Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen für das Jahr 2013
Bek. d. ML v. 3. 12. 2012 – 203-42141/6-107 – (Nds. MBl. Nr. 45/2012 S. 1215)
Aufgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 3 und des § 14 AGTierSG i. d. F. vom 1. 8.1994 (Nds. GVBI. S. 411), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 13.10.2011 (Nds. GVBl. S. 353) und des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (Bek. des ML vom 19.10.1982, Nds. MBI. S. 1858), zuletzt geändert durch Satzung vom 24.10.2007 (Bek. d. ML v. 30.10.2007, Nds. MBl. 2007 S. 1311), hat der Verwaltungsrat der Niedersächsischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Für die Berechnung der Beiträge ist maßgebend, wie viele Tiere am Tage der von der Tierseuchenkasse durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren.
(2) Zum Stichtag der amtlichen Erhebung wird der 3. 1. 2013 bestimmt.
(3) Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel (außer Tauben) haben:
Für die Nachmeldung gilt Absatz 3 a entsprechend.
(4) Besitzer von Rindern melden ihre Rinder nicht. Die Bestandszahlen der Rinder haltenden Betriebe am Stichtag des 3. 1.2013 sowie danach eintretende Bestandsgründungen als auch Bestandsvergrößerungen um mehr als 5 v. H. oder um mehr als zehn Tiere entnimmt die Tierseuchenkasse aus der HIT-Datenbank.
(5) Die Tierseuchenkasse erhebt in den Fällen des Absatzes 3 b und Absatz 4 Satz 4 für die zusätzlichen Tiere Beiträge nach § 2. Keine zusätzlichen Beiträge werden erhoben, wenn
(6) Viehhändler haben die Art und die Zahl der im Jahre 2012 umgesetzten Tiere bis zum 1. 3.2013 anzugeben. Davon ausgenommen bleiben die im so genannten Streckengeschäft umgesetzten Tiere. Für die Beitragsberechnung ist die Zahl 4 v. H. der im Jahre 2012 umgesetzten Tiere maßgebend. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Brütereien haben die Anzahl der im Jahre 2012 in ihrem Betrieb geschlüpften Küken bis zum 17. 1. 2013 anzugeben. Für die Beitragsberechnung ist die durch 365 dividierte Anzahl der im Jahre 2012 geschlüpften Küken (Durchschnittsküken) maßgeblich.
§ 2
(1) Als Tierseuchenbeiträge sind im Jahre 2013 zu entrichten:
Dabei sind im Sinne der Beitragssatzung:
Masthähnchen: Junghühner zum Zwecke der Fleischerzeugung.
Legehennen/Junghennen: Hühner, die zum Zwecke der Konsumeiproduktion gehalten oder für diese Produktionsrichtung aufgezogen werden (Junghennen).
Putenhähne und Putenhennen: Puten, die bis zum Mastendgewicht gehalten werden.
Putenküken: In Aufzuchtbetrieben befindliche Putenküken, die zur Mast wieder abgegeben werden (hierbei handelt es sich um Aufzuchttiere, die den Betrieb spätestens nach 6 Wochen wieder verlassen) oder in Mastbetriebe eingestallte Putenküken, die einen betriebsbedingten Überhang der bislang gemeldeten Anzahl der Puten verursachen, der innerhalb von 5 Wochen wieder abgebaut wird.
Gänse: Mastgänse, die der Fleischerzeugung dienen.
Enten: Enten, die der Fleischerzeugung dienen.
Sonstiges Geflügel: Geflügel, das nicht unter Buchstabe A – G fällt, inklusive Fasane, Laufvögel, Perl- und Rebhühner und Wachteln sowie die Großelterntiere des Geflügels nach A – G und Geflügel, das nicht der Fleischerzeugung oder der Eierproduktion dient.
Elterntiere: Zuchtgeflügel der Elterntierstufe des Geflügels nach A – G.
Brütereien: Betriebe, in denen die Bruteier des unter Buchstabe A – I genannten Geflügels ausgebrütet werden.
(2) Die Beiträge nach Abs. 1 Nr. 1 ermäßigen sich auf 8,00 € pro Rind
(3) Der Mindestbeitrag für jeden Beitragspflichtigen beträgt 10,00 €.
(4) Viehhändler haben für die umgesetzten Nutz-, Zucht- und Schlachttiere einen Beitrag in Höhe von 30 v. H. der für die jeweilige Tierart festgelegten niedrigsten Beitragsklasse (incl. Beitragsermäßigung nach Abs. 2) zu zahlen.
Der Mindestbeitrag für jeden Viehhändler beträgt 50,00 €.
§ 3
Als Bestand im Sinne der Beitragssatzung gilt die seuchenhygienische Einheit; dies sind alle Tiere einer Art, die räumlich zusammen gehalten oder gemeinsam versorgt werden. Die Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle.
§ 4
Keine Beiträge sind zu entrichten für die dem Bund oder den Ländern gehörenden Tiere und für die in Vieh- und Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser aufgestellten Schlachttiere.
§ 5
Die Beiträge nach § 1 Abs. 3a, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7 werden am 15. 3.2013 fällig, die Beiträge nach § 1 Abs. 3 b; Abs. 4 Satz 4 und Abs. 6 zwei Wochen nach Zugang des Beitrags-bescheides. Beitragspflichtiger ist der Tierbesitzer bzw. das Viehhandelsunternehmen.
§ 6
Eine Aufrechnung von Leistungsansprüchen des Tierbesitzers gegen Beitragsforderungen der Tierseuchenkasse wird ausgeschlossen.
§ 7
Die Satzung tritt am 1. 1. 2013 in Kraft.
Hannover, den 30 10. 2012
Hinweis:
Aufgrund ständiger Rechtsprechung niedersächsischer Verwaltungsgerichte:
Der Anspruch auf eine Leistung der Tierseuchenkasse entfällt nach § 69 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), berichtigt am 08.12.2004 (BGBl. I S. 3588), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 87 des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3044), wenn schuldhaft