Beihilfen


Grundsätzliches

Während Entschädigungen auf gesetzlicher Verpflichtung gemäß Tiergesundheitsgesetz beruhen, handelt es sich bei Beihilfen um Leistungen, die nicht per Gesetz vorgeschrieben sind. Der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse kann jedoch per Satzung die Gewährung von Beihilfen festlegen, die für Tierverluste durch bestimmte, seuchenartige Erkrankungen oder für spezielle Maßnahmen gewährt werden. Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter soll damit in ihren bzw. seinen Bemühungen unterstützt werden, die Gesundheit ihres bzw. seines Bestandes vorsorglich zu schützen und dem Ausbruch von Tierseuchen und anderen Erkrankungen vorzubeugen. Die Vorlage einer durch die Tierhalterin bzw. den Tierhalter unterzeichneten Verpflichtungserklärung ist für bestimmte Beihilfen Voraussetzung. In diesem Sinne können gemäß der Satzung Beihilfen für spezielle Maßnahmen, wie zum Beispiel die Entfernung von Krankheitsträgern aus dem Bestand, gewährt werden. Ebenso können Kosten für behördlich angeordnete Maßnahmen, wie Impfungen gegen spezielle Tierseuchen (beispielsweise im Falle von Impfungen gegen Maul- und Klauenseuche zur Eindämmung eines Seuchenzuges), sowie Blutuntersuchungen im Rahmen von Monitoring Programmen übernommen werden.
 

Beihilfegewährung

Eine Beihilfe kann entsprechend der Beihilfesatzung Tierseuchenkasse gewährt werden für Tierverluste durch:

  • Bovine Virusdiarrhoe (BVD)/Mucosal Disease (MD)
  • Listeriose der Rinder, Schafe und Ziegen
  • Infektion mit Paratuberkulose (MAP)
  • Salmonellose der Rinder
  • Salmonellose bei Hühnern und Puten (S. enteritidis, S. typhimurium)
  • Verwerfen (Verkalben, Verferkeln und Verlammen), das im Zusammenhang mit amtlich angeordneten Maßnahmen auftritt

sonstige Beihilfen:

  • Beihilfe für die Impfstoffkosten bei Grundimmunisierung gegen Q-Fieber (Grundvoraussetzung ist u. a. der amtliche Erregernachweis mittels PCR und das Einreichen des Q-Fieber Fragebogens der Tierseuchenkasse)
  • Beihilfe zu den Kosten einer Reinigung und Desinfektion, die nach einer Stallräumung aufgrund amtlicher Tötungsanordnung fachgerecht ausgeführt wird.

Ob die Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung vorliegen oder nicht, entscheidet der zuständige amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin.
 

Höhe der Beihilfe

Wie bei der Entschädigung wird auch bei der Höhe der Beihilfe in der Regel der gemeine Wert der Tiere zu Grunde gelegt. Dieser wird von der zuständigen amtlichen Tierärztin bzw. dem zuständigen amtlichen Tierarzt ermittelt. In Abhängigkeit der Art und Ursache des Schadens wird eine Beihilfe in Höhe von bis zu 100 % des gemeinen Wertes gewährt.

Im Gegensatz dazu ist für bestimmte Schadensfälle die Gewährung eines pauschalen Beihilfesatzes festgelegt. Dies ist beispielsweise bei Schäden durch Verwerfen nach amtlich angeordneten Maßnahmen und bei der Entfernung von persistent mit BVD infizierten Kälbern aus dem Bestand der Fall.

Detaillierte Angaben sind der Beihilfesatzung unter den genannten Tierseuchen zu entnehmen. Teilweise sind hier auch Regelungen für die Übernahmen von Transportkosten, Tötungs- oder Schlachtkosten, Kosten für Probenentnahmen sowie Labor- oder Impfkosten enthalten.
 

Minderung der Beihilfe

Die Beihilfe vermindert sich um den Wert der verwertbaren Teile des Tieres, zum Beispiel, wenn dieses der Schlachtung zugeführt wurde.
 

Versagen der Beihilfe

Der Anspruch auf Beihilfe entfällt, wenn die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten hat. Dieser entfällt ebenso, wenn die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer ihrer bzw. seiner Melde- und Beitragspflicht gegenüber der Tierseuchenkasse nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Des Weiteren kann die Beihilfe versagt werden, wenn die in der Beihilfesatzung sowie deren Anlagen genannten Vorgaben nicht umgesetzt wurden. Sofern für Tiere eine Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz gewährt wird, darf für diese Tiere nicht zusätzlich eine Beihilfe gezahlt werden.


Vorgehen bei einem Schadensfall

Bei Auftreten eines Schadenfalles muss unverzüglich das zuständige Veterinäramt informiert werden. Die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt ermittelt dann Art, Stand und Ursachen der Krankheit und leitet weiterführende Untersuchungen und Maßnahmen ein. Ob die Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung vorliegen oder nicht, entscheidet die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt. In der Funktion als Sachverständige bzw. Sachverständiger vor Ort ermittelt sie bzw. er die Anzahl und den gemeinen Wert der betroffenen Tiere und äußert sich gutachterlich zu dem vorliegenden Fall. Vom zuständigen Veterinäramt wird der Beihilfeantrag umgehend an die Tierseuchenkasse weitergeleitet. Der Antrag auf Beihilfe muss der Tierseuchenkasse innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens vorliegen.
 

Rechtsgrundlagen

Satzung über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung Tierseuchenkasse)