Aktuelle Informationen zu den Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2025 folgen hier in Kürze.
Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkasse für das Jahr 2025
Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Niedersächsischen Tierseuchenkasse regelt die Durchführung des Meldeverfahrens sowie die Höhe der Beiträge. Die Grundlage bildet § 14 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz. Die Beitragssatzung wird für jedes Kalenderjahr neu erlassen.
Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erlässt als Anstalt des öffentlichen Rechts Bescheide nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften für die öffentliche Verwaltung. Die Umsetzung des Angebots von digitalen Verwaltungsdienstleistungen wird durch das Onlinezugangsgesetz 2.0 (OZG 2.0) geregelt. Danach bedarf die Übermittlung von Bescheiden eines rechtssicheren digitalen Übermittlungsweges.
Für Tierhalterinnen bzw. Tierhalter, die sich in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befinden und ihre Beiträge nicht fristgerecht zum 15.03. eines jeden Jahres vollständig zur Niedersächsischen Tierseuchenkasse zahlen können, besteht die Möglichkeit einen Stundungsantrag zu stellen.
Warum gibt es einen Mindestbeitrag?
Bei Kleinst- und Hobbytierhaltungen können – im Gegensatz zu den größeren Tierhaltungen - die Kosten für die Verarbeitung der Meldung und Beitragszahlung nicht über den Beitrag je Tier abgedeckt werden. Deswegen besteht die Notwendigkeit, die Grundkosten der Meldeverarbeitung in Kleinst- und Hobbybeständen über einen Mindestbeitrag abzudecken.
Was sind die Gründe für den höheren Mindestbeitrag für Schaf- und Ziegenhalter/innen?
Gemäß § 6 der Beihilfesatzung übernimmt die Niedersächsische Tierseuchenkasse nicht nur die 40% der Kosten der Ohrmarken, sondern auch die Kosten der Zuteilung der Ohrmarken und der Registrierung der Tierbestände im Hi-Tier. Die Gebühren für die Bewegungsmeldungen und die Ohrmarkenzuteilungen werden durch eine Landesverordnung festgesetzt.
Rechtsgrundlagen
Die Beitragspflicht ergibt sich aus § 20 Tiergesundheitsgesetz i.V.m § 14 Nds. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz sowie der jährlich neu zu erlassenden Satzung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen, derzeit für das Jahr 2024.
In diesem Artikel möchten wir Sie über die wichtigsten Regelungen der Beitragssatzung wie die Rechtsgrundlagen, die Höhe der Beiträge und wichtige Termine im Zusammenhang mit der Beitragszahlung informieren.
Seit dem 01. Februar 2014 wurden die nationalen Zahlungsverfahren durch SEPA ersetzt. SEPA ist die Abkürzung für "Single Euro Payments Area", dem einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum. Der europäische Gesetzgeber hat beschlossen, dass Banken und Sparkassen europaweit standardisierte Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen bereitstellen.
Bei allen Fragen zu Beiträgen erreichen Sie uns am besten per E-Mail unter beitrag@ndstsk.de
oder per Telefon unter 0511 / 7015670
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