Die Kennzeichnung der Tiere wird in der Viehverkehrsordnung geregelt. Nachfolgend finden Sie Informationen zur Kennzeichnung von Schweinen und Einhufer sowie zur Bestellung von Schweineohrmarken. Informationen über die Viehverkehrsverordnung und die Ohrmarkenbestellung für Rinder, Schafe und Ziegen finden Sie zusätzlich auf der Seite des vit Verden
Nach der EU-Beihilfevorschrift ist die Gewährung der Beihilfe für Beratungskosten und der 40 %igen Beihilfe für KZM an ein Antragsverfahren gebunden, bei dem der Tierhalter versichern muss, dass
- die Beiträge zur Tierseuchenkasse bezahlt sind oder bezahlt werden,
- es sich beim beantragenden Betrieb um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt,
- das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten ist und
- gegen den Betrieb keine Rückforderungen von rechtswidrig gezahlten Beihilfen anhängig
sind.
In der Vergangenheit hat die Nieders. Tierseuchenkasse die Ohrmarken und Equidentransponder für die amtliche Kennzeichnung der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden beschafft und auf der Grundlage des § 6 ihrer Beihilfesatzung die Kosten in voller Höhe übernommen. Dies betraf sowohl die Kosten der Ohrmarken und Equiden-Transponder (Tierkennzeichnungsmedien) als auch die Kosten der Zu- und Verteilung der Ohrmarken und die Registrierung der Tiere über die Regionalstelle des Landes und die HI-Tier-Datenbank, soweit hierbei der kostengünstigste Meldeweg genutzt wurde.
In Niedersachsen übernahm die Tierseuchenkasse in der Vergangenheit die Kosten für den amtlichen Transponder in Form einer Beihilfe. Halter/innen von Equiden (Pferde, Esel, Zebras und Kreuzungen) müssen ab dem 01.01.2017 die Kosten für benötigte Transponder zur Kennzeichnung einschließlich der Zuteilungs- und Versandkosten selbst tragen, da die Tierseuchenkasse ab diesem Zeitpunkt dafür keine Beihilfe mehr gewährt.
Bei allen Fragen zu Leistungen erreichen Sie uns am besten per E-Mail unter leistung@ndstsk.de
oder per Telefon unter 0511 / 7015672
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