Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen für das Jahr 2011
Aufgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 3 und des § 14 AGTierSG i. d. F. vom 01.08.1994 (Nds. GVBI. S. 411), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 15.12.2008 (Nds. GVBl. S. 419) und des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (Bek. des ML vom 19.10.1982, Nds. MBI. S. 1858), zuletzt geändert durch Satzung vom 24.10.2007 (Bek. d. ML v. 30.10.2007, Nds. MBl. 2007, S. 1311), hat der Verwaltungsrat der Niedersächsischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:
Im Beitragsjahr 2011 steigen die Rinder- und Geflügelbeiträge. Die Schweine- und Pferdebeiträge bleiben konstant, während die Schaf- und Ziegenbeiträge sowie die Beiträge für Küken in Brütereien sinken.
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