Aktuell gemeldete Bestands- und Tierzahlen

Tierart
Bestände
Tiere
   
Rinder
17.774
2.280.655
Rinder unter 7 Monate
12.882
542.216
Rinder 7 Monate bis 2 Jahre
15.565
789.790
Rinder ab 2 Jahre
14.669
948.649
   
Schweine
10.985
8.708.843
Ferkel bis 30 kg
2.508
2.608.624
Mastschweine / sonstige Schweine
9.441
5.702.014
Zuchtschweine / Jungsauen
1.667
398.205
   
Pferde (einschl. Ponys und Esel)
38.707
205.452
   
Schafe
10.001
216.257
Schafe bis einschl. 9 Monate
2.233
24.061
Schafe 10 bis einschl. 18 Monate
3.699
42.727
Schafe ab 19 Monate
8.984
149.469
   
Ziegen
4.437
26.260
Ziegen bis einschl. 9 Monate
481
2.262
Ziegen 10 bis einschl 18 Monate
1.058
4.371
Ziegen ab 19 Monate
3.902
19.627
   
Masthähnchen/Bruderhähne
3.202
64.100.105
Legehennen / Junghennen / Hähne
48.857
26.742.015
Putenhähne
1.273
3.083.573
Putenhennen
995
758.473
Putenküken
188
1.785.613
Gänse
4.104
47.565
Enten
7.540
689.605
Wachteln
2.599
34.139
   
Elterntiere
377
4.558.263
Großelterntiere
54
333.351
Sonstiges Geflügel
2.025
33.119
   
Küken in gewerbsmäßigen Brütereien
85
529.580.988
   

 

Stand: 25.04.2026

Die hier dargestellten Bestands- und Tierzahlen veröffentlicht die Nieders. Tierseuchenkasse zu Informationszwecken.

Bei Interesse an detaillierteren Angaben wird die Verwendung der Daten der Erhebung nach dem Agrarstatistikgesetz empfohlen, die Sie beim Landesamt für Statistik Niedersachsen erhalten können.

Die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Nds. Tierseuchenkasse dienen der Erhebung von Beiträgen und der Tierseuchenbekämpfung (§ 14 AG TierGesG).
Eine Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches ist nach Art. 6 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und sie im Rahmen der Zweckbindung der Datenerhebung erfolgt.

Ein Anspruch auf Datenübermittlung in den privaten Bereich besteht nicht.

Der Vorstand der Tierseuchenkasse hat aufgrund einer Vielzahl von Datenübermittlungsanfragen entschieden, derartige Ersuchen nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Achtung des Zweckbindungsprinzip zu bescheiden.
Insoweit werden Datenübermittlungsanfragen zur Erstellung von Master-, Bachelor- oder anderen Forschungsarbeiten stets negativ beschieden.