Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkasse für das Jahr 2015
Bek. d. ML v. 29.10.2015 - 203-42141/6-110 - (Nds. MBl. Nr. 44/2015 S. 1410)
Aufgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 4 und des § 14 AGTierGesG i. d. F. vom 23. 10. 2014 (Nds. GVBl. S. 276) und des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (Bek. des ML vom 19. 10. 1982, Nds. MBl. S. 1858), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. 04. 2015 (Bek. d. ML v. 2. 6. 2015, Nds. MBl. S. 760), hat der Verwaltungsrat der Niedersächsischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Für die Berechnung der Beiträge ist maßgebend, wie viele Tiere am Tage der von der Tierseuchenkasse durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren.
(2) Zum Stichtag der amtlichen Erhebung wird der 3. 1. 2015 bestimmt.
(3) Für Besitzerinnen und Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel (außer Tauben) gilt:
Für die Nachmeldung gilt Absatz 3 a entsprechend.
(4) Besitzerinnen und Besitzer von Rindern melden nicht. Die Bestandszahlen der Rinder haltenden Betriebe am Stichtag 3. 1. 2015 sowie danach eintretende Bestandsgründungen als auch Bestandsvergrößerungen um mehr als 5 v. H. oder um mehr als zehn Tiere entnimmt die Tierseuchenkasse aus der HIT-Datenbank.
(5) Die Tierseuchenkasse erhebt in den Fällen des Absatzes 3 b und in den Fällen einer Bestandsgründung oder Bestandsvergrößerung nach Absatz 4 Satz 2 für die zusätzlichen Tiere Beiträge nach § 2. Keine zusätzlichen Beiträge werden erhoben, wenn
Auf schriftlichen Antrag der Tierbesitzerin oder des Tierbesitzers wird von einer Veranlagung abgesehen, wenn sie bzw. er für diese Tiere ihrer bzw. seiner Melde- und Beitragsverpflichtung zu einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes für das Jahr 2015 nachgekommen ist und die Tiere nur saisonal in Niedersachsen gehalten werden. Mit der Befreiung von der Beitragspflicht in Niedersachsen kann die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer keine freiwilligen Leistungen im Sinne des § 13 Nds. AGTierGesG vom 1. 8. 1994 (Nds. GVBl. S. 411), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 25. 9. 2014 (Nds. GVBl. S. 268) verlangen. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung nachzuweisen.
(6) Viehhändlerinnen und Viehhändler haben die Art und die Zahl der im Jahre 2014 umgesetzten Tiere bis zum 1. 3. 2015 anzugeben. Davon ausgenommen bleiben die Tiere, die lediglich zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt werden (Streckengeschäft). Für die Beitragsberechnung ist die Zahl 4 v. H. der im Jahre 2014 umgesetzten Tiere maßgebend. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Brütereien haben die Anzahl der im Jahre 2014 in ihrem Betrieb geschlüpften Küken bis zum 17. 1. 2015 anzugeben. Für die Beitragsberechnung ist die durch 365 dividierte Anzahl der im Jahre 2014 geschlüpften Küken (Durchschnittsküken) maßgeblich.
§ 2
Dabei sind im Sinne der Beitragssatzung:
Masthähnchen: Junghühner zum Zwecke der Fleischerzeugung.
Legehennen/Junghennen: Hühner, die zum Zwecke der Konsumeiproduktion gehalten oder für diese Produktionsrichtung aufgezogen werden (Junghennen).
Putenhähne und Putenhennen: Puten, die bis zum Mastendgewicht gehalten werden.
Putenküken: In Aufzuchtbetrieben befindliche Putenküken, die zur Mast wieder abgegeben werden (hierbei handelt es sich um Aufzuchttiere, die den Betrieb spätestens nach 6 Wochen wieder verlassen) oder in Mastbetriebe eingestallte Putenküken, die einen betriebsbedingten Überhang der bislang gemeldeten Anzahl der Puten verursachen, der innerhalb von 5 Wochen wieder abgebaut wird.
Gänse: Mastgänse, die der Fleischerzeugung dienen.
Enten: Enten, die der Fleischerzeugung dienen.
Sonstiges Geflügel: Geflügel, das nicht unter Buchstabe A - G fällt, inklusive Fasane, Laufvögel, Perl- und Rebhühner sowie die Großelterntiere des Geflügels nach A - G und Geflügel, das nicht der Fleischerzeugung oder der Eierproduktion dient.
Elterntiere: Legereifes weibliches Geflügel nach A-G, das zur Erzeugung von Bruteiern zwecks Vermehrung von Geflügel nach A-G dient, sowie das zu diesem Zweck und in räumlicher Einheit gehaltene, gleichartige männliche Geflügel.
Brütereien: Betriebe, in denen die Bruteier des unter Buchstabe A - I genannten Geflügels ausgebrütet werden.
(2) Die Beiträge nach Abs. 1 Nr. 1 ermäßigen sich auf 8,00 € pro Rind
(3) Der Mindestbeitrag für jeden Beitragspflichtigen beträgt 10,00 €.
(4) Viehhändlerinnen und Viehhändler haben für die umgesetzten Nutz-, Zucht- und Schlachttiere einen Beitrag in Höhe von 40 v. H. der für die jeweilige Tierart festgelegten niedrigsten Beitragsklasse (inkl. ermäßigter Beitrag nach Abs. 2) zu zahlen.
Der Mindestbeitrag für jede Viehhändlerin und jeden Viehhändler beträgt 50,00 €.
§ 3
Als Bestand im Sinne der Beitragssatzung gilt die seuchenhygienische Einheit; dies sind alle Tiere einer Art, die räumlich zusammen gehalten oder gemeinsam versorgt werden. Die Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle.
§ 4
Keine Beiträge sind zu entrichten für die dem Bund oder den Ländern gehörenden Tiere und für die in Vieh- und Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser aufgestellten Schlachttiere.
§ 5
Die Beiträge nach § 1 Abs. 3 a, Abs. 4 Satz 2 (Bestandszahl mit Stichtag 3. 1. 2015) und Abs. 7 werden am 15. 3. 2015 fällig, die Beiträge nach § 1 Abs. 3 b, Abs. 4 Satz 2 (Bestandsgründung oder Bestandsvergrößerung) und Abs. 6 zwei Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides. Beitragspflichtige und Beitragspflichtiger sind die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer oder die Viehhändlerin bzw. der Viehhändler.
§ 6
Eine Aufrechnung von Leistungsansprüchen der Tierbesitzerin und des Tierbesitzers gegen Beitragsforderungen der Tierseuchenkasse wird ausgeschlossen.
§ 7
Die Satzung tritt am 1. 1. 2015 in Kraft.
Hannover, den 23. 10. 2014
Hinweis: