Aktuell gemeldete Bestands- und Tierzahlen

Tierart
Bestände
Tiere
   
Rinder
18.099
2.275.344
Rinder unter 7 Monate
12.793
507.314
Rinder 7 Monate bis 2 Jahre
15.958
820.391
Rinder ab 2 Jahre
15.044
947.639
   
Schweine
11.384
8.688.910
Ferkel bis 30 kg
2.599
2.554.322
Mastschweine / sonstige Schweine
9.801
5.725.331
Zuchtschweine / Jungsauen
1.775
409.257
   
Pferde (einschl. Ponys und Esel)
38.935
207.154
   
Schafe
10.058
218.754
Schafe bis einschl. 9 Monate
2.299
31.315
Schafe 10 bis einschl. 18 Monate
3.949
40.789
Schafe ab 19 Monate
9.087
146.650
   
Ziegen
4.404
26.257
Ziegen bis einschl. 9 Monate
539
2.191
Ziegen 10 bis einschl 18 Monate
1.040
4.328
Ziegen ab 19 Monate
3.889
19.738
   
Masthähnchen/Bruderhähne
3.169
61.767.813
Legehennen / Junghennen / Hähne
46.773
27.541.322
Putenhähne
1.216
3.079.387
Putenhennen
934
650.725
Putenküken
188
1.822.103
Gänse
4.121
46.036
Enten
7.067
812.313
Wachteln
2.277
29.898
   
Elterntiere
355
4.269.742
Großelterntiere
50
309.035
Sonstiges Geflügel
2.055
34.608
   
Küken in gewerbsmäßigen Brütereien
99
512.309.352
   

 

Stand: 31.03.2025

Die hier dargestellten Bestands- und Tierzahlen veröffentlicht die Nieders. Tierseuchenkasse zu Informationszwecken.

Bei Interesse an detaillierteren Angaben wird die Verwendung der Daten der Erhebung nach dem Agrarstatistikgesetz empfohlen, die Sie beim Landesamt für Statistik Niedersachsen erhalten können.

Die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Nds. Tierseuchenkasse dienen der Erhebung von Beiträgen und der Tierseuchenbekämpfung (§ 14 AG TierGesG).
Eine Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches ist nach Art. 6 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und sie im Rahmen der Zweckbindung der Datenerhebung erfolgt.

Ein Anspruch auf Datenübermittlung in den privaten Bereich besteht nicht.

Der Vorstand der Tierseuchenkasse hat aufgrund einer Vielzahl von Datenübermittlungsanfragen entschieden, derartige Ersuchen nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Achtung des Zweckbindungsprinzip zu bescheiden.
Insoweit werden Datenübermittlungsanfragen zur Erstellung von Master-, Bachelor- oder anderen Forschungsarbeiten stets negativ beschieden.