Rechtsgrundlagen Beitragspflicht Beitragserhebung bei Stallnachnutzung Höhe der Beiträge Fälligkeit der Beiträge Wichtige Termine auf einen Blick
Rechtsgrundlagen
Die Beitragspflicht ergibt sich aus § 20 Tiergesundheitsgesetz i.V.m § 14 Nds. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz sowie der jährlich neu zu erlassenden Satzung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen, derzeit für das Jahr 2024.
In diesem Artikel möchten wir Sie über die wichtigsten Regelungen der Beitragssatzung wie die Rechtsgrundlagen, die Höhe der Beiträge und wichtige Termine im Zusammenhang mit der Beitragszahlung informieren.
Beitragspflicht
Beitragspflichtig ist gemäß § 5 Satz 2 der Beitragssatzung die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer. Der Beitragspflicht unterliegen grundsätzlich alle meldepflichtigen Tiere. Auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2025 sind alle Halterinnen und Halter von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, Geflügel (außer Tauben) und Pferden/Ponys (ab 2006) sowie Eseln/Maultiere/Maulesel (ab 2020) bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse beitragspflichtig. Der Beitrag bemisst sich dabei pro Tier und Kalenderjahr.
Fallkonstellationen zur Beitragserhebung bei Stallnachnutzung
Der Vorstand der Niedersächsischen Tierseuchenkasse hatte in seiner Sitzung vom 24.10.2017 das Thema der Beitragserhebung bei Stallnachnutzung besprochen. Eine Darstellung der verschiedenen Fallkonstellationen bei Stallnachnutzung und Fortbestehen der wirtschaftlichen Einheit können Sie hier herunterladen.
Höhe der Beiträge
Beitragsjahr
Tierart
Der Mindestbeitrag im Jahr 2025 für jede Beitragspflichtige bzw. jeden Beitragspflichtigen beträgt 12,50 €. Abweichend hiervon beträgt der Mindestbeitrag im Jahr 2025 für jede Schafhalterin und für jeden Schafhalter, für jede Ziegenhalterin und für jeden Ziegenhalter und für jede Pferdehalterin und jeden Pferdehalter 20,00 € sowie für jede Schweinehalterin und jeden Schweinehalter und für jede Rinderhalterin und jeden Rinderhalter 15,00 € (§ 2 Abs. 2 Beitragssatzung). Die Jahresbeiträge richten sich nach § 2 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkasse für die o.a. Beitragsjahre. Bestandsverringerungen im laufenden Jahr oder die Abschaffung des Tierbestandes nach dem Stichtag 03.01. bleiben bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt. Auch wenn die Tiere nur einen kurzen Zeitraum im Jahr in einem Bestand vorhanden sind, besteht während dieser Zeit das Risiko eines Schadenfalles, das von der Tierseuchenkasse gedeckt werden muss. Die Beitragshöhe bemisst sich nach der Anzahl der Tiere. Der Zeitraum, in dem sich die Tiere im Besitz der Tierhalterin oder des Tierhalters befinden, bleibt unberücksichtigt. Eine zeitanteilige Beitragsstaffelung sieht die Beitragssatzung nicht vor.
Berechnungsbeispiel I für 2025
Mit unserem Beitragsrechner können Sie Ihren Beitrag selbst ausrechnen.
Berechnungsbeispiel II für 2025
Fälligkeit der Beiträge
Die Beiträge für die Meldung zum Stichtag 03.01. sind nach § 5 Satz 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkasse 2025 zum 15.03.2025 fällig. Die Beiträge für Nachmeldungen nach dem Stichtag 03.01., bspw. eintretende Bestandsgründungen oder Bestandsvergrößerungen sind spätestens 2 Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides fällig.
Hinweis: Auf der Rückseite der Meldekarte oder in Ihrem Login-Bereich haben Sie die Möglichkeit ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Sie nehmen dann automatisch an dem Lastschrifteinzugsverfahren der Tierseuchenkasse teil. Dieses Verfahren beschleunigt den Zahlungsweg, erspart Ihnen und der Tierseuchenkasse Aufwand und Kosten und stellt vor allem die fristgerechte Zahlung sicher. Erfolgte bereits in der Vergangenheit eine Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren, so wurde die vorhandene Einzugsermächtigung zum 01.02.2014 in ein SEPA-Lastschriftmandat umgedeutet. Sollten Sie sich dem Lastschrifteinzugsverfahren nicht anschließen wollen, verwenden Sie bitte den vorbereiteten Überweisungsträger, der dem Beitragsbescheid beigefügt sein wird. Der Beitrag muss spätestens am 15.03.2025 bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein.
Wichtige Termine auf einen Blick
Datum
Bemerkung
03.01.
Stichtag - Wie viele Tiere waren an diesem Tag im Bestand? -> Bestandsmeldung
Rechtsgrundlage - § 1 Abs. 1 + 2 der Beitragssatzung 2025
17.01.
Bestandsmeldung - Der Tierbestand vom Stichtag 03.01. muss der Tierseuchenkasse vorliegen
Rechtsgrundlage - § 1 Abs. 3 a der Beitragssatzung 2025
15.03.
Beitragszahlung - Die festgesetzten Beiträge des gemeldeten Stichtagsbestandes sind fällig
Rechtsgrundlage - § 5 der Beitragssatzung 2025
2 Wochen nach Zugang des Bescheides
Beitragszahlung - Die Beiträge für Nachmeldungen werden fällig
Zur Beitragssatzung
Bei allen Fragen zu Beiträgen erreichen Sie uns am besten per E-Mail unter beitrag@ndstsk.de
oder per Telefon unter 0511 / 7015670
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