Entschädigungen


Grundsätzliches zur Entschädigung

Basierend auf dem Tiergesundheitsgesetz leistet die Niedersächsische Tierseuchenkasse finanzielle Entschädigungen für

  1. Tierverluste durch Tierseuchen
  2. Tierverluste, die im Rahmen behördlich angeordneter Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung entstehen.

Um Tierseuchen effektiv bekämpfen zu können, müssen die Tierhalter ihren Pflichten zur Mitwirkung bereitwillig nachkommen. Die Entschädigung für Tierverluste soll die Mitarbeit der Tierhalter bei der Seuchenbekämpfung fördern und die ihnen entstehenden wirtschaftlichen Verluste mindern. Die finanziellen Mittel für Entschädigungen werden zur Hälfte von der Tierseuchenkasse aufgebracht und stammen aus den Beiträgen der Tierhalter. Die andere Hälfte wird vom Land Niedersachsen getragen. Bei bestimmten Seuchen, wie z. B. der Schweinepest, Geflügelpest oder Maul- und Klauenseuche beteiligt sich in der Regel auch die EU an den Kosten.
 

Anzeigepflichtige Tierseuchen

Entsprechend dem § 4 des Tiergesundheitsgesetzes ist jeder Tierhalter bzw. jede Tierhalterin, Tierarzt/Tierärztin, jede Untersuchungseinrichtung sowie jede andere Person, die Tiere in Obhut hat oder mit ihnen arbeitet verpflichtet, unverzüglich Anzeige beim zuständigen Veterinäramt zu erstatten, sobald sich an Tieren Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen. Für viele dieser anzeigepflichtigen Seuchen sind die Bekämpfungsmaßnahmen jeweils durch spezielle Verordnungen geregelt. Häufig werden Tötungsanordnungen der Tiere in betroffenen Beständen ausgesprochen. Die entstandenen Tierverluste werden anschließend erstattet, wenn nicht Formalitäten wie zum Beispiel eine nicht erfolgte Anzeige der Tierseuche, eine ausgebliebene Meldung des Bestandes an die Tierseuchenkasse oder eine fehlende Beitragszahlung dagegensprechen.

Im Folgenden sind die derzeit bedeutendsten Tierseuchen aufgeführt:

Tierseuche

Rind

Schwein

Schaf
Ziege

Pferd

Geflügel

Bienen

Fische

Afrikanische Schweinepest

 

X

 

 

 

 

 

Amerikanische Faulbrut

 

 

 

 

 

X

 

Ansteckende Blutarmut der Einhufer

 

 

 

X

 

 

 

Ansteckende Blutarmut der Lachse (Infektiöse Anämie, ISA)

 

 

 

 

 

 

X

Aujeszkysche Krankheit

X

X

X

 

 

 

 

Aviäre Influenza
(Vogelgrippe, Geflügelpest)

 

 

 

 

X

 

 

Blauzungenkrankheit

X

 

X

 

 

 

 

Bovine Virus Diarrhoe (BVD) X            

Spongiforme Enzephalopathien
(BSE, Scrapie)

X

 

X

 

 

 

 

Brucellose

X

 

X

 

 

 

 

Enzootische Leukose

X

 

 

 

 

 

 

-Infektion
(Bovines Herpesvirus Typ 1)

X

 

 

 

 

 

 

Klassische Schweinepest

 

X

 

 

 

 

 

Maul- und Klauenseuche

X

X

X

 

 

 

 

Milzbrand

X

X

X

 

 

 

 

Newcastle-Krankheit

 

 

 

 

X

 

 

Rauschbrand

X

 

 

 

 

 

 

Rotz

 

 

 

X

 

 

 

Salmonellose

X

 

 

 

 

 

 

Tollwut

X

 

X

X

 

 

 

Tuberkulose

X

 

 

 

 

 

 

Vesikuläre Schweinekrankheit

 

X

 

 

 

 

 


Höhe der Entschädigung

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem gemeinen Wert der Tiere. Dieser wird von dem zuständigen beamteten Tierarzt bzw. der zuständigen beamteten Tierärztin ermittelt. Der Tierbesitzer bzw. die Tierbesitzerin kann darüber hinaus die Einbeziehung zweier weiterer Schätzer beantragen. Wertminderungen, die an dem getöteten Tier aufgrund der Seuche oder der behördlich angeordneter Maßnahme entstanden sind, werden bei der Preisfeststellung nicht berücksichtigt. Für die einheitliche Ermittlung des gemeinen Wertes bestehen nach Landesrecht tierartspezifische Richtlinien, bei denen die zum Todeszeitpunkt aktuelle Marktnotierung Berücksichtigung findet. Außerdem werden, je nach Tierart, Daten wie unter anderem Körpergewicht, Alter, nachgewiesene Trächtigkeit und Eiweißleistung der letzten Laktation in die Schätzung einbezogen. Der daraus ermittelte Wert wird in der Regel zu 100 % entschädigt, allerdings dürfen bestimmte Höchstwerte je Tier nicht überschritten werden. Diese Höchstwerte werden durch den § 16 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) festgesetzt und betragen:

bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren       

        6.000

 Euro

bei Rindern, Bisons, Wisenten und Wasserbüffeln

        4.000

 Euro

bei Schweinen

        1.500

 Euro

bei Gehegewild

        1.000

 Euro

bei Schafen

           800

 Euro

bei Ziegen

           800

 Euro

bei Geflügel

             50

 Euro

bei Bienen und Hummeln, je Volk

           200

 Euro

Bei Fischen, je kg Lebendgewicht

             20

 Euro

Neben dem gemeinen Wert der Tiere werden auch die Kosten der Tötung einschließlich anfallender Transportkosten erstattet, hiervon ausgenommen sind die regulär anfallenden Schlachtkosten und Transportkosten zum Schlachthof. Verwertbare Teile der Tiere sind auf die Entschädigung anzurechnen, das heißt Erlöse, die z. B. durch Schlachtung erzielt wurden, werden von der Entschädigung abgezogen. Bei der Festsetzung der Entschädigung wird die Mehrwertsteuer nicht berücksichtigt.
 

Minderung der Entschädigung

Für Tiere, die an einer Seuche gestorben sind, bevor diese beim zuständigen Veterinäramt angezeigt wurden, wird die Entschädigung um die Hälfte gemindert. Dies gilt ebenfalls für Tiere, die vor der Anzeige aufgrund der Tierseuche getötet werden mussten. Ausnahmen von dieser Regel bilden bei allen Tieren die Krankheiten Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut sowie bei Rindern zusätzlich die Aujeszkysche Krankheit.
 

Versagen der Entschädigung

Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Tierbesitzer die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten hat. Er entfällt ebenso, wenn der Tierbesitzer bzw. die Tierbesitzerin seiner bzw. ihrer Melde- und Beitragspflicht gegenüber der Tierseuchenkasse nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
 

Vorgehen bei einem Schadensfall

Tritt bei einem Tier eine Tierseuche auf oder besteht der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche, muss unverzüglich das zuständige Veterinäramt informiert werden. Der beamtete Tierarzt bzw. die beamtete Tierärztin ermittelt dann Art, Stand und Ursachen der Krankheit und leitet weiterführende Untersuchungen und Maßnahmen im Sinne der staatlichen Tierseuchenbekämpfung ein. Ob ein Entschädigungsfall vorliegt oder nicht, entscheidet der beamtete Tierarzt bzw. die beamtete Tierärztin. In der Funktion als Sachverständiger bzw. Sachverständige vor Ort ermittelt er bzw. sie die Anzahl und den gemeinen Wert der zu entschädigenden Tiere und äußert sich gutachterlich zu dem vorliegenden Fall. Liegt ein Entschädigungsfall vor, so sendet der beamtete Tierarzt bzw. die beamtete Tierärztin den Entschädigungsantrag unmittelbar an die Tierseuchenkasse.

Wichtig:
Entschädigungsanträge für Tiere, die auch behördliche Anordnung getötet wurden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind, müssen innerhalb von 30 Tagen nach der Tötung bei der Tierseuchenkasse vorliegen.


Rechtsgrundlagen

Tiergesundheitsgesetz, §§ 15 - 22
Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Geflügel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schafen und Ziegen
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Pferden
Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung und Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Bienenvölkern