Deutlicher Beitragsanstieg für alle Tierarten 2012


Die Beiträge, die Rinder-, Pferde-, Schweine-, Schaf- und Ziegen- sowie Geflügelhalter 2012 an die Tierseuchenkasse zahlen müssen, werden deutlich höher sein als die Beiträge 2011. Grund für den Anstieg sind notwendige Aufstockungen der Rücklagen, im Rinderhaushalt die Kosten der BHV1- und BVD-Bekämpfung und im Schweinehaushalt die Kosten für den Aufbau einer Vorsorgelösung für den Seuchenfall. Außerdem müssen unter Umständen Kosten für eine Mwst.-Nachforderung im Bereich Tierkörperbeseitigung erstattet werden.

Die Beiträge für Rinder steigen im neuen Jahr für BHV1-freie Betriebe von 6,00 € auf 9,00 €/Tier und für nicht BHV1-freie von 13,00 € auf 15,00 €/Tier. Bei Pferden erhöht sich der Beitrag von 2,00 € auf 3,00 €/Tier und bei Schweinen von 0,35 € auf 0,70 €/Tier. Die Schaf- und Ziegenbeiträge erhöhen sich von 1,35 € auf 1,75 €/Tier. Hinsichtlich der Geflügelbeiträge wird auf die unten stehende Übersicht verwiesen.

Die Beiträge wurden vom Landwirtschaftsministerium am 21.11.2011 genehmigt und am 07.12.2011 im Ministerialblatt veröffentlicht. Die Beitragssatzung tritt damit am 01.01.2012 in Kraft.

Im Vorfeld der Beitragskalkulationen für 2012 haben die Gremien der Tierseuchenkasse erneut über die Rücklagenhöhe beraten.

Das für die Tierseuchenkasse geltende Gesetz schreibt vor, dass aus den Beiträgen der Tierhalter die „notwendige“ Rücklage aufzubauen ist. Als notwendige Rücklage haben die Gremien 2001 einen Betrag in Höhe von 4 % des gemeinen Wertes vereinbart. Der gemeine Wert ist der Wert, der für getötete Tiere im Seuchenfall als Entschädigung gezahlt wird. Die Größenordnung 4 % wurde von der Summe der im Jahr 1994 für Schweinepest gezahlten Entschädigungen abgeleitet. Diese Entschädigungen sind der höchste Betrag, der seit Gründung der Tierseuchenkasse 1966 in einem Jahr ausgezahlt werden musste. Sie entsprachen in etwa 4 % des gemeinen Wertes der im Jahre 1994 gemeldeten Schweine. Dementsprechend orientierte sich die Festlegung der Höhe der notwendigen Rücklage an der bisher höchsten Entschädigungszahlung in einem Seuchenfall.

Gesetzesänderungen auf Bundes- (2004) und EU-Ebene (2005) führten dazu, dass bei dem Ausbruch der Vogelgrippe 2008/2009 in Cloppenburg neben der Entschädigung für den gemeinen Wert der Tiere auch operative Kosten erstattet werden mussten. Dazu gehören die Tötungskosten sowie die Kosten für Tierkörperbeseitigung. Auch 1994 mussten Tötungskosten erstattet werden. Diese waren deutlich niedriger als die Kosten der Tötung von Puten 2008/2009. Das liegt an den inzwischen bei Tötungen von Tieren zu beachtenden höheren Tierschutzanforderungen. Auch die Sicherheitsvorkehrungen für das bei der Tötung eingesetzte Personal unterscheiden sich von einer Tötung bei Schweinen. Grund dafür ist, dass einzelne Influenzaviren auch den Menschen infizieren können.

Die Kosten der Tierkörperbeseitigung müssen erst seit 2004 jedem von einer Tötungsanordnung betroffenen Betrieb zugeordnet werden.

Im Herbst 2008 hatten die Gremien der Tierseuchenkasse außerdem entschieden, eine neue Beihilfe für Reinigungs- und Desinfektionskosten mit in den Leistungskatalog der Tierseuchenkasse aufzunehmen. Auch Reinigungs- und Desinfektionskosten zählen zu operativen Kosten. Dafür wurden 2008/2009 erstmals Beihilfen ausgezahlt.

Eine Tierseuchenkasse-interne Auswertung der geleisteten Zahlungen 2008/2009 hat ergeben, dass die Summe aller operativen Kosten rd. 72 % der Entschädigungszahlung ausmacht. Diese Kosten müssen von der Tierseuchenkasse neben der Entschädigung zusätzlich erstattet werden. Daraus folgt, dass die Ausgaben für operative Kosten auch bei der Festlegung der Höhe der notwendigen Rücklage berücksichtigt werden müssen. Am Beispiel der Cloppenburger Fälle ergibt sich danach rechnerisch ein Wert von 7 % statt 4 % für die notwendige Rücklagenhöhe je Tierart.

Dieser Wert deckt sich mit der parallel durchgeführten, versicherungsmathematischen Berechnung zur Rücklagenhöhe.

In Kenntnis der Tierseuchenkasse-internen Auswertung, der versicherungsmathematischen Berechnungen sowie der zurzeit vorhandenen, zu niedrigen Rücklage entschieden die Gremien, für 2012 eine deutliche Beitragsanhebung vorzunehmen. Sie taten dies, um so der Verantwortung der Tierseuchenkasse im Seuchenfall bei steigenden Tierzahlen, v. a. im Geflügel- und Schweinebereich und immer größer werdenden Rinderbeständen gerecht werden zu können.

Die Entscheidung der Beitragsanhebung wurde aber auch vor dem Hintergrund getroffen, dass es möglicherweise noch zu einer nachträglichen MwSt.-Forderung kommen kann und deshalb zusätzliche Zahlungen notwendig werden.

Zwar ist im Dezember 2009 seitens der Landesregierung mit der Änderung des betreffenden Ausführungsgesetzes klargestellt worden, dass es sich bei den von Landkreisen und Tierseuchenkasse im Bereich Tierkörperbeseitigung zu tragenden Kosten um einen Verlustausgleich handelt, der nicht MwSt.-pflichtig sein soll. Nach verschiedenen Urteilen von Finanzgerichten in anderen Bundesländern und auf Bundesebene 2009 und 2010 vertritt das Nieders. Finanzministerium im März 2011 die Auffassung, dass die Kosten der Tierkörperbeseitigung, trotz Gesetzesänderung, auch in Niedersachsen MwSt.-pflichtig sind. Dabei geht das Finanzministerium von einer rückwirkenden Steuerpflicht ab 2004 aus. Aus den für Steuerforderungen geltenden Zinsvorgaben errechnet sich aus Steuern und Zinsen für den Zeitraum 2004 bis 2010 ein Gesamtbetrag für die Nachforderung von 26 Mio. €. Die Tierseuchenkasse muss seit 2006 60 % der Tierkörperbeseitigungskosten tragen, d. h. von der Nachforderung einen Betrag von 15,7 Mio. €.

Diese nicht voraussehbare, nicht planbare zusätzliche Belastung in Höhe von 26 Mio. € für Landkreise und Tierseuchenkasse erhielt umgehend auch eine politische Dimension. Insofern war zu dem Zeitpunkt, an dem die Gremien der Tierseuchenkasse über die Beiträge und den Haushalt 2012 entscheiden mussten, nicht bekannt, ob die Nachforderung gezahlt werden muss oder nicht. Da die Gremien mit den Haushaltsansätzen nicht signalisieren wollten, sich seitens der Tierseuchenkasse mit einer Nachforderung abzufinden, wurde entschieden, die Beiträge für alle Tierarten mit der Begründung einer notwendigen Rücklagenauffüllung zu erhöhen.

Kommt die Steuernachforderung nicht oder nicht in dem vom Finanzministerium im März genannten Umfang, werden die höheren Beitragseinnahmen der jeweiligen Rücklagen zugeführt.

Muss die MwSt.-Nachforderung jedoch voll entrichtet werden, werden die Beitragseinnahmen dafür verwendet und erst in den Folgejahren über einen höheren Beitrag die Rücklage aufgestockt werden können.

Insgesamt steigen die Ausgaben für Tierkörperbeseitigung, d. h. die der laufenden Defizitkosten und einer ersten Nachzahlung auf rd. 20 Mio. €. 20 Mio. € entsprechen rd. 45 % der ursprünglich für 2011 geplanten Gesamtausgaben der Tierseuchenkasse. Es bleibt zu hoffen, dass sich im politischen Bereich noch eine Lösung finden lässt, damit die MwSt.-Nachforderung nicht, zumindest aber nicht im vollen Umfang gezahlt werden muss. Ohnehin werden sich die Kosten der Tierkörperbeseitigung, die zukünftig von der Tierseuchenkasse getragen werden müssen, wegen der MwSt. um 19 % erhöhen.

Zum Schluss noch ein kurzer Überblick, welche Beihilfen der Tierseuchenkasse mit dem 31.12.2011 auslaufen.

  1. Die BVD-Impfstoffkosten, d. h. die Tierseuchenkasse bezahlt den BVD-Impfstoff für die Impfung von Nachzuchttieren nicht mehr,
  2. Die Beihilfe für Untersuchung von Auktions- und Ab-Hof-Verkaufstieren auf BVD und BHV1, d. h. die Tierseuchenkasse zahlt die Entnahme-, Untersuchungs-und Diagnostikakosten nicht mehr,
  3. die Härtebeihilfe für BHV1, Re- und/oder Neuinfektionen nach dem 01.12.2009, d. h. für Neu- und Reinfektionen nach dem 01.01.2012 zahlt die Tierseuchenkasse nur die Impfbeihilfe in Höhe von 1,00 € sowie
  4. die Kostenübernahme für die Erteilung von Hoftierarztvollmachten, d. h. die Kosten der Vollmachtenerteilung muss der Tierhalter tragen.

Beitragsjahr

Tierart

2012
Rinder BHV 1-frei 9,00 €/Tier
nicht BHV 1-frei 15,00 €/Tier
Schweine 0,70 €/Tier
Schafe und Ziegen 1,75 €/Tier
Geflügel Masthähnchen 0,0322 €/Tier
Wachteln 0,0322 €/Tier
Legehennen 0,0934 €/Tier
Puten Hähne 0,4221 €/Tier
Hennen 0,1599 €/Tier
Küken 0,0546 €/Tier
Enten 0,0958 €/Tier
Gänse 0,2084 €/Tier
Sonstiges Geflügel 0,5988 €/Tier
Elterntiere 0,2391 €/Tier
Großelterntiere 0,5988 €/Tier
Brütereien 0,2533 € je
Durchschnittsküken
Pferde/Ponys 3,00 €/Tier