Aktuell gemeldete Bestands- und Tierzahlen

Tierart
Bestände
Tiere
   
Rinder
17.969
2.294.643
Rinder unter 7 Monate
13.061
550.149
Rinder 7 Monate bis 2 Jahre
15.760
793.728
Rinder ab 2 Jahre
14.784
950.766
   
Schweine
11.550
8.872.546
Ferkel bis 30 kg
2.617
2.649.633
Mastschweine / sonstige Schweine
9.928
5.816.822
Zuchtschweine / Jungsauen
1.740
406.091
   
Pferde (einschl. Ponys und Esel)
41.668
223.781
   
Schafe
10.716
226.814
Schafe bis einschl. 9 Monate
2.511
26.259
Schafe 10 bis einschl. 18 Monate
3.995
45.375
Schafe ab 19 Monate
9.514
155.180
   
Ziegen
4.786
27.797
Ziegen bis einschl. 9 Monate
566
2.566
Ziegen 10 bis einschl 18 Monate
1.156
4.662
Ziegen ab 19 Monate
4.152
20.569
   
Masthähnchen/Bruderhähne
3.452
66.558.340
Legehennen / Junghennen / Hähne
52.581
27.495.869
Putenhähne
1.375
3.190.002
Putenhennen
1.091
723.546
Putenküken
199
1.777.851
Gänse
4.547
93.552
Enten
8.256
733.192
Wachteln
2.883
38.270
   
Elterntiere
411
4.643.820
Großelterntiere
59
333.376
Sonstiges Geflügel
2.186
35.932
   
Küken in gewerbsmäßigen Brütereien
86
542.509.565
   

 

Stand: 25.06.2026

Die hier dargestellten Bestands- und Tierzahlen veröffentlicht die Nieders. Tierseuchenkasse zu Informationszwecken.

Bei Interesse an detaillierteren Angaben wird die Verwendung der Daten der Erhebung nach dem Agrarstatistikgesetz empfohlen, die Sie beim Landesamt für Statistik Niedersachsen erhalten können.

Die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Nds. Tierseuchenkasse dienen der Erhebung von Beiträgen und der Tierseuchenbekämpfung (§ 14 AG TierGesG).
Eine Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches ist nach Art. 6 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und sie im Rahmen der Zweckbindung der Datenerhebung erfolgt.

Ein Anspruch auf Datenübermittlung in den privaten Bereich besteht nicht.

Der Vorstand der Tierseuchenkasse hat aufgrund einer Vielzahl von Datenübermittlungsanfragen entschieden, derartige Ersuchen nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Achtung des Zweckbindungsprinzip zu bescheiden.
Insoweit werden Datenübermittlungsanfragen zur Erstellung von Master-, Bachelor- oder anderen Forschungsarbeiten stets negativ beschieden.