Die Blauzungenkrankheit


Die Blauzungenkrankheit (Bluetongue Disease – BT) ist eine durch das Blauzungenvirus (Bluetongue virus – BTV) verursachte Infektionserkrankung.

In den Niederlanden wurden seit Anfang September 2023 mehrere 1.000 Infektionen mit dem BTV Serotyp 3 (BTV-3) bei Schafen, Ziegen, Rindern sowie Lamas und Alpakas festgestellt. In Belgien traten die ersten Fälle ebenfalls im September 2023 auf, diese Länder haben ihren Status „seuchenfrei in Bezug auf Infektionen mit BTV“ verloren. In Nordrhein-Westfalen wurde am 12.10.2023 bundesweit der erste Ausbruch der Blauzungenerkrankung mit BTV-3 amtlich bestätigt. Am 25.10.2023 folgte Niedersachsen mit der amtlichen Feststellung in einem Schafbestand. In den warmen Sommermonaten 2024 stieg die Anzahl infizierter Tiere rapide an. Inzwischen haben aufgrund der Seuchenlage alle Bundesländer ihren Seuchenfreiheitsstatus in Bezug auf BTV verloren. Der Verlust des BTV-Freiheitsstatus führt zur Einschränkung im innerdeutschen sowie innergemeinschaftlichen Verbringen von lebenden Tieren. Aktuelle Informationen werden im TierSeuchenInformationsSystem (TSIS) des FLI zur Verfügung gestellt: Startseite-TierSeuchenInformationsSystem.

Für das Jahr 2024 sind im TSIS bundesweit insgesamt 15.829 BT-Nachweise geführt, davon 4.210 allein in Niedersachsen, mit Stand 11.02.2025 sind es im laufenden Jahr bundesweit bereits 935 BT-Fälle, davon 103 in Niedersachsen.

Landkarte BTV

Abbildung: BT-Nachweise in Deutschland: links: im Jahr 2024, rechts: im laufenden Jahr bis zum 11.02.2025 (Quelle: FLI / TSIS, Stand 11.02.2025)

 

Abbildung: monatliche BT-Fallzahlen in Deutschland von März 2024 bis Februar 2025 (Quelle: FLI / TSIS, Stand 11.02.2025)


Die erste BTV-Epidemie in Mitteleuropa, unter anderen auch in Deutschland, trat zwischen 2006 und 2009 auf. Erreger dieser Epidemie war das Blauzungenvirus vom Serotyp 8 (BTV-8). Nach einem regionalen Ausbruchsgeschehen mit BTV-8 im Saarland, in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz in den Jahren 2018 - 2021 hatte ganz Deutschland den BTV-Freiheitsstatus erst am 01.06.2023 zurückerlangt. Laut FLI (Stand Dez. 2024) wurde in Deutschland aktuell nur BTV-3 nachgewiesen. Weitere BTV-Serotypen sind in Nachbarländern präsent (BTV-4 in Österreich, BTV-8 in der Schweiz und Frankreich, BTV-12 in den Niederlanden). Die weitere Entwicklung der Fallzahlen dort wird ebenfalls sehr aufmerksam beobachtet.


Empfängliche Arten

Betroffen sind Wiederkäuer wie z.B. Rinder, Schafe, Ziegen und Wildwiederkäuer sowie Kamele (Camelidae), zu denen auch Alpakas und Lamas zählen. Andere Tiere können sich nicht mit dem Blauzungenvirus infizieren. Auch für den Menschen ist die Erkrankung völlig ungefährlich.


Erreger

Bei dem Erreger der Blauzungenkrankheit handelt es sich um ein Virus, von dem es 24 klassische Serotypen (BTV-1 bis 24) gibt. Die verschiedenen Serotypen besitzen unterschiedliche Proteine auf ihrer Virusoberfläche und weisen daher unterschiedliche antigene Eigenschaften auf. Dies bedeutet, dass das Immunsystem jeden Serotyp separat als eigenen Krankheitserreger erkennt und nicht in der Lage ist, andere Serotypen ebenfalls zu bekämpfen. Besteht eine Immunität gegenüber einem Serotyp (z.B. durch eine Impfung gegen BTV-8) ist das Tier nicht gegen die übrigen Serotypen geschützt. Es liegt keine sogenannte Kreuzimmunität vor.


Übertragung

Das Virus wird nicht direkt von Tier zu Tier übertragen, sondern indirekt durch Gnitzen (Culicoides spp.). Es handelt sich um 1 – 3 mm große Mücken, die dämmerungs- und nachtaktiv sind. Gnitzen fliegen nur kurze Distanzen, können aber vom Wind über große Strecken transportiert werden. Bei der Blutmahlzeit an einem infizierten Tier nehmen die Gnitzen die Viren mit dem Blut auf. Das Virus vermehrt sich im Insekt und wird bei der nächsten Blutmahlzeit mit dem Speichel in das nächste Tier übertragen. Die Gefahr einer Ansteckung steigt daher jahreszeitlich mit der Mückensaison, wie man in der obigen Grafik der monatlichen BT-Fallzahlen in Deutschland in den letzten 12 Monaten von TSIS gut erkennen kann.


Krankheitsbild

Der Krankheitsverlauf ist sehr variabel, es können symptomlose (ohne Krankheitserscheinungen) Verläufe auftreten bis hin zu schweren Erkrankungen und zum Tod. Die Infektionen mit BTV-3 im Jahr 2024 führten in vielen Fällen zu schweren Krankheitsverläufen und hohen Verlustraten, besonders bei Schafen. Bei Rindern treten meist mildere Symptome auf als bei Schafen. Jedoch wird auch bei Rindern über schwere Infektionen mit Todesfolge berichtet. Die Erkrankung kann ausheilen und zu einer belastbaren Immunität führen, d.h. das Tier ist vor einer erneuten Infektion mit dem gleichen Serotyp geschützt. Besonders in betroffenen Schafherden mit hoher Sterberate der erkrankten Tiere kann mitunter jedoch kein ausreichender natürlicher Herdenimmunschutz aufgebaut werden. Betroffene Herden können sich dann trotz einer durchgemachten Erkrankung erneut mit dem Virus infizieren. Da sich nicht alle Tiere einer Herde infizieren, wird auch in einer Rinderherde kein vollständiger Herdenimmunschutz durch eine natürliche Infektion aufgebaut.

Symptome Rinder

Symptome Schafe / Ziegen

  • erhöhte Körpertemperatur
  • erhöhte Körpertemperatur
  • Milchrückgang
  • Apathie und Absonderung von der Herde
  • Entzündung, Rötung und Defekte des Flotzmauls
  • Rötung und Schwellung der Maul-, Augen- und Nasenschleimhäute, Schleimhautdefekte
  • Nasenausfluss
  • Nasenausfluss
  • vermehrter Speichelfluss
  • vermehrter Speichelfluss, Schaumbildung vor dem Maul
  • Entzündungen der Schleimhäute im Bereich der Augenlider, Maulhöhle und Genitalien
  • Zunge und Hals können anschwellen, die Zunge kann aus dem Maul hängen
  • Entzündungen der Zitzenhaut
  • Entzündung des Kronsaums, Lahmheit/Steifheit, Gelenkentzündungen, Ausschuhe
  • Blasen oder Schwellung und Rötung am Kronsaum, Beinschwellung, Lahmheit/Steifheit
  • Aborte
  • Aborte
  • Vorübergehnende Fruchtbarkeitsstörung; bei Schafböcken bis zu mehreren Wochen
 


Therapie, Impfung und Bekämpfung

Eine direkte Bekämpfung des Virus selber ist nicht möglich. Bei erkrankten Tieren kann lediglich eine symptomatische Therapie durchgeführt werden. Die Krankheitserscheinungen können teilweise behandelt werden (z.B. Fiebersenker, Schmerzmittel, Entzündungshemmer).


Eine IMPFUNG gegen BTV-8 und BTV-3 ist möglich. Auf Basis einer Eilverordnung des Bundes wurde die Anwendung von drei BTV-3 Impfstoffen zunächst befristet bis zum 06.12.2024 gestattet:  Syvazul 3 (Hersteller SYVA S.A.), Bultavo 3 (Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH) und Bluevac 3 (CZ Vaccines S.A.U.). Am 27.11.2025 wurde die Anwendung nunmehr unbefristet gestattet, solange kein regulär zugelassener Impfstoff gegen BTV-3 zur Verfügung steht. Die drei gestatteten Impfstoffe sind aktuell noch nicht regulär zugelassen und dürfen nicht mehr angewendet werden, sobald ein zugelassener Impfstoff verfügbar ist. Aus dem Zwischenbericht des Nationalen Referenzlabors für Blauzungenkrankheit am FLI mit Stand 18.12.2024 über eine serologische Studie zum Nachweis von BTV-Antikörpern: „Es bleibt zu hoffen, dass die Impfstoff-Hersteller für diese aktuell nur in ihrer Anwendung gestatteten BTV-3-Impfstoffe auch die Zulassung anstreben und diese dann auch erhalten, analog zu den derzeit zugelassenen, inaktivierten Impfstoffen gegen BTV-8 und BTV-4. Die Voraussetzungen dafür sind gut, da die Art und Weise der Herstellung und Zusammensetzung der inaktivierten BTV-3-Impfstoffe sich grundsätzlich nicht von den etablierten BTV-4- und BTV-8-Impfstoffen unterscheidet. Damit ist eine robuste Wirksamkeit, gekoppelt mit einer sehr guten Sicherheit/Verträglichkeit, auch für die aktuell gestatteten BTV-3-Vakzinen erwartbar gewesen.“ Nach der vorläufigen Schlussfolgerung weist der Impfstoff Bultavo 3 serologisch die beste Wirksamkeit auf. (Den gesamten Zwischenbericht finden Sie hier). Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz teilt aktuell folgendes mit (Stand: 17.02.2025): "In Anbetracht der nahenden Saison einer Übertragung des BT-Virus durch Gnitzen und für den rechtzeitigen Aufbau einer wirksamen Immunität wird dringend empfohlen, BTV-empfängliche Tiere jetzt zu impfen. Besteht die Grundimmunisierung laut Herstellervorgbe aus zwei Applikationen des Impfstoffs, sollten Erst- und Zweitimpfung aus fachlicher Sicht mit dem gleichen Impfstoff erfolgen, auch wenn nach der ersten Impfung die Zulassung eines anderen Impfstoffes bekanntgemacht worden ist. Entsprechende Bestände des Impfstoffs Bultavo 3 in tierärztlichen Hausapotheken können daher für den Abschluss der Grundimmunisierung verbraucht werden. Dies gilt auch dann, wenn nach der ersten Impfung mit Bultavo 3 die Zulassung anderer Impfstoffe bekanntgemacht worden ist."


 Die alternative Anwendung eines BTV-8-Impfstoffes führt, auf Grund der fehlenden Kreuzimmunität, nicht zu einem adäquaten Schutz gegen BTV-3. Wichtig ist, dass, wie bei jeder Impfung, nur gesunde Tiere geimpft werden. Bei zum Zeitpunkt der Impfung erkrankten Einzeltieren sollte die Impfung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Zur Internetseite des FLI zu aktuellen Entwicklungen hinsichtlich der Blauzungenkrankheit gelangen Sie hier


Geimpfte Tiere zeigen mildere bis keine Krankheitsverläufe und eine deutlich geringere Sterberate. Die eingesetzten Impfstoffe (sog. Totimpfstoffe = enthalten abgetötetes Virus) sind für die Tiere gut verträglich. Bei den zur Verfügung stehenden Impfstoffen gegen BTV konnte kein Einfluss auf die Fruchtbarkeit bei Schafböcken festgestellt werden.


Auf der Internetseite „Tierseucheninfo“ des Landes Niedersachsen finden Sie weitere Informationen für Tierhalter und Tierärzte sowie eine Empfehlung zur Impfung. Einen Link zu dieser Internetseite finden Sie hier.


Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin (StIKo Vet)empfiehlt mit großer Dringlichkeit, gefährdete Wiederkäuer unverzüglich mit einem der zur Anwendung gestatteten BTV-3-Impfstoffe zu impfen. Auch in Beständen, die von Ausbrüchen in der unmittelbaren Nachbarschaft bedroht sind, oder in denen es bereits zu ersten Erkrankungsfällen gekommen ist, ist es in den nächsten Wochen noch sinnvoll mit Impfmaßnahmen zu beginnen. Weiterhin besteht nach wie vor das Risiko eines Eintrages anderer BTV-Serotypen nach Deutschland. So gibt es in Frankreich ein BTV-8 Geschehen […]. Die Aufrechterhaltung des Impfgürtels im Südwesten der Bundesrepublik mindestens gegen BTV-8 wird daher befürwortet.“ Die vollständige Stellungnahme der StiKo Vet finden Sie hier.

Da die Übertragung des Virus nicht von Tier zu Tier stattfindet, sondern über Gnitzen, ist der Schutz vor diesen eine wichtige zusätzliche Maßnahme:

  • Aufstallung empfänglicher Tiere während der Dämmerung und nachts (Hauptflugphase der Gnitzen) in gut belüfteten Ställen
  • Reduzierung der Gnitzen durch Vermeidung von Staugewässern (z.B. auf Weiden)
  • Insektenbekämpfung im Stall
  • Repellentien reduzieren die Stichhäufigkeit der Gnitzen
     

!! Die wichtigste Bekämpfungsmaßnahme zum Schutz der Tiere
vor der Blauzungenkrankheit ist und bleibt die Impfung
 !!

 

Behördliche Maßnahmen

Nach dem europäische Tiergesundheitsrecht ist die Blauzungenerkrankung eine Seuche der Kategorie C+D+E. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um eine Ausbreitung in Gebiete die seuchenfrei sind oder ein Tilgungsprogramm haben, zu verhindern. In Deutschland ist die Blauzungenkrankheit anzeigepflichtig. Der Tierhalter (und andere für die Betreuung der Tiere verantwortliche Personen) muss den Verdacht auf und das Auftreten von BT dem zuständigen Veterinäramt mitteilen.

Zu den Maßnahmen, die die zuständige Behörde ergreift, gehört die Einrichtung von Sperrgebieten, in denen spezielle Verbringungsregelungen gelten. So soll eine Ausbreitung der Erkrankung durch den Transport von infizierten Tieren in seuchenfreie Gebiete oder Gebiete mit einer laufenden Bekämpfung (Tilgungsprogramm) verhindert werden.

 

Verbringungsbeschränkungen

Für die Verbringung von Rindern, Schafen, Ziegen und Kameliden aus Niedersachsen gelten Beschränkungen. Die Verbringungsregelungen für die einzelnen Mitgliedsstaaten müssen der europäischen Kommission von diesen zur Kenntnis gegeben werden. Durch die anschließende Veröffentlichung der Verbringungsregelungen erlangen diese Gültigkeit.

Informationen zu Verbringungsregelungen und Regeln während des Transportes sind unter https://tierseucheninfo.niedersachsen.de/startseite/anzeigepflichtige_tierseuchen/klauentiere/blauzungenkrankheit/blauzungenkrankheit-21712.html zu finden. Links zu Informationsblättern und zu Tierhaltererklärungen sind ebenfalls hier zu finden.

Die von den Mitgliedsstaaten veröffentlichten Verbringungsregelungen sind unter https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en zu finden.

 

Entschädigungen und Beihilfen

Entschädigungen sind Leistungen, deren Zahlung durch das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) festgelegt sind. Beihilfen sind dagegen Zahlungen, die durch den Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse in der Beihilfesatzung festgelegt werden. Härtebeihilfen sind eine Sonderform von Beihilfen, die unter bestimmten Bedingungen in besonderen Härtefällen gewährt werden können.

Entschädigungen werden nach § 15 TierGesG auf Antrag geleistet u.a. für Tiere,

  • die auf behördliche Anordnung getötet wurden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind,
  • bei denen nach dem Tode eine anzeigepflichtige Tierseuche festgestellt worden ist, aufgrund derer die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen,
  • bei denen es wahrscheinlich ist, dass sie aufgrund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme oder infolge dieser Maßnahme verendet sind oder getötet werden mussten.

Dies ist bei der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit nicht der Fall, daher kann die Tierseuchenkasse keine Entschädigungen für Tierverluste aufgrund von BT zahlen.

Gemäß § 5 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (BlauzungenV) ergreift die zuständige Behörde nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit die in § 5 aufgeführten Maßnahmen. Im Rahmen dieser Maßnahmen kann die Behörde die Tötung empfänglichen Tiere des betroffenen Betriebes anordnen, wenn dies erforderlich ist, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Da jedoch keine Ansteckung von Tier zu Tier stattfindet, ist die Tötungsanordnung kein Instrument zur Bekämpfung der Blauzungenerkrankung, da es damit nicht möglich ist, die Seuche zum Stoppen zu bringen.  Auf dieser Grundlage können also keine Entschädigungen gezahlt werden. Dies trifft auch auf Falltiere zu, bei denen erst nach dem Tode die Blauzungenerkrankung amtlich festgestellt wurde.

Beihilfen zu den Impfkosten können seit dem 01.01.2025 gezahlt werden. Diese Beihilfe löst die im Jahr 2024 vorübergehend gewährte Härtebeihilfe für die Impfung von Schafen und Ziegen ab. Für Impfungen ab dem 01.01.2025 sind nun auch Beihilfen zu den Impfkosten von Rindern möglich (siehe oben: „BTV-3: Härtebeihilfen für Tierverluste und Beihilfen für Impfungen“). Für Schafe kann pro geimpftem Tier und Kalenderjahr eine Beihilfe von 3 € beantragt werden, für Rinder pro geimpftem Tier und Jahr eine Beihilfe von 4 €.

Voraussetzungen und Antragstellung für eine Beihilfe zu BTV-3-Impfkosten im Einzelnen:

  1. Mindestens eine Impfung hat bei den beantragten Tieren im Kalenderjahr stattgefunden. Auch bei Rindern kann bereits nach der Erstimpfung die Beihilfe von 4,00 € pro Tier und Jahr beantragt werden, die Immunisierung ist aber nach Herstellerangaben vollständig abzuschließen.
  2. Die Impfungen sind bei Antragstellung in HI-Tier eingetragen.
  3. Tierzahlmeldung und Beitragszahlung zur Tierseuchenkasse sind für den Betrieb korrekt erfolgt.
  4. Falls mehr Tiere geimpft werden als bei der Tierseuchenkasse gemeldet sind, so ist die Tierzahldifferenz im Antrag zu begründen.
  5. Der Beihilfe-Antrag für Impfungen ab 01.01.2025 wird online über den Login-Bereich für Tierärztinnen und Tierärzte auf der Internetseite der Niedersächsischen Tierseuchenkasse gestellt. Für Impfungen bis zum 31.12.2024 ist der Beihilfe-Antrag in Papierform zu stellen.
  6. Der Tierarzt/die Tierärztin benötigt zur Antragstellung die Registriernummer und die Tierseuchenkassenummer des Betriebes.
  7. Es ist unbedingt eine Abtretungserklärung der oder des Tierhaltenden mit dem Antrag einzureichen. Dazu ist das ausgedruckte Formular durch den oder die Tierhaltende zu unterschreiben und durch die Tierärztin oder den Tierarzt als Scan oder Foto mit dem Online-Antrag hochzuladen. Bitte achten Sie darauf, dass Datum und Tierzahl der Impfmaßnahme mit der HI-Tier-Eintragung übereinstimmen.Hinweis: Die Beihilfe darf nur an die impfende Praxis ausgezahlt werden. Ohne eine Abtretungserklärung ist eine Beihilfe für Impfungen nicht möglich!
  8. Der Antrag wird innerhalb eines Jahres nach der Impfmaßnahme bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse gestellt.


Härtebeihilfen sind eine Möglichkeit, darüber hinaus Unterstützung in besonderen Härtefällen zu beantragen. Härtebeihilfen können auf Beschluss des Vorstandes der Tierseuchenkasse in Einzelfällen u.a. zum Ausgleich von Kosten bei Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer unbilligen Härte sowie dass die Maßnahme im Rahmen eines nationalen Bekämpfungsprogramms vorgesehen ist.

Die Niedersächsische Tierseuchenkasse gewährt eine Härtebeihilfe für BTV-3-bedingte Tierverluste, die trotz rechtzeitig erfolgter Impfung gegen BTV-3 eingetreten sind.
Pauschal können für Schafe 90,00 € und für Ziegen 60,00 € gewährt werden. Für Rinder ist die Höhe der Härtebeihilfen nach dem Alter gestaffelt. Gewährt werden 1.000,00 € für geimpfte Rinder ab einem Alter von 24 Monaten, 700,00 € für geimpfte Rinder in einem Alter von 12 bis 24 Monaten sowie 300,00 € für geimpfte Rinder in einem Alter von unter 12 Monaten.


Voraussetzungen und Antragstellung für eine Härtebeihilfe für den Verlust geimpfter Schafe und Ziegen im Einzelnen:

  1. Der gesamte Bestand ist gegen BTV-3 geimpft worden. Dieses betrifft alle impffähigen Tiere. 
  2. Die Impfung des Bestandes muss in HI-Tier eingetragen sein. 
  3. Der Tierverlust erfolgte ab dem 22. Tag nach der Impfung (Tag der letzten Impfung plus 22 Tage). 
  4. Für die Gewährung einer Härtebeihilfe muss eine unbillige Härte vorliegen. Diesbezüglich ist durch den Vorstand der Tierseuchenkasse festgelegt worden, dass eine Übersterblichkeit in Höhe von mindestens 25 % im Vergleich zum Vorjahresquartal vorliegen muss. Ein Nachweis hat anhand der Vorlage der Abholbelege für das entsprechende Quartal sowie das Quartal des Vorjahres zu erfolgen (z. B. Q3 2024 und Q3 2023). Weitergehend müssen insgesamt mindestens fünf geimpfte Tiere an BTV-3 verendet oder infolgedessen euthanasiert worden sein. Eine Härtebeihilfe wird ab dem 6. Tier gewährt. 
  5. Der Nachweis über das Vorliegen einer BTV-3-Infektion muss durch die betreuende Tierärztin / den betreuenden Tierarzt erbracht werden. Hierbei ist die Bestätigung ausreichend, dass bei den betroffenen Tieren eine für BTV-3 typische klinische Symptomatik vorgelegen hat. Ein entsprechender labordiagnostischer Nachweis muss nicht erbracht werden. 
  6. Die / der Tierhaltende hat die Tierverluste durch Vorlage der Bestandsaufzeichnungen und Abholnachweise der Tierkörperbeseitigungsanstalten zu belegen. 
  7. Tierzahlmeldung und Beitragszahlung zur Tierseuchenkasse sind für den Betrieb korrekt erfolgt und es liegen keine tierseuchenrechtlichen Verstöße im Zusammenhang vor.
  8. Der Antrag wird innerhalb eines Jahres nach dem Tod der Tiere über die Veterinärbehörde des zuständigen Landkreises / der kreisfreien Stadt gestellt. Den Leistungsantrag zum Ausdrucken finden Sie hier.


Voraussetzungen und Antragstellung für eine Härtebeihilfe für den Verlust geimpfter Rinder im Einzelnen:

  1. Das betroffene Einzeltier ist vollständig gegen BTV-3 grundimmunisiert worden. 
  2. Die Impfung des betroffenen Einzeltieres muss bei Antragstellung in HI-Tier eingetragen sein. 
  3. Der Tierverlust erfolgte ab dem 8. Tag nach Abschluss der Grundimmunisierung (Tag der zweiten Impfung plus 8 Tage). 
  4. Es muss eine unbillige Härte vorliegen. Diesbezüglich ist durch den Vorstand der Tierseuchenkasse festgelegt worden, dass mindestens drei vollständig geimpfte Tiere nachweislich an BTV-3 verendet oder infolgedessen euthanasiert worden sind. Eine Härtebeihilfe wird ab dem 4. betroffenen Tier gewährt. 
  5. Für jedes Tier ist ein labordiagnostischer Nachweis über das Vorliegen einer BTV-Infektion notwendig. Dem Antrag sind hierzu Laborbefunde über positive Untersuchungsergebnisse entweder einer PAN-BTV-PCR- oder einer BTV-3-PCR-Untersuchung beizufügen. Die Kosten für diese Probenahmen und Untersuchungen werden nicht von der Tierseuchenkasse übernommen.
  6. Meldung der Rinderhaltung und Beitragszahlung zur Tierseuchenkasse sind für den Betrieb korrekt erfolgt und es liegen keine tierseuchenrechtlichen Verstöße im Zusammenhang vor.
  7. Der Antrag wird innerhalb eines Jahres nach dem Tod der Tiere über die Veterinärbehörde des zuständigen Landkreises / der kreisfreien Stadt gestellt. Den Leistungsantrag zum Ausdrucken finden Sie hier.