Beitragssatzung 2013


Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen für das Jahr 2013

Bek. d. ML v. 3. 12. 2012 – 203-42141/6-107 – (Nds. MBl. Nr. 45/2012 S. 1215)
 

Aufgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 3 und des § 14 AGTierSG i. d. F. vom 1. 8.1994 (Nds. GVBI. S. 411), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 13.10.2011 (Nds. GVBl. S. 353) und des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (Bek. des ML vom 19.10.1982, Nds. MBI. S. 1858), zuletzt geändert durch Satzung vom 24.10.2007 (Bek. d. ML v. 30.10.2007, Nds. MBl. 2007 S. 1311), hat der Verwaltungsrat der Niedersächsischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:

§ 1

(1)  Für die Berechnung der Beiträge ist maßgebend, wie viele Tiere am Tage der von der Tierseuchenkasse durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren.

(2) Zum Stichtag der amtlichen Erhebung wird der 3. 1. 2013 bestimmt.

(3) Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel (außer Tauben) haben:

  1. der Tierseuchenkasse innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag ihren Namen sowie die Anschrift mitzuteilen und die Art und die Zahl der bei ihnen am Stichtag vorhandenen Tiere anzugeben. Darüber hinaus haben Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ihre Gesellschafter sowie deren Anschriften zu benennen. Die Beitragsberechnung erfolgt aufgrund dieser Angaben. Die Meldung ist vom Tierbesitzer entweder auf dem von der Tierseuchenkasse ausgegebenen amtlichen Erhebungsbogen (Meldekarte) oder per Internet unter www.ndstsk.de vorzunehmen. Hat ein Tierbesitzer keine Meldeunterlagen erhalten, so hat er die Unterlagen rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Meldeverpflichtung bei der Tierseuchenkasse anzufordern. Dies gilt ebenso für die Anforderung eines Kennwortes für die Durchführung der Internetmeldung.

    Gehören die Tiere innerhalb eines Bestandes im Sinne des § 3 verschiedenen Besitzern (zum Beispiel in Reitställen), so hat die Meldung derjenige vorzunehmen, der die Tierhaltung nach § 26 Viehverkehrsverordnung vom 3.3.2010 (BGBl. I S. 203) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 88 des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3044) der zuständigen Behörde angezeigt hat und dort als Halter registriert worden ist. Der Meldung kann eine Auflistung der Einsteller und deren jeweils eingestallten Tiere beigefügt werden.

    Die Tierseuchenkasse kann, wenn trotz Mahnung keine Meldung erfolgt ist, die Tierzahlen des Vorjahres oder die im HI-Tier (Schweinedatenbank) erfassten Tierzahlen übernehmen und die Beiträge danach festsetzen. Die Festsetzung entbindet den Tierhalter nicht von der Pflicht zur Nachmeldung bei höheren Tierzahlen (§ 1 Abs. 3 b).

     
  2. Der Tierseuchenkasse sind nach dem Stichtag (3. 1. 2013) eintretende Bestandsgründungen oder Bestandsvergrößerungen bis spätestens innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, wenn
  • sich die Zahl einer gehaltenen Tierart durch Zugänge aus anderen Beständen um mehr als 5 v. H. oder um mehr als zehn Tiere, bei Geflügel um mehr als 1.000 Tiere, erhöht oder
  • eine Tierhaltung oder die Haltung einer bisher nicht gehaltenen Tierart neu aufgenommen wird.

Für die Nachmeldung gilt Absatz 3 a entsprechend. 

(4) Besitzer von Rindern melden ihre Rinder nicht. Die Bestandszahlen der Rinder haltenden Betriebe am Stichtag des 3. 1.2013 sowie danach eintretende Bestandsgründungen als auch Bestandsvergrößerungen um mehr als 5 v. H. oder um mehr als zehn Tiere entnimmt die Tierseuchenkasse aus der HIT-Datenbank.

(5) Die Tierseuchenkasse erhebt in den Fällen des Absatzes 3 b und Absatz 4 Satz 4 für die zusätzlichen Tiere Beiträge nach § 2. Keine zusätzlichen Beiträge werden erhoben, wenn

  1. eine Tierhaltung im Rahmen der Erbfolge auf den Hofnachfolger übergeht, das gilt auch,  wenn der Betrieb zunächst gepachtet wird,
  2. die Tierhaltung in einer anderen Rechtsform weitergeführt wird und zwischen den alten und den neuen Inhabern zumindest teilweise Personenidentität besteht,
  3. sich die Eigentumsverhältnisse ändern, der Besitzer des gemeldeten Tierbestandes aber derselbe bleibt,
  4. ein gemeldeter Tierbestand insgesamt verkauft und dieser Tierbestand von einem neuen Tierbesitzer in denselben Stallungen weitergeführt wird.
    Auf schriftlichen Antrag des Tierbesitzers wird von einer Veranlagung abgesehen, wenn
  5. der Tierbesitzer für diese Tiere seiner Melde- und Beitragsverpflichtung zu einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des Tierseuchengesetzes für das Jahr 2013 nachgekommen ist und die Tiere nur saisonal in Niedersachsen gehalten werden. Mit der Befreiung von der Beitragspflicht in Niedersachen kann der Tierbesitzer keine freiwilligen Leistungen im Sinne des § 13 Nds. AG Tierseuchengesetz vom 1. 8.1994 (Nds. GVBl S. 411), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 13.10.2011 (Nds. GVBl. S. 353) verlangen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung nachzuweisen.

(6) Viehhändler haben die Art und die Zahl der im Jahre 2012 umgesetzten Tiere bis zum 1. 3.2013 anzugeben. Davon ausgenommen bleiben die im so genannten Streckengeschäft umgesetzten Tiere. Für die Beitragsberechnung ist die Zahl 4 v. H. der im Jahre 2012 umgesetzten Tiere maßgebend. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Brütereien haben die Anzahl der im Jahre 2012 in ihrem Betrieb geschlüpften Küken bis zum 17. 1. 2013 anzugeben. Für die Beitragsberechnung ist die durch 365 dividierte Anzahl der im Jahre 2012 geschlüpften Küken (Durchschnittsküken) maßgeblich.

§ 2

(1) Als Tierseuchenbeiträge sind im Jahre 2013 zu entrichten:

1. Rinder (einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons) 14,00 €/Tier
2. Schweine   0,70 €/Tier
3. Schafe und Ziegen   1,40 €/Tier
4. Pferde (einschließlich Ponys)   3,50 €/Tier
5. Geflügel  
  A. Masthähnchen/Wachteln   0,0242 €/Tier
  B. Legehennen/Junghennen   0,0718 €/Tier
  C. Putenhähne   0,3416 €/Tier
  D. Putenhennen    0,0853 €/Tier
  E. Putenkükenaufzucht für Putenküken    0,0301 €/Tier
  F. Enten   0,0591 €/Tier
  G. Gänse   0,1047 €/Tier
  H. Sonstiges Geflügel   0,2135 €/Tier
  I.  Elterntiere   0,1603 €/Tier
  J. Brütereien haben   0,2146 €/je Durchschnittsküken nach § 1 Abs. 7 zu entrichten.

Dabei sind im Sinne der Beitragssatzung:   

Masthähnchen:          
Junghühner zum Zwecke der Fleischerzeugung.    

Legehennen/Junghennen:      
Hühner, die zum Zwecke der Konsumeiproduktion gehalten oder für diese Produktionsrichtung aufgezogen werden (Junghennen).

Putenhähne und Putenhennen:      
Puten, die bis zum Mastendgewicht gehalten werden.    

Putenküken:      
In Aufzuchtbetrieben befindliche Putenküken, die zur Mast wieder abgegeben werden (hierbei handelt es sich um Aufzuchttiere, die den Betrieb spätestens nach 6 Wochen wieder verlassen) oder in Mastbetriebe eingestallte Putenküken, die einen betriebsbedingten Überhang der bislang gemeldeten Anzahl der Puten verursachen, der innerhalb von 5 Wochen wieder abgebaut wird.

Gänse:      
Mastgänse, die der Fleischerzeugung dienen.    

Enten:          
Enten, die der Fleischerzeugung dienen.    

Sonstiges Geflügel:    
Geflügel, das nicht unter Buchstabe A – G fällt, inklusive Fasane, Laufvögel, Perl- und Rebhühner und Wachteln sowie die Großelterntiere des Geflügels nach A – G und Geflügel, das nicht der Fleischerzeugung oder der Eierproduktion dient.

Elterntiere:      
Zuchtgeflügel der Elterntierstufe des Geflügels nach A – G.

Brütereien:      
Betriebe, in denen die Bruteier des unter Buchstabe A – I genannten Geflügels ausgebrütet werden.

6. Für Tauben, Gehegewild, Karpfen und Forellen wird im Jahr 2013 kein Beitrag erhoben.  

(2) Die Beiträge nach Abs. 1 Nr. 1 ermäßigen sich auf 8,00 € pro Rind

  1. für Bestände, die am Stichtag 3. 1.2013 nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 VO zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-VO) vom 20.12.2005 (BGBl. S. 3520) BHV1-frei sind und ein Nachweis vom Amtstierarzt darüber vorliegt. Sofern der Status der BHV1-Freiheit erst im laufenden Jahr eintritt, kann ein Bonus im Beitragsjahr nicht beansprucht werden.
  2. für reine Mastbetriebe, die gemäß des RdErl. d. ML vom 25.3.2010 zur Durchführung der BHV1-Verordnung ihren Bestand bis zum Stichtag des 3. 1. 2013 geimpft haben und ein Nachweis vom Amtstierarzt darüber vorliegt.
     

(3) Der Mindestbeitrag für jeden Beitragspflichtigen beträgt 10,00 €.

(4) Viehhändler haben für die umgesetzten Nutz-, Zucht- und Schlachttiere einen Beitrag in Höhe von 30 v. H. der für die jeweilige Tierart festgelegten niedrigsten Beitragsklasse (incl. Beitragsermäßigung nach Abs. 2) zu zahlen.

Der Mindestbeitrag für jeden Viehhändler beträgt 50,00 €.

§ 3  

Als Bestand im Sinne der Beitragssatzung gilt die seuchenhygienische Einheit; dies sind alle Tiere einer Art, die räumlich zusammen gehalten oder gemeinsam versorgt werden. Die Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle.

§ 4  

Keine Beiträge sind zu entrichten für die dem Bund oder den Ländern gehörenden Tiere und für die in Vieh- und Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser aufgestellten Schlachttiere.

§ 5  

Die Beiträge nach § 1 Abs. 3a, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7 werden am 15. 3.2013 fällig, die Beiträge nach § 1 Abs. 3 b; Abs. 4 Satz 4 und Abs. 6 zwei Wochen nach Zugang des Beitrags-bescheides. Beitragspflichtiger ist der Tierbesitzer bzw. das Viehhandelsunternehmen.

§ 6  

Eine Aufrechnung von Leistungsansprüchen des Tierbesitzers gegen Beitragsforderungen der Tierseuchenkasse wird ausgeschlossen.

§ 7   

Die Satzung tritt am 1. 1. 2013 in Kraft.  

Hannover, den 30 10. 2012
 

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates
der Niedersächsischen Tierseuchenkasse

Hinweis:

Aufgrund ständiger Rechtsprechung niedersächsischer Verwaltungsgerichte:

Der Anspruch auf eine Leistung der Tierseuchenkasse entfällt nach § 69 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), berichtigt am 08.12.2004 (BGBl. I S. 3588), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 87 des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3044),  wenn schuldhaft

  1. fehlerhafte oder verspätete Angaben gemacht oder Angaben unterlassen werden, die nach § 1 vorgeschrieben sind,
  2. die Beitragspflicht nach § 5 nicht erfüllt wird, insbesondere die Beiträge nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gezahlt worden sind.