Aus dem Bereich Tierkörperbeseitigung

Lagerung von Tierkörpern in landwirtschaftlichen Betrieben

Die Körper verendeter oder euthanasierter Tiere aus landwirtschaftlichen Betrieben sind potentiell infiziert mit Tierseuchenerregern. Daher stellen sie grundsätzlich für Mensch und Tier eine Gefahr da. Aus diesem Grunde sind sie geschützt vor Witterungseinflüssen so zu lagern, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesem Material in Berührung kommen können (§ 10 TierNebG).

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Wer holt bei mir tote Tiere ab?

Tote Tiere müssen unverzüglich durch die Tierbesitzerin bzw. den Tierbesitzer zur Abholung angemeldet werden. Informieren Sie sich hier, bei welcher Tierkörperbeseitigungsanstalt Sie die Abholung veranlassen können.

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Falltier-Gebührensatzung 2025

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Jahre 2025 für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltieren

Das EU-Recht sieht vor, dass die Entsorgung von toten Tieren zu mindestens 25 % durch den Tierhalter bzw. die Tierhalterin direkt bezahlt wird. Aus diesem Grunde erhebt die Tierseuchenkasse sogenannte Falltiergebühren. Damit werden 25 % der Verarbeitungskosten für diese Tiere in Rechnung gestellt. Kostenfrei dagegen ist die Abholung der Tiere. Die Höhe der Falltiergebühren wird in der Falltiergebührensatzung jährlich neu festgelegt. 

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Beihilfehinweis in TKB-Gebührenbescheiden

Seit dem 30.04.2017 wird in den Gebührenbescheiden über die anteiligen Kosten für die Tierkörperbeseitigung darauf hingewiesen, dass Tierbesitzer/innen automatisch für 100 % der Abholungskosten sowie für 75 % der Beseitigungskosten (bzw. 100 % bei TSE-pflichtigen Falltieren) einen staatlichen Zuschuss erhalten.

Dieser Zuschuss steht Tierbesitzer/innen nicht zu,

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Welche Kosten habe ich zu tragen?

Besitzerinnen und Besitzer von Falltieren haben den Anteil von 25 % an den Beseitigungskosten für ihre abgeholten Tiere zu tragen. 100 % der Transportkosten sowie 75 % der Beseitigungskosten werden durch staatliche Beihilfen finanziert, wobei die Tierseuchenkasse maßgeblich an der Übernahme dieser Kosten beteiligt ist.

Der Anteil in Höhe von 25 % der Beseitigungskosten wird Ihnen per Gebührenbescheid durch die Tierseuchenkasse in Rechnung gestellt. Die Tierseuchenkasse erhält die Abrechnungsdaten der einzelnen Tierkörperbeseitigungsanstalten halbjährlich, somit erhalten Sie die Gebührenabrechnung für den 25 %-Anteil jeweils halbjährlich nachträglich.