In § 1 und § 2 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) ist definiert, welche Tierarten unter die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes fallen, das den Schutz vor und die Bekämpfung von Tierseuchen regelt. Die Tierseuchenkasse erhebt Beiträge, um die Mittel für ihre Leistungen, Verwaltungskosten sowie die notwendigen Rücklagen aufzubringen (§ 14 Nds. AGTierGesG).
Es gibt zwei Meldeverpflichtungen, die Sie als Tierhalterin bzw. Tierhalter beachten müssen, auch dann, wenn Sie nur wenige Tiere als Hobby halten, wie es bei Pferden/Ponys und Hühnern, aber auch bei anderen Tierarten der Fall ist. Diese Verpflichtungen gelten schon ab dem 1. Tier, weil sich jedes einzelne Tier an Seuchen oder seuchenartigen Erkrankungen anstecken und diese weiterverarbeiten kann.
Bei allen Fragen zu Beiträgen erreichen Sie uns am besten per E-Mail unter meldung@ndstsk.de
oder per Telefon unter 0511 / 70156-70
Die Telefonzeiten der Tierseuchenkasse sind montags, dienstags und donnerstags von 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr sowie mittwochs und freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr
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