Falltier-Gebührensatzung 2025


Satzung über die Erhebung von Gebühren im Jahre 2025 für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltieren
 
- Falltier-Gebührensatzung 2025 -


Bek. d. ML. v. 29.10.2024 - 203-42141-1970/2024 - (Nds. MBl. Nr. 533/2023)
 

Das EU-Recht sieht vor, dass die Entsorgung von toten Tieren zu mindestens 25 % durch den Tierhalter bzw. die Tierhalterin direkt bezahlt wird. Aus diesem Grunde erhebt die Tierseuchenkasse sogenannte Falltiergebühren. Damit werden 25 % der Verarbeitungskosten für diese Tiere in Rechnung gestellt. Kostenfrei dagegen ist die Abholung der Tiere. Die Höhe der Falltiergebühren wird in der Falltiergebührensatzung jährlich neu festgelegt. 


Die aktuelle Falltiergebührensatzung steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.
 

Falltiergebührensatzung als PDF