1. Übertragung und Verschleppung 2. Krankheitsverlauf und Diagnostik von MAP im Betrieb 3. Wirtschaftliche Gründe zur Verminderung von MAP a. Tierhalter b. Milchwirtschaft 4. MAP Bekämpfung in Deutschland 5. Das niedersächsische MAP-Verminderungsprogramm 6. Der betriebsspezifische Paratuberkulose Verminderungsplan 7. Wie beantrage ich die Beihilfe? 8. Die Situation in Niedersachsen 9. Dokumente und Formulare
1. Übertragung und Verschleppung
Bei Paratuberkulose handelt es sich um eine durch den Erreger Mycobacterium avium ssp paratuberculosis (MAP) verursachte chronische Erkrankung des Darmes bei Wiederkäuern. Aufgrund der langen Zeit zwischen Infektion und Krankheitsausbruch, der Inkubationszeit, zeigen infizierte Tiere über einen langen Zeitraum keine typischen Krankheitssymptome, scheiden den Erreger jedoch bereits vor Auftreten von Symptomen massenhaft über den Kot aus. Die Übertragung erfolgt zumeist direkt über die Aufnahme von Futter oder Wasser, welches mit Kot infizierter Tiere verunreinigt wurde, oder indirekt aufgrund der kontaminierten Umwelt. In der klinischen Phase der Infektion ist auch eine Übertragung durch Milch oder Kolostrum möglich.
Der wichtigste Faktor bei der Verschleppung von MAP zwischen Betrieben ist der Ankauf von infizierten bzw. infektiösen Rindern, die klinisch noch nicht auffällig sind. Abhängig von der Effizienz der Hygienemaßnahmen auf einem Betrieb, verbreitet sich der Erreger nach der Einschleppung auf einem Betrieb mehr oder weniger schnell.
2. Krankheitsverlauf und Diagnostik von MAP im Betrieb
Die Krankheit zeichnet sich durch eine lange Inkubationszeit aus. In dieser Zeit können die infizierten Tiere mit den momentan zur Verfügung stehenden Untersuchungsverfahren nicht identifiziert werden. Erst wenn die Infektion fortschreitet, bilden betroffene Tiere Antikörper, deren Nachweis mit Hilfe eines antikörperbasierter Testverfahrens, dem sogenannten ELISA-Verfahren, in Blut oder Milch erfolgen kann. Zudem fangen die Tiere an, den Erreger zunächst zeitweise, später kontinuierlich, im Kot auszuscheiden, der dann mit Hilfe einer Kultur oder PCR nachgewiesen werden kann. Ein Zusammenhang zwischen Antikörperspiegel und Ausscheidung ist bekannt. Das ELISA-Verfahren zum Nachweis von MAP zeichnet sich durch eine hohe Spezifität (99 %) aus, was bedeutet, dass der Anteil der als falsch-positiv klassifizierten Tiere sehr gering ist. Es handelt sich um ein praktikables und kostengünstiges Verfahren. Da die Inkubationszeit der Krankheit sehr lange andauern kann, ist ein negatives Ergebnis nur sehr bedingt aussagekräftig (mäßige Sensitivität). Auch für den direkten Erregernachweis gilt eine hohe Spezifität in Kombination mit einer mäßigen Sensitivität.
Rinder, die durch direkten Erregernachweis oder den Nachweis von Antikörpern als infiziert erkannt wurden, zeigen häufig noch keine typischen klinischen Symptome. Im Laufe der Zeit entwickelt sich die Krankheit bei einem Teil der Tiere weiter, sodass die diagnostische Sicherheit (Sensitivität) der zur Verfügung stehenden Tests zunimmt. Klinisch äußert sich die Krankheit schließlich durch wiederkehrenden bis permanenten wässrigen Durchfall, verminderte Milchleistung, Abmagern und letztendlich den Tod. Eine Behandlungsmöglichkeit für betroffene Tiere gibt es nicht.
Durch den langsam fortschreitenden, chronischen Verlauf der Krankheit in Kombination mit der fehlenden Möglichkeit einer gesicherten Frühdiagnostik ist es schwierig, das Vorkommen auf Rinderbetrieben richtig einzuschätzen. Erfahrungen zeigen, dass, wenn ein Tier als klinisch erkrankt an Paratuberkulose erkannt wird, sich häufig noch 10 - 20 weitere infizierte Tiere in der Herde verbergen. Umgangssprachlich wird dies auch als der „Eisbergeffekt“ bezeichnet, denn die auffälligen Tiere repräsentieren nur die Spitze des Eisbergs und das Problem ist eigentlich viel größer als es auf den ersten Blick erscheint.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich die zur Verfügung stehenden diagnostischen Mittel dazu eignen, einen Teil der infizierten Tiere zu identifizieren. Eben diese Tiere spielen auch eine große Rolle bei der Übertragung der Krankheit. Die Identifikation aller infizierten Tiere ist jedoch nicht möglich. Aufgrund dessen ist ein wichtiger Bestandteil eines Kontrollprogramms das Verhindern neuer Infektionen durch stringente Hygiene- und Managementmaßnahmen.
3. Wirtschaftliche Gründe zur Verminderung von MAP a. Tierhalter
MAP führt nicht nur zu tiergesundheitlichen Problemen, sondern auch zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten für die betroffenen Tierhalter. Die finanziellen Einbußen resultieren nicht nur aus Tieren, welche deutliche klinische Symptomen, wie anhaltenden wässrigen Durchfall und Abmagern, aufweisen, sondern auch aus MAP-positiven Tieren, die keine bis geringe Symptome, aber Leistungseinbußen zeigen. In diversen wissenschaftlichen Studien wurde aufgezeigt, dass die subklinische Paratuberkulose, also die Form, in der noch keine Krankheitssymptome auftreten, zu einer Verminderung der Milchleistung (600 kg/Kuh/Laktation; nach Donat et al. 2014), zu einer erhöhten Remontierungsrate und zu einer schlechteren Futterverwertung führt. Bei gleichbleibender Futteraufnahme leiden die Kühe an Gewichtsverlust und produzieren weniger Milch und Milch mit niedrigerem Fett- und Eiweißgehalt. Die Höhe der Verluste, die Paratuberkulose auf Rinderbetrieben verursacht, hängt von vielen Faktoren ab. Hierbei spielen u. a. der Durchseuchungsgrad der Herde, die Verteilung der Tiere über die Kategorien „infiziert“, „infektiös“ und „krank“ sowie das Management der Herde und ihre Größe eine Rolle. Auch der aktuelle Milchpreis hat Auswirkungen auf die finanziellen Verluste, da ein Teil der Einbußen durch die verringerte Milchleistung verursacht wird. Diesbezüglich wurden in verschiedenen Ländern bereits Kostenschätzungen durchgeführt. Eine Studie aus den Niederlanden hat die Kosten durch MAP auf einem Betrieb (50 Milchkühe) mit durchschnittlich 770 € pro Jahr veranschlagt. Auf betroffenen Betrieben mit klinischer Paratuberkulose werden die Kosten auf 908 € pro erkranktem Tier pro Jahr geschätzt. Eine Studie aus den USA schätzt die Kosten im Durchschnitt auf ca. 20 € pro Kuh pro Jahr. Bei betroffenen Betrieben erhöhen sich die Kosten auf 90 € pro Kuh pro Jahr und im Falle von klinischer Paratuberkulose sogar auf bis zu 180 € pro Jahr.
b. Milchwirtschaft
Der Erreger MAP kann in die Milch gelangen. Studien haben gezeigt, dass der Erregergehalt durch Pasteurisieren um den Faktor 1000 gesenkt werden kann. Bei hohen Erregerzahlen in der Rohmilch kann demnach eine vollständige Abtötung durch Pasteurisieren nicht garantiert werden. Eine Reduzierung der Tiere, die den Erreger in die Umwelt ausscheiden, verringert die Wahrscheinlichkeit eines Eintrags des Erregers in die Milch. Umgekehrt erhöhen niedrigere Ausgangskonzentrationen von MAP in der Rohmilch wiederum die Effektivität der Pasteurisierung.
Seit geraumer Zeit wird über einen potenziell zoonotischen Charakter der Paratuberkulose diskutiert, denn MAP wurde wiederholt in Gewebeproben von Morbus–Crohn-Patienten nachgewiesen. Bislang konnte ein ursächlicher Zusammenhang jedoch nicht bestätigt werden.
Dennoch birgt dieser mögliche Zusammenhang ein Risiko für die Milchwirtschaft und könnte zu erheblichen Einbußen sowohl für den Milchexport als auch für den Binnenmarkt führen. Nur, wenn seitens der Milchwirtschaft glaubhaft argumentiert werden kann, dass die Milch kein Risiko für den Verbraucher darstellt, können wirtschaftliche Folgen eingeschränkt werden.
Da eine Verminderung der MAP-ausscheidenden Kühe auf einem Betrieb zu einer Reduktion der Erreger in der Milch und infolgedessen zu einer Erhöhung der Effektivität der Pasteurisierung führt, stellt diese Maßnahme ein wichtiges Glied in der Argumentationskette dar. Aus diesem Grund sind einige europäische Länder bereits seit längerem aktiv, um das MAP-Vorkommen in Rinderbetrieben zu reduzieren. Bei flächendeckender Teilnahme an der MAP-Bekämpfung kann eine bessere Qualität der Milch gewährleistet werden.
4. MAP Bekämpfung in Deutschland
In Deutschland besteht für MAP beim Rind im Falle eines direkten Erregernachweises die Meldepflicht. Jährlich werden durchschnittlich etwa 350 Fälle gemeldet. Ein Antikörpernachweis zieht keine Meldepflicht nach sich.
Die Tierärztekammer Niedersachsen hat in enger Zusammenarbeit mit Vertretern aus Veterinärbehörden, tierärztlichen Praxen, Landwirtschaft und Wirtschaft einen eigenen „Leitfaden Biosicherheit in Rinderbetrieben“ mit einem Anhang zur Paratuberkulosebekämpfung erarbeitet. Dieser Leitfaden ist relativ kurz und übersichtlich gestaltet und gilt als Basis für den MAP-Verminderungsplan, der eine wichtige Rolle im neuen niedersächsischen Paratuberkulose-Verminderungsprogramm spielt (siehe unten).
Derzeit gibt es in Deutschland keine flächendeckende MAP-Bekämpfung. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat Empfehlungen für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern formuliert. In diesen Empfehlungen sind im speziellen Teil Maßnahmen zum Schutz gegen MAP in Rinderhaltungen enthalten. Die Empfehlungen verfolgen das Ziel, auf die Notwendigkeit von Hygienemaßnahmen hinzuweisen und das Bewusstsein für die Risiken einer Verschleppung von Tierseuchen zu schärfen. Es werden verschiedene Stufen in der MAP-Bekämpfung festgelegt, wobei das Ziel darin besteht, ein „Paratuberkulose-unverdächtiger Bestand“ zu werden. Einzelne Bundesländer haben Bekämpfungsprogramme ins Leben gerufen, die sich in verschiedenem Maße an den Empfehlungen orientieren. Die meisten Programme kombinieren ein Herdenscreening mit der Untersuchung von Umgebungsproben gefolgt von Einzeltieruntersuchungen in unterschiedlichen Testsystemen und Untersuchungsfrequenzen.
Auch vom Friedrich-Loeffler-Institut gibt es einen Paratuberkulose-Ratgeber mit einer Checkliste, mit deren Hilfe die Tierhalterin bzw. der Tierhalter zusammen mit seiner Hoftierärztin bzw. seinem Hoftierarzt den Hygienestatus ihres bzw. seines Betriebs feststellen kann.
5. Das niedersächsische MAP-Verminderungsprogramm (NMVP)
Auf Initiative des Landvolks und der Landesvereinigung der Milchwirtschaft haben das Land Niedersachsen und die Niedersächsische Tierseuchenkasse in Zusammenarbeit mit Vertretern der Tierärztekammer Niedersachsen und der Veterinärbehörden sowie aus tierärztlichen Praxen, der Landwirtschaft und der Wirtschaft ein neues zweitstufiges MAP-Bekämpfungsprogramm erarbeitet. Um die niedersächsischen Tierhalter nicht massiv zu diskriminieren, basiert die Bekämpfung auf dem spezifischen Antikörpernachweis.
Die zugelassenen Antikörpertests für die Untersuchung von Sammelmilchproben, die im Rahmen der BHV1-Untersuchungen genommen werden, wurden durch das Friedrich-Loeffler-Institut validiert. Dieses Testverfahren ermöglicht die Nutzung vorhandener Proben und vereinfacht den Einstieg in die flächendeckende Paratuberkulosebekämpfung.
Die erste, für alle niedersächsischen Milchviehalter verbindliche Stufe der MAP-Bekämpfung, bildet seit dem 01.11.2017 die „Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder gegen die Paratuberkulose“ (ParaTb-VO). Sie beinhaltet eine Untersuchungspflicht für alle zur Milchgewinnung gehaltenen Zuchtrinder > 24 Monate sowie eine Beratungsverpflichtung für alle Betriebe mit einem positiven MAP-Befund. Zudem umfasst sie ein Einstallungsverbot für MAP-positive Rinder > 24 Monate auf niedersächsischen Betrieben. Die durch die Verordnung anfallenden Probenahme- und Untersuchungskosten werden von der Niedersächsischen Tierseuchenkasse im Rahmen der Kostenübernahme vorbeugender Maßnahmen übernommen. Die regelmäßigen Untersuchungen helfen, das MAP-Vorkommen auf niedersächsischen Milchviehbetrieben zu ermitteln. Gleichzeitig soll das Bewusstsein für die MAP-Problematik auf niedersächsischen Rinderbetrieben geschärft und die Verbreitung von MAP zwischen den Betrieben eingedämmt werden.
Die zweite Stufe bildet das MAP-Verminderungsprogramm der Niedersächsischen Tierseuchenkasse. Bereits seit dem 01.07.2016 können Rinderhalter am MAP-Verminderungsprogramm teilnehmen. Die Teilnahme ist freiwillig. Entscheidet sich ein Tierhalter teilzunehmen, muss er sich zu einer Umsetzung der Maßnahmen durch die Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung für 5 Jahre verpflichten. Bei Einhaltung der Vorgaben werden zusätzliche umfassende Beihilfen für die Entfernung der infizierten Tiere und die Erstellung eines betriebsspezifischen MAP-Verminderungsplanes ausgezahlt.
Die Zielgruppe des MAP-Verminderungsprogramms stellen Betriebe mit einem deutlichen MAP-Vorkommen dar. Betriebe mit einem Vorkommen unter 5 % gehören nicht zur eigentlichen Zielgruppe des Programms, können sich dem Programm aber trotzdem anschließen. Nachdem die Verpflichtungserklärung bei der zuständigen kommunalen Veterinärbehörde hinterlegt ist, wird das MAP-Verminderungsprogramm durchlaufen. Die eingesetzte Diagnostik entspricht den Vorgaben der Verordnung.
Zusammengefasst werden niedersachsenweit in allen Beständen mit nicht-negativen Sammelmilchproben Einzeltierproben genommen, um positive Tiere zu identifizieren. Alle im Rahmen der ParaTb-VO generierten Untersuchungsergebnisse werden automatisiert in der HI-Tier-Datenbank gespeichert.
Im Falle eines positiven Einzeltierergebnisses muss der Tierhalter mit seinem Hoftierarzt eine Hygieneberatung durchführen und einen MAP-Verminderungsplan erstellen und umsetzen.
Am MAP-Verminderungsprogramm teilnehmende Tierhalter müssen die in der Herde verbleibenden MAP-positiven Tiere mit einer roten Ohrmarke markieren, damit die Tiere leicht zu identifizieren sind. Die rote Ohrmarke kann vom Veterinäramt über die Tierseuchenkasse bezogen werden. Des Weiteren gilt auf teilnehmenden Betrieben für MAP-positive Rinder ein Wiederbelegungsverbot, ein Verbringungsverbot (mit Ausnahme zur Schlachtung) sowie ein Entfernungsgebot innerhalb von 18 Monaten nach dem Testergebnis. Entsprechend den Vorgaben der ParaTb-VO müssen Tiere in den teilnehmenden Beständen einzeln beprobt werden bis der Anteil MAP-positiver Tiere unter 2 % gesunken ist.
Anschließend können die Betriebe wieder in die Sammelmilch-Untersuchung zurückkehren. Die Teilnahme am Programm berechtigt den Tierhalter auch zur Beantragung von Beihilfen für Tierverluste. Bei Einhaltung der Bedingungen werden 100 % des gemeinen Wertes abzüglich des Schlachterlöses gewährt.
Eine Zusammenfassung des Programms finden Sie auf dem Merkblatt Bekämpfung der Paratuberkulose in Niedersachsen.
6. Der betriebsspezifische Paratuberkulose Verminderungsplan
Neben der Identifizierung und Entfernung MAP-positiver Tiere ist der betriebsspezifische MAP-Verminderungsplan ein zentraler Bestandteil des niedersächsischen MAP-Verminderungsprogramms. Alle Betriebe mit positivem Einzeltierergebnis müssen in Zusammenarbeit mit ihrem Hoftierarzt eine Biosicherheitsanalyse durchführen. Dazu wird die aktuelle Situation auf dem Hof anhand des aktuellen Leitfadens für Biosicherheit in Rinderhaltungen der Tierärztekammer Niedersachsen beurteilt. Dies wird in einer Ist-Beschreibung zusammengefasst, in der Stärken und Schwächen des Betriebs festgehalten werden. Unter anderem wird eine Checkliste eingesetzt, die die Biosicherheitsmaßnahmen durch Punkte gewichtet. Je niedriger die erreichte Punktzahl ist, desto besser ist die Biosicherheit des Rinderbetriebs.
Im Anschluss werden konkrete Verbesserungsmaßnahmen formuliert und diese mit einem Zeitplan versehen. Einige Maßnahmen bedürfen nur einer Umstellung der Arbeitsroutine und können deshalb zeitnah umgesetzt werden, während für andere Maßnahmen möglicherweise bauliche Veränderungen oder eine Umstrukturierung des Betriebs nötig sind und deshalb eine längerfristige Vorlaufzeit brauchen. Nach einem Jahr werden die Produktionszahlen, die Entwicklung der Paratuberkulose und die Umsetzung der Maßnahmen evaluiert und es wird gegebenenfalls nachgebessert.
7. Wie beantrage ich die Beihilfe?
Eine grundsätzliche Voraussetzung für die Auszahlung einer Beihilfe ist die Erfüllung der Melde- und Beitragspflicht sowie die Beantragung innerhalb von 12 Monaten nach dem Schaden bzw. der Durchführung. Die Beihilfen Paratuberkulose werden über die kommunalen Veterinärbehörden beantragt. Beihilfen für tierärztliche Leistungen, wie Probenahme und Beratung, können über den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für tierärztliche Leistungen bei der jeweiligen kommunalen Veterinärbehörde eingereicht werden. Auf dem Antrag muss in der Spalte „Maßnahme“ beschrieben werden, um welche Maßnahme es sich handelt und ob es eine Erst- oder Folgemaßnahme betrifft. Bei einem Antrag auf Beihilfe für Beratung muss der ausgearbeitete MAP-Verminderungsplan der TSK dem Beihilfeantrag beigefügt werden. Ohne ausgefüllten MAP-Verminderungsplan kann die Beihilfe für die Beratung nicht gewährt werden. Die Untersuchung von Milchproben (Sammel- oder Einzelmilchproben) wird vom Landeskontrollverband in die Wege geleitet. Dieser trägt dafür Sorge, dass die Proben ordnungsgemäß genommen werden und fügt einen unterschriebenen Untersuchungsantrag bei, damit die Proben zur Untersuchung in die Institute weitergeleitet werden.
Seit Inkrafttreten der Paratuberkulose-Verordnung werden für Milchviehhalter sowohl die Erst- als auch die Folgeuntersuchung mit einer Beihilfe versehen. Diese bezahlen je zur Hälfte die TSK und das Land. Die Folgeberatung wird auch bei Milchviehaltern nur mit Beihilfen versehen, wenn eine Verpflichtungserklärung vorliegt.
Da die Verordnung für Milchviehhalter aus Bremen und Mutterkuhhalter nicht gilt, ist für diese Tierhalter nur die Erstuntersuchung und, im Falle eines positiven Einzeltierergebnisses, eine Erstberatung beihilfefähig. Für eine Wiederholungsuntersuchung bzw. Folgeberatung muss eine Verpflichtungserklärung zur Teilnahme am MAP-Verminderungsprogramm unterschrieben werden. Die kommunale Veterinärbehörde muss das Vorliegen der Verpflichtungserklärung auf dem Beihilfeantrag bestätigen.
Für sowohl Milchviehhalter als auch Mutterkuhhalter gilt, dass eine Gewährung der Beihilfe für Tierverluste nur erfolgen kann, wenn eine Verpflichtungserklärung bei der zuständigen Veterinärbehörde vorliegt und die Tierhalter die Voraussetzungen laut ParaTb-VO sowie Beihilfesatzung erfüllen. Die Beihilfe für Tierverluste wird über einen Leistungsantrag zusammen mit der Anlage Beihilfe MAP beantragt (beide Vordrucke sind über die zuständige Veterinärbehörde erhältlich). Zudem muss eine Liste der MAP-Reagenten bzw. Erregerausscheider (Ausdruck aus HI-Tier oder eine selbsterstellte Reagenten-Liste mit Unterschrift und Dienstsiegel der kommunalen Veterinärbehörde und den dazugehörigen Laborbefunden) und eine Abrechnung der Schlachtstätte eingereicht werden. Der gemeine Wert des Rindes wird mit Hilfe der Wertermittlungsrichtlinie für Rinder ermittelt. Beihilfen für Tierverluste werden nur für Tiere gezahlt, die aufgrund des positiven MAP-Befundes geschlachtet wurden. Tiere mit einem positiven MAP-Befund, die aufgrund von klinischer Paratuberkulose oder aus anderen gesundheitlichen Problemen eingeschläfert werden, die keinen oder keinen marktkonformen Schlachterlös sowie nur ein sehr geringes Schlachtgewicht (< 150 kg) erbracht haben, sind nicht beihilfefähig.
8. Die Situation in Niedersachsen
Die aktuelle Situation in Niedersachsen wird jedes Jahr im Jahresbericht der Niedersächsischen Tierseuchenkasse zusammengefasst.
9. Dokumente und Formulare
„Leitfaden Biosicherheit in Rinderbetrieben“
Empfehlungen für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern
Paratuberkulose-Ratgeber
Checkliste
Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder gegen die Paratuberkulose
Verpflichtungserklärung
Beihilfesatzung
Merkblatt Bekämpfung der Paratuberkulose
MAP-Verminderungsplan
Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für tierärztliche Leistungen
Wertermittlungsrichtlinie für Rinder - gültig ab 01.10.2024
Verlängerung Teilnahme MAP-Verminderungsprogramm
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oder per Telefon unter 0511 / 7015672
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