Aktuell gemeldete Bestands- und Tierzahlen

Tierart
Bestände
Tiere
   
Rinder
17.659
2.257.727
Rinder unter 7 Monate
12.614
526.092
Rinder 7 Monate bis 2 Jahre
15.446
784.466
Rinder ab 2 Jahre
14.607
947.169
   
Schweine
10.771
8.628.667
Ferkel bis 30 kg
2.464
2.600.188
Mastschweine / sonstige Schweine
9.258
5.633.288
Zuchtschweine / Jungsauen
1.646
395.191
   
Pferde (einschl. Ponys und Esel)
37.691
198.893
   
Schafe
9.713
213.122
Schafe bis einschl. 9 Monate
2.127
23.372
Schafe 10 bis einschl. 18 Monate
3.586
42.010
Schafe ab 19 Monate
8.749
147.740
   
Ziegen
4.303
26.650
Ziegen bis einschl. 9 Monate
447
2.292
Ziegen 10 bis einschl 18 Monate
1.017
5.003
Ziegen ab 19 Monate
3.788
19.355
   
Masthähnchen/Bruderhähne
3.117
63.987.880
Legehennen / Junghennen / Hähne
47.387
26.826.728
Putenhähne
1.216
2.918.420
Putenhennen
948
650.528
Putenküken
182
1.742.952
Gänse
3.990
42.159
Enten
7.337
687.824
Wachteln
2.485
32.492
   
Elterntiere
359
4.428.421
Großelterntiere
52
362.303
Sonstiges Geflügel
1.966
32.502
   
Küken in gewerbsmäßigen Brütereien
84
529.580.978
   

 

Stand: 28.02.2026

Die hier dargestellten Bestands- und Tierzahlen veröffentlicht die Nieders. Tierseuchenkasse zu Informationszwecken.

Bei Interesse an detaillierteren Angaben wird die Verwendung der Daten der Erhebung nach dem Agrarstatistikgesetz empfohlen, die Sie beim Landesamt für Statistik Niedersachsen erhalten können.

Die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Nds. Tierseuchenkasse dienen der Erhebung von Beiträgen und der Tierseuchenbekämpfung (§ 14 AG TierGesG).
Eine Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches ist nach Art. 6 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und sie im Rahmen der Zweckbindung der Datenerhebung erfolgt.

Ein Anspruch auf Datenübermittlung in den privaten Bereich besteht nicht.

Der Vorstand der Tierseuchenkasse hat aufgrund einer Vielzahl von Datenübermittlungsanfragen entschieden, derartige Ersuchen nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Achtung des Zweckbindungsprinzip zu bescheiden.
Insoweit werden Datenübermittlungsanfragen zur Erstellung von Master-, Bachelor- oder anderen Forschungsarbeiten stets negativ beschieden.