Es gibt zwei Meldeverpflichtungen, die Sie als Tierhalterin bzw. Tierhalter beachten müssen, auch dann, wenn Sie nur wenige Tiere als Hobby halten, wie es oft bei Pferden/Ponys und Hühnern, aber auch bei anderen Tierarten der Fall ist. Diese Verpflichtungen gelten schon ab dem 1. Tier, weil sich jedes einzelne Tier an Seuchen oder seuchenartigen Erkrankungen anstecken und diese weiterverbreiten kann.
Meldung bei dem zuständigen Veterinäramt vor Beginn der Tierhaltung
Nach § 26 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) besteht die Pflicht zur Anzeige der Tierhaltung an das zuständige Veterinäramt und zwar bereits vor Aufnahme der Tierhaltung. Änderungen in der Haltung sowie die Aufgabe der Haltung sind dem Veterinäramt ebenfalls anzuzeigen.
Tierhalterin bzw. Tierhalter im Sinne der ViehVerkV ist jede, die bzw. jeder, der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer (Pferde/Ponys/Esel/Maulesel/Maultiere), Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel hält, für die Haltung verantwortlich ist, unabhängig vom Zweck oder der Dauer der Haltung, ob entgeltlich oder unentgeltlich und unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.
In einem Reit- oder Pferdepensionsstall ist Halterin die Betreiberin bzw. Halter der Betreiber des Stalles. Diese bzw. dieser zeigt dem Veterinäramt die Zahl der bei ihr bzw. ihm eingestellten Tiere an und erhält eine Registriernummer. Die einzelnen Einstellerinnen bzw. Einsteller erhalten dann i.d.R. keine Registriernummer. Das Veterinäramt kann jedoch abweichende Entscheidungen treffen.
Meldepflichtig zur Tierseuchenkasse (siehe weiter unten) ist in diesem Fall die registrierungspflichtige Pferdehalterin oder der registrierungspflichtige Pferdehalter bzw. die registrierungspflichtige Betriebsinhaberin oder der registrierungspflichtige Betriebsinhaber eines Reit-/Pensionsstalles (§ 1 Abs. 3 Buchstabe a Unterabs. 2 der Beitragssatzung 2025). Vereinfacht gesagt meldet diejenige bzw. derjenige den Tierbestand zur Tierseuchenkasse, die bzw. der eine Registriernummer zugeteilt bekommen hat.
Meldung zur Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 14 Absatz 2 des Nds. Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) sowie §§ 1, 7 Bremisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (BremAGTierGesG).
Folgende Tierarten sind melde- und beitragspflichtig zur Tierseuchenkasse:
Die Neuanmeldung ist innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Tierhaltung durchzuführen. Den schnellsten Weg der Neuanmeldung zur Tierseuchenkasse finden Sie hier. Sollten Sie die Online-Anmeldung nicht nutzen wollen oder können, teilen Sie der Tierseuchenkasse bitte folgende Angaben formlos schriftlich mit:
Die Postanschrift der Nieders. Tierseuchenkasse finden Sie hier.
Erfolgt die Meldung an die Tierseuchenkasse zeitlich vor der Anzeige an das zuständige Veterinäramt und der Vergabe der Registriernummer, so wird das Melde- und Beitragsverfahren bei der Tierseuchenkasse vorerst ohne Registriernummer durchgeführt und die Registriernummer später in dem Datensatz der Tierseuchenkasse ergänzt.
Was mache ich, wenn ich die o.a. Reihenfolge und/oder Fristen nicht eingehalten habe?
In diesem Fall holen Sie das jeweils Versäumte bitte sofort nach.
Bei bereits begonnener Tierhaltung melden Sie sich bitte parallel bei dem zuständigen Veterinäramt und der Tierseuchenkasse an. Achten Sie dabei auf identische Angaben, damit es beim späteren Datenaustausch zwischen Veterinäramt und Tierseuchenkasse nicht zu Doppelungen aufgrund unterschiedlicher Angaben kommt.
Ich bin mir nicht sicher, ob die von mir gehaltene Tierart zu einer der oben genannten Tierarten gehört.
Die Zuordnung verschiedener Tierarten zur richtigen Tierkategorie finden Sie hier.
Bei allen Fragen zur Meldung erreichen Sie uns am besten per E-Mail unter meldung@ndstsk.de
oder per Telefon unter 0511 / 7015670
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