Allgemeine Informationen zur Tierkennzeichnung


Kennzeichnung der Schweine
Bestellung der Schweineohrmarken - vit Verden
Kennzeichnung der Einhufer

 

Kennzeichnung der Schweine

Schweine sind gemäß der Viehverkehrsverordnung vom Tierhalter im Ursprungsbetrieb spätestens beim Absetzen mit einer offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.

Diese Ohrmarke muss

  • so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar ist,
  • auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer Schrift auf weißem Grund mindestens folgende Angaben (Ohrmarkennummer) enthalten:
  1. „DE“ für Deutschland
  2. das amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt in dem/der Betrieb registriert ist und
  3. die letzten 7 Ziffern der Registriernummer, die der Tierhalter von seinem zuständigen Veterinäramt erhalten hat.

Die jeweilige Ohrmarkengröße ist der Ohrgröße der zu kennzeichnenden Tiere entsprechend zu wählen. Nach Empfehlungen der Hersteller ist zur Reduktion der Verlustrate die Ohrmarke so anzubringen, dass sich das Lochteil im Innenohr befindet. Da in Niedersachsen vereinbarungsgemäß das Dornteil das amtlich bedruckte Teil der Ohrmarke ist, ergibt sich die Vorderseite der Ohrmarke aus der rassetypischen Stellung der Schweineohren: Bei Rassen mit Schlappohren ist das Dornteil die Vorderseite, bei Rassen mit Stehohren ist das Lochteil die Vorderseite. Die Ohrmarke sollte so angebracht werden, dass die aufgedruckte Nummer ohne größere Manipulationen am Tier abgelesen werden kann.


Schweine, die aus einem Drittland (Nicht EU-Land) nach Deutschland eingeführt werden, sind spätestens beim Einstellen in den Betrieb nach den oben angegebenen Vorgaben zu kennzeichnen. Für Schweine, die aus einem Drittland lediglich zur unmittelbaren Schlachtung verbracht werden oder aus einem EU-Mitgliedstaat nach Deutschland eingeführt werden, ist eine erneute Kennzeichnung nicht gesetzlich vorgeschrieben.


Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder ist die Ohrmarke z. B. durch Verunreinigung oder Kratzspuren unlesbar geworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich mit einer seinem Betrieb zugeteilten Ohrmarke neu zu kennzeichnen. Diese Nachkennzeichnungspflicht entfällt für Endmastschweine, die den Betrieb nur noch zur unmittelbaren Schlachtung verlassen und vor dem Verlassen durch einen betriebseigenen Schlagstempel unveränderlich gekennzeichnet werden.


Verstirbt oder verendet ein Schwein, so darf die Ohrmarke durch den Tierhalter nicht ohne ausdrückliche Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes entfernt werden.


Gemäß der Viehverkehrsverordnung hat jeder Schweinehalter die Anzahl seiner gehaltenen Zuchtschweine (inkl. Saugferkel) sowie Mastschweine zum 01. Januar eines jeden Jahres über die HIT-Datenbank zu melden (Stichtagsmeldung). Weiterhin muss bei der Übernahme von Tieren aus anderen Beständen innerhalb von 7 Tagen vom aufnehmenden Betrieb eine sog. Übernahmemeldung erfolgen. Todesfälle oder Abgänge müssen nicht an HIT gemeldet werden.


Die HIT-Meldungen ersetzen nicht die jährliche Stichtagsmeldung des Tierbestandes zum 03. Januar eines jeden Jahres oder die Nachmeldungen bei Bestandsveränderungen an die Tierseuchenkasse.


Bestellung der Schweineohrmarken

Die Schweineohrmarken können beim vit w.V. in Verden bestellt werden. 

Bei der Artikelauswahl stehen Ihnen quadratische Ferkelohrmarken mit weißen Dornteilen (OM-Vorderseiten) in den Größen 24 mm oder 30 mm x 30 mm zur Verfügung. Die Dornteile der Ohrmarken für erwachsene Zuchtschweine sind ebenfalls weiß und haben eine Torbogenform in der Größe 50 mm x 43 mm. Die Farben der Lochteile (OM-Hinterseite) sind für Ferkel in weiß oder transparent und für Zuchtschweine in weiß erhältlich. 


Weiterhin können über das Bestellsystem Ohrmarkenzangen, Ersatzdorne und Adaptersets zum Umrüsten Ihrer bereits vorhandenen Ohrmarkenzangen bezogen werden.


Die Bestellung von Ohrmarken darf nach der Viehverkehrsverordnung den jährlichen Bedarf eines Tierhalters nicht überschreiten. Als jährlicher Bedarf wurde deshalb grundsätzlich festgelegt, dass pro Zuchtschwein, das der Tierseuchenkasse am Stichtg gemeldet wurde, 35 Ferkelohrmarken pro Jahr auf eine Betriebsnummer bestellt werden können. Sollte z. B. aufgrund mehrerer gemeldeter Betriebsstätten und Registriernummern (arbeitsteilige Ferkelproduktion) der Bedarf an Ohrmarken eines Betriebes höher liegen, so kann die Bestellung mit erklärender Begründung trotzdem ausgeführt werden. Jede Bestellung von Ohrmarken wird vorab durch den vit w.V. in Verden geprüft und erst nach dessen Freigabe ab den Ohrmarkenhersteller weitergeleitet. Sollte der Bedarf stetig höher liegen als der im System voreingestellte Wert, so kann auch eine dauerhafte Freischaltung höherer Mengen für den Betrieb erfolgen. Hierzu bedarf es eines schriftlichen Antrages gerichtet an den vit w.V. in Verden, der einen plausiblen Nachweis (z. B. Ausdruck aus Sauenplaner) des erhöhten Bedarfs beinhaltet. 


Kennzeichnung der Einhufer

Nach dem 01.07.2009 geborene Fohlen von Einhufern (Pferde, Esel, Maulesel) müssen nach EU-Recht und auch nach nationalem Recht mit einem amtlichen Transponder (Chip) gekennzeichnet werden. Die Transpondernummer ist im Equidenpass zu erfassen.

Für Einhufer, für die in der Vergangenheit noch kein Pass ausgestellt wurde und die vor dem 01.07.2009 geboren sind, sind der Equidenpass und die Transponderkennzeichnung nunmehr ebenfalls vorgeschrieben.

Equiden, die vor dem 01.07.2009 geboren wurden und bereits einen Equidenpass besitzen, sind ausreichend gekennzeichnet.

Gemäß der Neufassung der Viehverkehrsordnung (ViehVerkV) vom 03.03.2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 03.05.2016 (BGBl. I S. 1057) hat der Equidenhalter, d. h. derjenige, in dessen Obhut und Verfügungsgewalt sich das Tier befindet, Fohlen von

  • einem Tierarzt,
  • einer unter Aufsicht eines Tierarztes stehenden Person oder
  • einer sachkundigen Person, unter Aufsicht einer anerkannten Zuchtvereinigung oder internationalen Wettkampforganisation

mit einem amtlich ausgegebenen Transponder kennzeichnen zu lassen. Als sachkundige Personen gelten auch die Brennmeister der Zuchtverbände.


Die amtliche Kennzeichnung muss in jedem Fall mit einem Transponder erfolgen. Der Schenkelbrand kann die Kennzeichnung mittels Transponder nicht ersetzen!


Die Codierung für die letzten 15 Ziffern des Transponders sind einheitlich vorgegeben: 3 Ziffern für Deutschland (276), 2 für die Tierart Einhufer (02) sowie 10 für die individuelle Tier-Nr. Er wird ausschließlich durch beauftragte Stellen ausgegeben, die in jedem Bundesland von der obersten Veterinärbehörde benannt werden! Nach in Kraft treten der Viehverkehrsverordnung wurde in Niedersachsen vit Verden als transponderausgebende Stelle benannt.


Beim vit w.V. in Verden können Zuchtverbände mit Sitz in Niedersachsen und niedersächsische Pferdehalter ihren voraussichtlichen Jahresbedarf an Transpondern bestellen. Zu weiteren Informationen und dem Bestellformular gelangen Sie über diesen Link.


In Niedersachsen übernahm die Tierseuchenkasse in der Vergangenheit die Kosten für den amtlichen Transponder in Form einer Beihilfe. Halter/innen von Equiden (Pferde, Esel, Zebras und Kreuzungen) müssen ab dem 01.01.2017 die Kosten für benötigte Transponder zur Kennzeichnung einschließlich der Zuteilungs- und Versandkosten selbst tragen, da die Tierseuchenkasse ab diesem Zeitpunkt dafür keine Beihilfe mehr gewährt.