BHV1-Freiheit erst im laufenden Jahr eintritt, kann ein Bonus im Beitragsjahr nicht beansprucht werden.
  2. für reine Mastbetriebe, die gemäß des RdErl. d. ML vom 30.04.2002 zur Durchführung der BHV1-Verordnung ihren Bestand bis zum Stichtag des 03.01.2006 geimpft haben und ein Nachweis vom Amtstierarzt darüber vorliegt.


(3) Viehhändler haben für die umgesetzten Nutz-, Zucht- und Schlachttiere einen Beitrag in Höhe von 30 v. H. der für die jeweilige Tierart festgelegten niedrigsten Beitragsklasse (incl. Beitragsermäßigung nach Abs. 2) zu zahlen. 

Der Mindestbeitrag für jeden Viehhändler beträgt 50,00 €.

§ 3  

Als Bestand im Sinne der Beitragssatzung gilt die seuchenhygienische Einheit; dies sind alle Tiere einer Art, die räumlich zusammen gehalten oder gemeinsam versorgt werden. Die Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle.

§ 4  

Keine Beiträge sind zu entrichten für die dem Bund oder den Ländern gehörenden Tiere und für die in Vieh- und Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser aufgestellten Schlachttiere.

§ 5  

Die Beiträge nach § 1 Abs. 3a, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7 werden am 15.3.2006 fällig, die Beiträge nach § 1 Abs. 3 b und Abs. 4 Satz 4 zwei Wochen nach Zugang des Beitrags-bescheides. Beitragspflichtiger ist der Tierbesitzer bzw. das Viehhandelsunternehmen.

§ 6  

Eine Aufrechnung von Leistungsansprüchen der Tierbesitzerin und des Tierbesitzers gegen Beitragsforderungen der Tierseuchenkasse wird ausgeschlossen.

§ 7   

Die Satzung tritt am 1. 1. 2006 in Kraft.  

Hannover, den 13. 10. 2005
 

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates
der Niedersächsischen Tierseuchenkasse

Hinweis: 

Aufgrund ständiger Rechtsprechung niedersächsischer Verwaltungsgerichte:

Der Anspruch auf eine Leistung der Tierseuchenkasse entfällt nach § 69 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), wenn schuldhaft 

  1. fehlerhafte oder verspätete Angaben gemacht oder Angaben unterlassen werden, die nach § 1 vorgeschrieben sind,
  2. die Beitragspflicht nach § 5 nicht erfüllt wird, insbesondere die Beiträge nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gezahlt worden sind.

§ 69 Abs. 1 und 2 des Tierseuchengesetzes bleibt hiervon unberührt.

Ein schuldhafter Verstoß gegen die Melde- und Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse liegt auch dann vor, wenn Fehler bei der Meldung zum Stichtag oder bei der Meldung einer Bestandsvergrößerung, Neugründung oder Wiedereinstallung nicht spätestens zwei Monate vor dem Schadensfall berichtigt und die dann fälligen zusätzlichen Beiträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der entsprechenden Beitragsbescheide entrichtet worden sind.