Aktuell gemeldete Bestands- und Tierzahlen

Tierart
Bestände
Tiere
   
Rinder
17.778
2.280.948
Rinder unter 7 Monate
12.885
542.612
Rinder 7 Monate bis 2 Jahre
15.567
789.583
Rinder ab 2 Jahre
14.673
948.753
   
Schweine
11.033
8.725.413
Ferkel bis 30 kg
2.524
2.613.658
Mastschweine / sonstige Schweine
9.479
5.712.808
Zuchtschweine / Jungsauen
1.674
398.947
   
Pferde (einschl. Ponys und Esel)
38.884
206.808
   
Schafe
10.073
217.560
Schafe bis einschl. 9 Monate
2.278
24.552
Schafe 10 bis einschl. 18 Monate
3.724
42.900
Schafe ab 19 Monate
9.029
150.108
   
Ziegen
4.463
26.374
Ziegen bis einschl. 9 Monate
496
2.307
Ziegen 10 bis einschl 18 Monate
1.064
4.388
Ziegen ab 19 Monate
3.918
19.679
   
Masthähnchen/Bruderhähne
3.221
64.278.877
Legehennen / Junghennen / Hähne
49.302
26.955.535
Putenhähne
1.283
3.121.429
Putenhennen
1.001
758.501
Putenküken
190
1.812.684
Gänse
4.125
58.776
Enten
7.596
690.010
Wachteln
2.633
34.518
   
Elterntiere
381
4.598.264
Großelterntiere
54
333.351
Sonstiges Geflügel
2.031
33.197
   
Küken in gewerbsmäßigen Brütereien
85
529.580.988
   

 

Stand: 15.05.2026

Die hier dargestellten Bestands- und Tierzahlen veröffentlicht die Nieders. Tierseuchenkasse zu Informationszwecken.

Bei Interesse an detaillierteren Angaben wird die Verwendung der Daten der Erhebung nach dem Agrarstatistikgesetz empfohlen, die Sie beim Landesamt für Statistik Niedersachsen erhalten können.

Die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Nds. Tierseuchenkasse dienen der Erhebung von Beiträgen und der Tierseuchenbekämpfung (§ 14 AG TierGesG).
Eine Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches ist nach Art. 6 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und sie im Rahmen der Zweckbindung der Datenerhebung erfolgt.

Ein Anspruch auf Datenübermittlung in den privaten Bereich besteht nicht.

Der Vorstand der Tierseuchenkasse hat aufgrund einer Vielzahl von Datenübermittlungsanfragen entschieden, derartige Ersuchen nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Achtung des Zweckbindungsprinzip zu bescheiden.
Insoweit werden Datenübermittlungsanfragen zur Erstellung von Master-, Bachelor- oder anderen Forschungsarbeiten stets negativ beschieden.