Aktuell gemeldete Bestands- und Tierzahlen

Tierart
Bestände
Tiere
   
Rinder
18.161
2.285.620
Rinder unter 7 Monate
12.920
514.171
Rinder 7 Monate bis 2 Jahre
16.024
822.869
Rinder ab 2 Jahre
15.079
948.580
   
Schweine
11.453
8.748.371
Ferkel bis 30 kg
2.616
2.571.803
Mastschweine / sonstige Schweine
9.851
5.761.553
Zuchtschweine / Jungsauen
1.784
415.015
   
Pferde (einschl. Ponys und Esel)
39.201
208.754
   
Schafe
10.121
220.088
Schafe bis einschl. 9 Monate
2.334
31.892
Schafe 10 bis einschl. 18 Monate
3.980
40.883
Schafe ab 19 Monate
9.126
147.313
   
Ziegen
4.435
26.423
Ziegen bis einschl. 9 Monate
551
2.230
Ziegen 10 bis einschl 18 Monate
1.051
4.371
Ziegen ab 19 Monate
3.909
19.822
   
Masthähnchen/Bruderhähne
3.186
61.908.885
Legehennen / Junghennen / Hähne
47.180
27.548.124
Putenhähne
1.229
3.101.438
Putenhennen
944
657.757
Putenküken
190
1.855.103
Gänse
4.150
49.991
Enten
7.127
812.982
Wachteln
2.318
30.566
   
Elterntiere
359
4.299.184
Großelterntiere
50
309.035
Sonstiges Geflügel
2.074
34.797
   
Küken in gewerbsmäßigen Brütereien
99
512.309.352
   

 

Stand: 19.04.2025

Die hier dargestellten Bestands- und Tierzahlen veröffentlicht die Nieders. Tierseuchenkasse zu Informationszwecken.

Bei Interesse an detaillierteren Angaben wird die Verwendung der Daten der Erhebung nach dem Agrarstatistikgesetz empfohlen, die Sie beim Landesamt für Statistik Niedersachsen erhalten können.

Die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Nds. Tierseuchenkasse dienen der Erhebung von Beiträgen und der Tierseuchenbekämpfung (§ 14 AG TierGesG).
Eine Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches ist nach Art. 6 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und sie im Rahmen der Zweckbindung der Datenerhebung erfolgt.

Ein Anspruch auf Datenübermittlung in den privaten Bereich besteht nicht.

Der Vorstand der Tierseuchenkasse hat aufgrund einer Vielzahl von Datenübermittlungsanfragen entschieden, derartige Ersuchen nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Achtung des Zweckbindungsprinzip zu bescheiden.
Insoweit werden Datenübermittlungsanfragen zur Erstellung von Master-, Bachelor- oder anderen Forschungsarbeiten stets negativ beschieden.