Neues in der Beitragssatzung 2007


Mit der Beitragssatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse für 2007 wird für alle Tierarten einheitlich ein Mindestbeitrag für Kleinstbestände bzw. Hobbytierhaltungen von 10,00 €/Bestand vorgegeben. Die Beiträge für Rinder werden zugunsten der BHV1-freien Betriebe auf 3,00 € gesenkt und für nicht BHV1-freie Betriebe auf 8,00 €/Rind angehoben. Der Schweinebetrag wird auf 0,40 €/Schwein gesenkt.

Mit Erlass vom 28.11.2006 hat das Landwirtschaftsministerium die Beitragssatzung für 2007 genehmigt. Die Beitragssatzung ist am 01.01.2007 in Kraft treten.

Zunächst ein Hinweis zu den Rinderbeiträgen 2007. Hier wird die Differenzierung zwischen BHV1-frei und nicht freien Betrieben 2007 noch größer als 2006. Nach fünf Jahren BHV1-Sanierung mit voller Kostenübernahme durch Land und Tierseuchenkasse, trägt die Beitragsdifferenzierung dazu bei, dass die Kosten der Bekämpfung zunehmend von den „Verursachern“, den noch nicht BHV1-freien Beständen getragen werden müssen. Die weitere Differenzierung soll daher auch dazu beitragen, die wirtschaftlichen Effekte, die die Beitragsdifferenzierung 2006 bei Rinderhaltern und Tierärzten geschaffen hat, zu verstärken. Zusätzlich wird 2007 noch die überarbeitete BHV1-Verordnung des Landes Niedersachsen in Kraft treten. Danach werden BHV1-Reagenten in Milch- und Mutterkuhbeständen sowie in gemischten Beständen mit Weidemast mit einer roten Ohrmarke gekennzeichnet werden müssen. Die Kosten der roten Ohrmarke trägt die Tierseuchenkasse. Es handelt sich dabei um eine „Schweine-Ohrmarke“, für die im Vorfeld sichergestellt wurde, dass sie mit den vorhandenen Zangen für Rinder-Ohrmarken eingezogen werden kann.

Mit der 2004 notwendig gewordenen Umstellung in der Abrechnung der Beihilfen für tierärztliche Maßnahmen konnte eine bessere Transparenz und Nachvollziehbarkeit darüber erreicht werden, welche Leistungen die Tierseuchenkasse aus den Beiträgen der Tierhalter unabhängig von einem Seuchengeschehen oder bestimmten Tierverlusten erbringt.

Das blieb nicht ohne Folgen. So konnten 2006 bei rd. 40.000 Beihilfeanträgen für Blutentnahmen und Impfungen in rd. 95 % der Anträge „voll gezahlt“ werden, weil die Melde- und Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse erfüllt wurde. Ein richtig gutes Ergebnis, über das ich Sie an dieser Stelle informieren möchte. Dieses Ergebnis lässt die Arbeit der Tierseuchenkasse als Dienstleister für die tierhaltende Landwirtschaft auch dadurch effektiver werden, da nicht so viel Zeit für die Verfolgung von Melde- und Beitragsverstößen aufgebracht werden muss. An dieser Stelle daher danke für das inzwischen gute Miteinander.

Eine wichtige Neuerung 2007 ist die Einführung eines einheitlichen Mindestbeitrages für alle Tierarten in Kleinstbeständen und Hobbytierhaltungen. Bisher gab es Mindestbeiträge für Geflügel, Schweine, Pferde, Schafe und Ziegen. Die Mindestbeiträge der verschiedenen Tierarten waren in der Höhe unterschiedlich und reichten von 5,00 € bei Geflügel und Schweinen, über 7,50 € bei Pferden bis zu 12,00 € bei Schafen und Ziegen. Der Grund für diese unterschiedlichen Mindestbeiträge lag in den verschiedenen Beitragssätzen für die genannten Tierarten. Für Rinder gab es bisher keinen Mindestbeitrag.

Diese Satzungsvorgaben führten dazu, dass z. B. dann, wenn ein Rinderbestand noch ein Pferd, eine Ziege oder fünf Hühner meldete, der Tierhalter neben dem Beitrag je Rind noch den Mindestbeitrag für die jeweils anderen Tierarten zahlen musste. Das führte zu Unverständnis bei den betroffenen Tierhaltern. Diese Unzufriedenheit nahm die Tierseuchenkasse zum Anlass, die Satzungsvorgaben zu überprüfen.

Mit dem Beitrag zur Tierseuchenkasse werden u. a. auch die Kosten für die Erstellung, den Versand und die Erfassung der Meldekarte sowie die Erstellung und den Versand des Beitragsbescheides sowie die Überwachung des Geldeinganges bezahlt. Bei diesen Grundkosten ist es gleichgültig, ob es sich um einen großen Tierbestand mit einer oder mehreren Tierarten oder um einen Kleinst- bzw. Hobbybestand mit wenigen einzelnen Tieren handelt. Die bei der Tierseuchenkasse aus der Verarbeitung der Meldeangaben entstehenden Kosten sind grundsätzlich bei jeder Meldung gleich und liegen bei rd. 10,00 €/Meldung. Aus diesem Grund hat die Tierseuchenkasse auch bisher diese Grundkosten für Kleinst- und Hobbybestände über verschiedene Mindestbeiträge in einem pauschalierenden System umgelegt.

Um beim Beispiel des Rinderhalters mit einem Pferd, einer Ziege oder fünf Hühnern zu bleiben, kann festgestellt werden, dass die Grundkosten für die Verarbeitung der Bestandsmeldung schon über den Beitrag für die Rinder abgedeckt werden. Die Begründung für einen Mindestbeitrag für andere im Rinderbestand gehaltene Einzeltiere verschiedener Tierarten kann in der Sache nicht überzeugen.

Zum anderen gibt es aber auch viele Kleinst- und Hobbytierhaltungen, deren Kosten für die Verarbeitung der Meldung nicht über den Beitrag je Tier abgedeckt werden. Deswegen besteht auch weiterhin die Notwendigkeit, die Grundkosten der Meldeverarbeitung in Kleinst- und Hobbybeständen über einen Mindestbeitrag abzudecken.

Gerade in den Jahren 2005 und 2006 verzeichnete die Tierseuchenkasse infolge verschiedener EU-Vorgaben (im Prämienbereich, bei den Beseitigungskosten von Falltieren) einen deutlichen Anstieg in der Meldung von Kleinstbeständen und Hobbyhaltungen. Insgesamt stieg dadurch die Zahl der Tierhalter in Niedersachsen von rd. 70.000 in 2004 auf über 90.000 in 2006. Besonders betroffen sind die Tierarten Geflügel, Pferde und Schafe bzw. Ziegen. An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass Tierseuchenkassen in anderen Bundesländern insgesamt weniger als 20.000 Tierhalter betreuen. Insoweit führte der in den letzten Jahren in Niedersachsen zu verzeichnende Anstieg in der Zahl gemeldeter Tierhaltungen zu einer Verteilung in einer Größenordnung von 65/35 zwischen landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen und Kleinst- und Hobbyhaltungen. Dieser Sachverhalt ist dem Verursacherprinzip folgend auch bei der Kalkulation der Beiträge und hier insbesondere des Mindestbetrages zu berücksichtigen.

Unstreitig verursacht die Ver- und Bearbeitung so vieler Meldungen von Kleinst- und Hobbybeständen Kosten. Zugleich macht der deutliche Anteil von Kleinst- und Hobbyhaltungen, hier v. a. beim Geflügel, zugleich auch deutlich, welche Bedeutung auch dieser Tierhaltergruppe in einem Geflügelpestgeschehen zukommt. So gesehen kann man den „Vätern“ des deutschen Tierseuchengesetzes dankbar sein für ihre Weitsicht, dass sie bei der Vorgabe der Melde- und Beitragspflicht für verschiedene Tierarten nicht nach dem Zweck der Tierhaltung unterschieden haben. Eine Unterscheidung, die auch die Viren hochansteckender Tierseuchen, wie z. B. MKS und Geflügelpest nicht treffen. Damit hat Deutschland als einziger Mitgliedsstaat der EU heute schon ein Kostenteilungssystem, das auch dem Bereich der Hobbytierhaltungen unter Seuchengesichtspunkten gerecht wird.

Die neue Mindestbeitragsregelung greift 2007 daher ausschließlich für Kleinst- und Hobbybestände wie folgt: Werden in einem Bestand fünf Hühner und zwei Gänse und ein Pferd gehalten, ist ein Mindestbeitrag von 10,00 € zu entrichten. Kauft sich dieser Tierhalter im Laufe des Jahres 2007 noch zwei Schafe oder Ziegen dazu, sind die Kosten dieser Nachmeldung über den Mindestbeitrag mit abgedeckt und eine zusätzliche Beitragserhebung - weil andere Tierart - entfällt. Hat oder kauft ein Hobbybestand jedoch so viele Tiere einer oder verschiedener Tierarten, dass die Summe der Beiträge den Betrag von 10,00 € überschreitet, ist der jeweilige Betrag/Tier und Tierart zu bezahlen.

In Betrieben mit landwirtschaftlichen Nutztieren, die nebenbei auch noch z. B. ein Pferd, eine Ziege oder Hühner halten, wird für diese Tierarten kein Mindestbeitrag sondern der für 2007 geltende Beitrag erhoben. Die Beiträge für die einzelnen Tierarten sind nachfolgend dargestellt:

Rinder (einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons)
  Für Rinder  8,00 €/Tier (in nicht BHV1-freien Beständen)
    3,00 €/Tier (in BHV-freien Beständen)
Schweine
  Für Schweine 0,40 €/Tier
Schafe und Ziegen
  Für Schafe und Ziegen 1,20 €/Tier
Pferde (einschließlich Ponys)
  Für Pferde 1,50
Geflügel
A. Masthähnchen
  Für Masthähnchen 0,0270 €/Tier
B. Legehennen
  Für Legehennen/Junghennen 0,0504 €/Tier
C. Putenhähne
  Für Putenhähne 0,3326 €/Tier
D. Putenhennen
  Für Putenhennen 0,1401 €/Tier
E. Putenkükenaufzucht
  Für Putenküken  0,0663 €/Tier
F. Enten  
  Für Enten 0,0767 €/Tier
G. Gänse
  Für Gänse 0,1765 €/Tier
H. Sonstiges Geflügel 0,3787 €/Tier
I. Brütereien  0,3980 €/Durchschnittsküken

Dabei sind im Sinne der Beitragssatzung:

Masthähnchen:
Junghühner zum Zwecke der Fleischerzeugung

Legehennen/Junghennen:
Hühner, die zum Zwecke der Konsumeiproduktion gehalten oder für diese Produktionsrichtung  aufgezogen werden (Junghennen) und die Elterntiere der Hühnervögel (A und B).

Putenhähne und Putenhennen:
Puten, die bis zum Mastendgewicht gehalten werden. Deren Eltern- und Großelterntiere sind als Putenhähne (C.) zu melden..

Putenküken:
In Aufzuchtbetrieben befindliche Putenküken, die zur Mast wieder abgegeben werden (hierbei handelt es sich um Aufzuchttiere, die den Betrieb spätestens nach 6 Wochen wieder verlassen).

Gänse:
Mastgänse, die der Fleischerzeugung dienen. 

Enten:
Enten, die der Fleischerzeugung dienen, und deren Eltern- und Großelterntiere.

Sonstiges Geflügel:
Geflügel, das nicht unter Buchstabe A – G fällt, inklusive Fasane, Laufvögel, Perl- und Rebhühner und Wachteln sowie Eltern- und Großelterntiere der Gänse, Großelterntiere der Hühnervögel (A und B) und Geflügel, das nicht der Fleischerzeugung oder der Eierproduktion dient..

Brütereien:
Betriebe, in denen die Bruteier des unter Buchstabe A – H genannten Geflügels ausgebrütet werden.

Für Tauben, Gehegewild, Karpfen und Forellen wird im Jahr 2007 kein Beitrag erhoben.