Aktuell gemeldete Bestands- und Tierzahlen

Tierart
Bestände
Tiere
   
Rinder
17.715
2.269.784
Rinder unter 7 Monate
12.761
534.740
Rinder 7 Monate bis 2 Jahre
15.507
787.154
Rinder ab 2 Jahre
14.639
947.890
   
Schweine
10.923
8.685.643
Ferkel bis 30 kg
2.491
2.604.095
Mastschweine / sonstige Schweine
9.393
5.683.860
Zuchtschweine / Jungsauen
1.661
397.688
   
Pferde (einschl. Ponys und Esel)
38.443
203.954
   
Schafe
9.901
214.881
Schafe bis einschl. 9 Monate
2.178
23.672
Schafe 10 bis einschl. 18 Monate
3.661
42.450
Schafe ab 19 Monate
8.909
148.759
   
Ziegen
4.391
26.110
Ziegen bis einschl. 9 Monate
472
2.260
Ziegen 10 bis einschl 18 Monate
1.039
4.330
Ziegen ab 19 Monate
3.870
19.520
   
Masthähnchen/Bruderhähne
3.168
63.859.291
Legehennen / Junghennen / Hähne
48.297
26.604.041
Putenhähne
1.249
2.990.014
Putenhennen
980
737.314
Putenküken
187
1.776.533
Gänse
4.065
42.719
Enten
7.476
689.062
Wachteln
2.549
33.562
   
Elterntiere
373
4.586.389
Großelterntiere
53
333.341
Sonstiges Geflügel
2.007
32.926
   
Küken in gewerbsmäßigen Brütereien
85
529.580.988
   

 

Stand: 31.03.2026

Die hier dargestellten Bestands- und Tierzahlen veröffentlicht die Nieders. Tierseuchenkasse zu Informationszwecken.

Bei Interesse an detaillierteren Angaben wird die Verwendung der Daten der Erhebung nach dem Agrarstatistikgesetz empfohlen, die Sie beim Landesamt für Statistik Niedersachsen erhalten können.

Die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Nds. Tierseuchenkasse dienen der Erhebung von Beiträgen und der Tierseuchenbekämpfung (§ 14 AG TierGesG).
Eine Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches ist nach Art. 6 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und sie im Rahmen der Zweckbindung der Datenerhebung erfolgt.

Ein Anspruch auf Datenübermittlung in den privaten Bereich besteht nicht.

Der Vorstand der Tierseuchenkasse hat aufgrund einer Vielzahl von Datenübermittlungsanfragen entschieden, derartige Ersuchen nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Achtung des Zweckbindungsprinzip zu bescheiden.
Insoweit werden Datenübermittlungsanfragen zur Erstellung von Master-, Bachelor- oder anderen Forschungsarbeiten stets negativ beschieden.