Allgemeiner Mindestbeitrag


Warum gibt es einen Mindestbeitrag?

Bei Kleinst- und Hobbytierhaltungen können – im Gegensatz zu den größeren Tierhaltungen - die Kosten für die Verarbeitung der Meldung und Beitragszahlung nicht über den Beitrag je Tier abgedeckt werden. Deswegen besteht die Notwendigkeit, die Grundkosten der Meldeverarbeitung in Kleinst- und Hobbybeständen über einen Mindestbeitrag abzudecken.

Die Grundkosten der Meldeverarbeitung beinhalten u.a. die Kosten für die Erstellung, den Versand und die Erfassung der Meldekarte, EDV-Kosten wie z.B. auch die Bereitstellung des Internetportals sowie die Erstellung und den Versand des Beitragsbescheides, die Überwachung des Geldeinganges und die seit dem Jahr 2018 gestiegenen Anforderungen im Bereich des Datenschutzes (Umsetzung der DSGVO). Bei diesen Grundkosten ist es gleichgültig, ob es sich um einen großen Tierbestand mit einer oder mehreren Tierarten oder um einen Kleinst- bzw. Hobbybestand mit wenigen einzelnen Tieren handelt. Die bei der Tierseuchenkasse aus der Verarbeitung der Meldeangaben entstehenden Kosten sind grundsätzlich bei jeder Meldung unabhängig von der Anzahl gehaltener Tiere gleich und lagen im Jahr 2007 bei rd. 10,00 €/Meldung. Aus diesem Grund hatte die Tierseuchenkasse auch vor 2007 diese Grundkosten für Kleinst- und Hobbybestände schon über verschiedene Mindestbeiträge in einem pauschalierenden System umgelegt.

Gerade in den Jahren 2005 und 2006 verzeichnete die Tierseuchenkasse infolge verschiedener EU-Vorgaben im Prämienbereich und bei den Beseitigungskosten von Falltieren einen deutlichen Anstieg in der Meldung von Kleinstbeständen und Hobbyhaltungen. Insgesamt stieg dadurch die Zahl der Tierhalterinnen und Tierhalter in Niedersachsen von rd. 70.000 in 2004 auf über 90.000 in 2006. Besonders betroffen waren die Tierarten Geflügel, Pferde und Schafe bzw. Ziegen. Bis zum Jahr 2019 ist die Anzahl der Tierhalter in Niedersachsen auf fast 112.000 gestiegen. Dies führte dazu, dass der Anteil der Tierhalterinnen und Tierhalter, die den Mindestbeitrag entrichteten, im Jahr 2019 auf 64,72 % stieg. Dies ist dem Verursacherprinzip folgend auch bei der Kalkulation der Beiträge und hier insbesondere des Mindestbetrages zu berücksichtigen. Für kleine Tierhaltungen musste im Jahr 2019 der Mindestbeitrag für Pferde, Rinder, Schweine und Geflügel seit 2007 erstmalig erhöht werden und zwar von 10,00 € auf 12,50 €. Diese Erhöhung resultierte aus gestiegenen Verwaltungskosten, etwa durch höhere Anforderungen des Datenschutzes, aber auch aus höheren Tierkörperbeseitigungskosten.

Unstrittig verursacht die Ver- und Bearbeitung so vieler Meldungen von Kleinst- und Hobbybeständen Kosten. Zugleich macht der deutliche Anteil von Kleinst- und Hobbyhaltungen, hier v. a. beim Geflügel, auch deutlich, welche Bedeutung auch dieser Tierhaltergruppe in einem Geflügelpestgeschehen zukommt. Eine Unterscheidung der Melde- und Beitragspflicht für verschiedene Tierarten nach dem Zweck der Tierhaltung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, da die Viren hochansteckender Tierseuchen, wie z. B. MKS und Geflügelpest, alle empfänglichen Tiere betreffen, unabhängig davon ob sie in einer Hobbyhaltung oder in größeren Ställen stehen. Damit hatte Deutschland als einziger Mitgliedsstaat der EU schon vor über zehn Jahren ein Kostenteilungssystem, das auch dem Bereich der Hobbytierhaltungen unter Seuchengesichtspunkten gerecht wird.

Darüber hinaus bezahlt die Tierseuchenkasse zum Beispiel für jede Geflügelhalterin und jeden Geflügelhalter die Vorhaltung von Kapazitäten zur Tötung und Entsorgung infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere im Tierseuchenfall. Ende 2019 waren bei der Tierseuchenkasse 42.960 Geflügelhaltungen gemeldet. Davon waren ca. 33.100 Hobbyhaltungen mit Mindestbeitrag. Von diesen Hobbyhaltungen wurde ein Beitragsvolumen von rd. 280.855 € aufgebracht. Die restlichen, meist gewerblichen Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter haben demgegenüber 6.399.709 Mio. € aufgebracht. Daher entfällt auch der Gedanke, dass die kleinen Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter die großen mitfinanzieren würden.

Die Rechtsgrundlage für die Beitragskalkulation und -erhebung finden Sie im Tiergesundheitsgesetz §§ 15 ff., im Nieders. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz § 14 sowie in der Hauptsatzung und der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse. Alle Rechtsvorschriften befinden sich hier auf unserer Homepage unter dem Button „Vorschriftensammlung“ rechts auf der Seite. Die Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Mindestbeitrages wurde bereits im Jahr 1980 mit Urteil durch das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg (Az: 3 OVG A 132/78) bestätigt.

Informationen zum Mindestbeitrag für Schaf- und Ziegenhalter/innen finden Sie hier.