Aktuell gemeldete Bestands- und Tierzahlen

Tierart
Bestände
Tiere
   
Rinder
18.036
2.300.428
Rinder unter 7 Monate
13.143
553.538
Rinder 7 Monate bis 2 Jahre
15.817
795.442
Rinder ab 2 Jahre
14.822
951.448
   
Schweine
11.624
8.940.231
Ferkel bis 30 kg
2.641
2.683.559
Mastschweine / sonstige Schweine
9.994
5.852.272
Zuchtschweine / Jungsauen
1.745
404.400
   
Pferde (einschl. Ponys und Esel)
41.823
224.558
   
Schafe
10.813
227.439
Schafe bis einschl. 9 Monate
2.581
26.496
Schafe 10 bis einschl. 18 Monate
4.034
45.536
Schafe ab 19 Monate
9.558
155.407
   
Ziegen
4.849
27.997
Ziegen bis einschl. 9 Monate
602
2.666
Ziegen 10 bis einschl 18 Monate
1.173
4.691
Ziegen ab 19 Monate
4.182
20.640
   
Masthähnchen/Bruderhähne
3.501
67.340.096
Legehennen / Junghennen / Hähne
53.238
27.765.805
Putenhähne
1.390
3.195.941
Putenhennen
1.100
736.068
Putenküken
209
1.800.014
Gänse
4.602
144.906
Enten
8.398
742.905
Wachteln
2.937
38.969
   
Elterntiere
413
4.612.659
Großelterntiere
58
333.375
Sonstiges Geflügel
2.207
36.109
   
Küken in gewerbsmäßigen Brütereien
86
542.509.565
   

 

Stand: 07.08.2026

Die hier dargestellten Bestands- und Tierzahlen veröffentlicht die Nieders. Tierseuchenkasse zu Informationszwecken.

Bei Interesse an detaillierteren Angaben wird die Verwendung der Daten der Erhebung nach dem Agrarstatistikgesetz empfohlen, die Sie beim Landesamt für Statistik Niedersachsen erhalten können.

Die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Nds. Tierseuchenkasse dienen der Erhebung von Beiträgen und der Tierseuchenbekämpfung (§ 14 AG TierGesG).
Eine Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches ist nach Art. 6 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und sie im Rahmen der Zweckbindung der Datenerhebung erfolgt.

Ein Anspruch auf Datenübermittlung in den privaten Bereich besteht nicht.

Der Vorstand der Tierseuchenkasse hat aufgrund einer Vielzahl von Datenübermittlungsanfragen entschieden, derartige Ersuchen nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Achtung des Zweckbindungsprinzip zu bescheiden.
Insoweit werden Datenübermittlungsanfragen zur Erstellung von Master-, Bachelor- oder anderen Forschungsarbeiten stets negativ beschieden.