Aktuell gemeldete Bestands- und Tierzahlen

Tierart
Bestände
Tiere
   
Rinder
18.666
2.367.319
Rinder unter 7 Monate
13.413
538.745
Rinder 7 Monate bis 2 Jahre
16.599
846.969
Rinder ab 2 Jahre
15.409
981.605
   
Schweine
12.489
8.797.507
Ferkel bis 30 kg
2.850
2.568.620
Mastschweine / sonstige Schweine
10.747
5.813.659
Zuchtschweine / Jungsauen
1.954
415.228
   
Pferde (einschl. Ponys und Esel)
42.475
226.961
   
Schafe
10.966
240.632
Schafe bis einschl. 9 Monate
2.711
32.993
Schafe 10 bis einschl. 18 Monate
4.505
48.429
Schafe ab 19 Monate
9.706
159.210
   
Ziegen
4.742
28.050
Ziegen bis einschl. 9 Monate
545
2.793
Ziegen 10 bis einschl 18 Monate
1.210
5.177
Ziegen ab 19 Monate
4.102
20.080
   
Masthähnchen/Bruderhähne
3.424
62.876.556
Legehennen / Junghennen / Hähne
49.251
27.832.372
Putenhähne
1.327
3.214.450
Putenhennen
1.033
663.550
Putenküken
216
1.872.661
Gänse
4.594
51.977
Enten
7.455
969.112
Wachteln
2.568
34.457
   
Elterntiere
380
4.371.373
Großelterntiere
63
316.218
Sonstiges Geflügel
2.236
37.512
   
Küken in gewerbsmäßgen Brütereien
88
503.835.451
   

 

Stand: 24.04.2024

Die hier dargestellten Bestands- und Tierzahlen veröffentlicht die Nieders. Tierseuchenkasse zu Informationszwecken.

Bei Interesse an detaillierteren Angaben wird die Verwendung der Daten der Erhebung nach dem Agrarstatistikgesetz empfohlen, die Sie beim Landesamt für Statistik Niedersachsen erhalten können.

Die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Nds. Tierseuchenkasse dienen der Erhebung von Beiträgen und der Tierseuchenbekämpfung (§ 14 AG TierGesG).
Eine Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches ist nach Art. 6 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und sie im Rahmen der Zweckbindung der Datenerhebung erfolgt.

Ein Anspruch auf Datenübermittlung in den privaten Bereich besteht nicht.

Der Vorstand der Tierseuchenkasse hat aufgrund einer Vielzahl von Datenübermittlungsanfragen entschieden, derartige Ersuchen nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Achtung des Zweckbindungsprinzip zu bescheiden.
Insoweit werden Datenübermittlungsanfragen zur Erstellung von Master-, Bachelor- oder anderen Forschungsarbeiten stets negativ beschieden.