Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkasse für das Jahr 2006
Aufgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 3 und des § 14 AGTierSG i. d. F. vom 1.8.1994 (Nds. GVBI. S. 411), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des AGTKBG und des AGTierSG vom 24.06.2004 (Nds. GVBl. S. 230), § 7 BremAGTierSG vom 08.04.2003 (Brem. GBl. S. 171) und des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (Bek. des ML vom 19.10.1982, Nds. MBI. S. 1858), zuletzt geändert durch Satzung vom 15.10.2001 (Bek. d. ML v. 21.11.2001, Nds. MBl. S. 908), hat der Verwaltungsrat der Niedersächsischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Für die Berechnung der Beiträge ist maßgebend, wie viele Tiere am Tage der von der Tierseuchenkasse durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren. (2) Zum Stichtag der amtlichen Erhebung wird der 03.01.2006 bestimmt. (3) Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel (außer Tauben) haben:
Für die Nachmeldung gilt Absatz 3 a entsprechend.
(4) Besitzer von Rindern melden ihre Rinder zum Stichtag nicht. Die Bestandszahlen der rinderhaltenden Betriebe am 03.01.2006 übernimmt die Tierseuchenkasse aus der HIT- Datenbank. Es besteht auch keine Nachmeldeverpflichtung i. S. v. Abs. 3 b für rinderhaltende Betriebe. Bestandserhöhungen um mehr als 5 v. H. oder um mehr als zehn Tiere entnimmt die Tierseuchenkasse aus der HIT-Datenbank. (5) Die Tierseuchenkasse erhebt in den Fällen des Absatzes 3 b und Absatz 4 Satz 4 für die zusätzlichen Tiere Beiträge nach § 2. Keine zusätzlichen Beiträge werden erhoben, wenn
(6) Viehhändler haben die Art und die Zahl der im Jahre 2005 umgesetzten Tiere bis zum 01.03.2006 anzugeben. Davon ausgenommen bleiben die im so genannten Streckengeschäft umgesetzten Tiere. Für die Beitragsberechnung ist die Zahl 4 v. H. der im Jahre 2005 umgesetzten Tiere maßgebend. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Brütereien haben die Anzahl der im Jahre 2005 in ihrem Betrieb geschlüpften Küken bis zum 17.01.2006 anzugeben. Für die Beitragsberechnung ist die durch 365 dividierte Anzahl der im Jahre 2005 geschlüpften Küken maßgeblich.
§ 2
(1) Als Tierseuchenbeiträge sind im Jahre 2006 zu entrichten:
Für
Der Mindestbeitrag für Brütereien und Geflügel beträgt für jeden Beitragspflichtigen 5,00 €.
Dabei sind im Sinne der Beitragssatzung:
Masthähnchen: Junghühner zum Zwecke der Fleischerzeugung und deren Eltern- und Großelterntiere.
Legehennen/Junghennen: Hühner, die zum Zwecke der Konsumeiproduktion gehalten oder für diese Produktionsrichtung aufgezogen werden (Junghennen) und deren Eltern- und Großeltelterntiere.
Putenhähne und Putenhennen: Puten, die bis zum Mastendgewicht gehalten werden und deren Eltern- und Großeltelterntiere.
Putenküken: In Aufzuchtbetrieben befindliche Putenküken, die zur Mast wieder abgegeben werden (hierbei handelt es sich um Aufzuchttiere, die den Betrieb spätestens nach 6 Wochen wieder verlassen).
Gänse: Mastgänse, die der Fleischerzeugung dienen und deren Eltern- und Großeltelterntiere.
Enten: Enten, die der Fleischerzeugung dienen und deren Eltern- und Großeltelterntiere.
Sonstiges Geflügel: Geflügel, das nicht unter Buchstabe A – G fällt, inklusive Fasane, Laufvögel, Perl- und Rebhühner und Wachteln.
Brütereien: Betriebe, in denen die Bruteier des unter Buchstabe A – H genannten Geflügels ausgebrütet werden.
(2) Die Beiträge nach Abs. 1 Nr. 1 ermäßigen sich auf 3,80 € pro Rind
(3) Viehhändler haben für die umgesetzten Nutz-, Zucht- und Schlachttiere einen Beitrag in Höhe von 30 v. H. der für die jeweilige Tierart festgelegten niedrigsten Beitragsklasse (incl. Beitragsermäßigung nach Abs. 2) zu zahlen.
Der Mindestbeitrag für jeden Viehhändler beträgt 50,00 €.
§ 3
Als Bestand im Sinne der Beitragssatzung gilt die seuchenhygienische Einheit; dies sind alle Tiere einer Art, die räumlich zusammen gehalten oder gemeinsam versorgt werden. Die Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle.
§ 4
Keine Beiträge sind zu entrichten für die dem Bund oder den Ländern gehörenden Tiere und für die in Vieh- und Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser aufgestellten Schlachttiere.
§ 5
Die Beiträge nach § 1 Abs. 3a, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7 werden am 15.3.2006 fällig, die Beiträge nach § 1 Abs. 3 b und Abs. 4 Satz 4 zwei Wochen nach Zugang des Beitrags-bescheides. Beitragspflichtiger ist der Tierbesitzer bzw. das Viehhandelsunternehmen.
§ 6
Eine Aufrechnung von Leistungsansprüchen der Tierbesitzerin und des Tierbesitzers gegen Beitragsforderungen der Tierseuchenkasse wird ausgeschlossen.
§ 7
Die Satzung tritt am 1. 1. 2006 in Kraft.
Hannover, den 13. 10. 2005
Hinweis:
Aufgrund ständiger Rechtsprechung niedersächsischer Verwaltungsgerichte:
Der Anspruch auf eine Leistung der Tierseuchenkasse entfällt nach § 69 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), wenn schuldhaft
§ 69 Abs. 1 und 2 des Tierseuchengesetzes bleibt hiervon unberührt.
Ein schuldhafter Verstoß gegen die Melde- und Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse liegt auch dann vor, wenn Fehler bei der Meldung zum Stichtag oder bei der Meldung einer Bestandsvergrößerung, Neugründung oder Wiedereinstallung nicht spätestens zwei Monate vor dem Schadensfall berichtigt und die dann fälligen zusätzlichen Beiträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der entsprechenden Beitragsbescheide entrichtet worden sind.