Aktuell gemeldete Bestands- und Tierzahlen

Tierart
Bestände
Tiere
   
Rinder
18.161
2.285.620
Rinder unter 7 Monate
12.920
514.171
Rinder 7 Monate bis 2 Jahre
16.024
822.869
Rinder ab 2 Jahre
15.079
948.580
   
Schweine
11.457
8.748.387
Ferkel bis 30 kg
2.617
2.571.810
Mastschweine / sonstige Schweine
9.854
5.761.562
Zuchtschweine / Jungsauen
1.784
415.015
   
Pferde (einschl. Ponys und Esel)
39.205
208.781
   
Schafe
10.123
220.104
Schafe bis einschl. 9 Monate
2.334
31.892
Schafe 10 bis einschl. 18 Monate
3.982
40.886
Schafe ab 19 Monate
9.128
147.326
   
Ziegen
4.436
26.427
Ziegen bis einschl. 9 Monate
551
2.230
Ziegen 10 bis einschl 18 Monate
1.051
4.371
Ziegen ab 19 Monate
3.911
19.826
   
Masthähnchen/Bruderhähne
3.188
61.909.245
Legehennen / Junghennen / Hähne
47.191
27.548.454
Putenhähne
1.229
3.101.438
Putenhennen
944
657.757
Putenküken
190
1.855.103
Gänse
4.150
49.991
Enten
7.128
812.985
Wachteln
2.319
30.686
   
Elterntiere
359
4.299.184
Großelterntiere
50
309.035
Sonstiges Geflügel
2.074
34.797
   
Küken in gewerbsmäßigen Brütereien
99
512.309.352
   

 

Stand: 21.04.2025

Die hier dargestellten Bestands- und Tierzahlen veröffentlicht die Nieders. Tierseuchenkasse zu Informationszwecken.

Bei Interesse an detaillierteren Angaben wird die Verwendung der Daten der Erhebung nach dem Agrarstatistikgesetz empfohlen, die Sie beim Landesamt für Statistik Niedersachsen erhalten können.

Die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Nds. Tierseuchenkasse dienen der Erhebung von Beiträgen und der Tierseuchenbekämpfung (§ 14 AG TierGesG).
Eine Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches ist nach Art. 6 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und sie im Rahmen der Zweckbindung der Datenerhebung erfolgt.

Ein Anspruch auf Datenübermittlung in den privaten Bereich besteht nicht.

Der Vorstand der Tierseuchenkasse hat aufgrund einer Vielzahl von Datenübermittlungsanfragen entschieden, derartige Ersuchen nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Achtung des Zweckbindungsprinzip zu bescheiden.
Insoweit werden Datenübermittlungsanfragen zur Erstellung von Master-, Bachelor- oder anderen Forschungsarbeiten stets negativ beschieden.