Transponderkennzeichnung bei Equiden

 

Nach dem 01.07.2009 geborene Fohlen von Equiden (Pferde, Esel, Maulesel) müssen nach EU-Recht und auch nach nationalem Recht mit einem amtlichen Transponder (Chip) gekennzeichnet werden. Die Transpondernummer ist im Pferdepass zu erfassen.

Für Pferde, für die in der Vergangenheit noch kein Pass ausgestellt wurde und die vor dem 01.07.2009 geboren sind, sind der Pferdepass und die Transponderkennzeichnung nunmehr ebenfalls vorgeschrieben.

Gemäß der Neufassung der Viehverkehrsordnung (ViehVerkV) vom 03.03.2010, zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 03.05.2016 (BGBl. I S. 1057) hat die Pferdehalterin bzw. der Pferdehalter, d. h. diejenige/derjenige, in deren/dessen Obhut und Verfügungsgewalt sich das Tier befindet, Fohlen von

  • einer Tierärztin/einem Tierarzt,
  • einer unter Aufsicht einer Tierärztin/eines Tierarztes stehenden Person oder
  • einer sachkundigen Person, unter Aufsicht einer anerkannten Zuchtvereinigung oder internationalen Wettkampforganisation

mit einem amtlich ausgegebenen Transponder kennzeichnen zu lassen. Als sachkundige Personen gelten auch die Brennmeister/innen der Zuchtverbände.

Die amtliche Kennzeichnung muss in jedem Fall mit einem Transponder erfolgen. Daneben ist für Zuchtpferde zusätzlich auch weiterhin der Schenkelbrand zulässig.

Die Codierung für die letzten 15 Ziffern des Transponders sind einheitlich vorgegeben: 3 Ziffern für Deutschland (276), 2 für die Tierart Equide (02) sowie 10 für die individuelle Tier-Nr. Er wird ausschließlich durch beauftragte Stellen ausgegeben, die in jedem Bundesland von der obersten Veterinärbehörde benannt werden! Nach in Kraft treten der Viehverkehrsverordnung wurde in Niedersachsen vit Verden als Transponderausgebende Stelle benannt.

Beim vit w.V. in Verden können Zuchtverbände mit Sitz in Niedersachsen und niedersächsische Pferdehalter/innen ihren voraussichtlichen Jahresbedarf an Transpondern bestellen.

Zu weiteren Informationen und dem Bestellformular gelangen Sie über diesen Link.

In Niedersachsen übernahm die Tierseuchenkasse in der Vergangenheit die Kosten für den amtlichen Transponder in Form einer Beihilfe. Halter/innen von Equiden (Pferde, Esel, Zebras und Kreuzungen) müssen ab dem 01.01.2017 die Kosten für benötigte Transponder zur Kennzeichnung einschließlich der Zuteilungs- und Versandkosten selbst tragen, da die Tierseuchenkasse ab diesem Zeitpunkt dafür keine Beihilfe mehr gewährt.