Aktuell gemeldete Bestands- und Tierzahlen

Tierart
Bestände
Tiere
   
Rinder
17.715
2.269.730
Rinder unter 7 Monate
12.761
534.740
Rinder 7 Monate bis 2 Jahre
15.506
787.113
Rinder ab 2 Jahre
14.638
947.877
   
Schweine
10.894
8.672.979
Ferkel bis 30 kg
2.489
2.604.070
Mastschweine / sonstige Schweine
9.365
5.671.244
Zuchtschweine / Jungsauen
1.658
397.665
   
Pferde (einschl. Ponys und Esel)
38.312
203.423
   
Schafe
9.866
214.639
Schafe bis einschl. 9 Monate
2.166
23.621
Schafe 10 bis einschl. 18 Monate
3.644
42.383
Schafe ab 19 Monate
8.882
148.635
   
Ziegen
4.373
26.005
Ziegen bis einschl. 9 Monate
465
2.242
Ziegen 10 bis einschl 18 Monate
1.032
4.310
Ziegen ab 19 Monate
3.854
19.453
   
Masthähnchen/Bruderhähne
3.162
63.829.645
Legehennen / Junghennen / Hähne
48.102
26.259.088
Putenhähne
1.238
2.958.577
Putenhennen
975
737.301
Putenküken
187
1.771.206
Gänse
4.054
42.660
Enten
7.453
688.821
Wachteln
2.535
33.405
   
Elterntiere
369
4.498.986
Großelterntiere
53
333.341
Sonstiges Geflügel
1.998
32.854
   
Küken in gewerbsmäßigen Brütereien
85
529.580.988
   

 

Stand: 21.03.2026

Die hier dargestellten Bestands- und Tierzahlen veröffentlicht die Nieders. Tierseuchenkasse zu Informationszwecken.

Bei Interesse an detaillierteren Angaben wird die Verwendung der Daten der Erhebung nach dem Agrarstatistikgesetz empfohlen, die Sie beim Landesamt für Statistik Niedersachsen erhalten können.

Die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Nds. Tierseuchenkasse dienen der Erhebung von Beiträgen und der Tierseuchenbekämpfung (§ 14 AG TierGesG).
Eine Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches ist nach Art. 6 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und sie im Rahmen der Zweckbindung der Datenerhebung erfolgt.

Ein Anspruch auf Datenübermittlung in den privaten Bereich besteht nicht.

Der Vorstand der Tierseuchenkasse hat aufgrund einer Vielzahl von Datenübermittlungsanfragen entschieden, derartige Ersuchen nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Achtung des Zweckbindungsprinzip zu bescheiden.
Insoweit werden Datenübermittlungsanfragen zur Erstellung von Master-, Bachelor- oder anderen Forschungsarbeiten stets negativ beschieden.