Aktuell gemeldete Bestands- und Tierzahlen

Tierart
Bestände
Tiere
   
Rinder
17.866
2.288.038
Rinder unter 7 Monate
12.987
546.949
Rinder 7 Monate bis 2 Jahre
15.667
791.467
Rinder ab 2 Jahre
14.721
949.622
   
Schweine
11.072
8.739.994
Ferkel bis 30 kg
2.532
2.617.473
Mastschweine / sonstige Schweine
9.511
5.722.747
Zuchtschweine / Jungsauen
1.675
399.774
   
Pferde (einschl. Ponys und Esel)
39.026
207.546
   
Schafe
10.149
218.318
Schafe bis einschl. 9 Monate
2.330
24.815
Schafe 10 bis einschl. 18 Monate
3.753
43.031
Schafe ab 19 Monate
9.072
150.472
   
Ziegen
4.491
26.490
Ziegen bis einschl. 9 Monate
508
2.340
Ziegen 10 bis einschl 18 Monate
1.072
4.409
Ziegen ab 19 Monate
3.936
19.741
   
Masthähnchen/Bruderhähne
3.243
64.527.573
Legehennen / Junghennen / Hähne
49.757
27.142.644
Putenhähne
1.290
3.145.133
Putenhennen
1.005
764.521
Putenküken
189
1.776.643
Gänse
4.160
76.235
Enten
7.670
690.973
Wachteln
2.684
35.232
   
Elterntiere
384
4.605.510
Großelterntiere
54
333.351
Sonstiges Geflügel
2.051
34.035
   
Küken in gewerbsmäßigen Brütereien
85
529.580.988
   

 

Stand: 04.06.2026

Die hier dargestellten Bestands- und Tierzahlen veröffentlicht die Nieders. Tierseuchenkasse zu Informationszwecken.

Bei Interesse an detaillierteren Angaben wird die Verwendung der Daten der Erhebung nach dem Agrarstatistikgesetz empfohlen, die Sie beim Landesamt für Statistik Niedersachsen erhalten können.

Die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Nds. Tierseuchenkasse dienen der Erhebung von Beiträgen und der Tierseuchenbekämpfung (§ 14 AG TierGesG).
Eine Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches ist nach Art. 6 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und sie im Rahmen der Zweckbindung der Datenerhebung erfolgt.

Ein Anspruch auf Datenübermittlung in den privaten Bereich besteht nicht.

Der Vorstand der Tierseuchenkasse hat aufgrund einer Vielzahl von Datenübermittlungsanfragen entschieden, derartige Ersuchen nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Achtung des Zweckbindungsprinzip zu bescheiden.
Insoweit werden Datenübermittlungsanfragen zur Erstellung von Master-, Bachelor- oder anderen Forschungsarbeiten stets negativ beschieden.