Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen für das Jahr 2013
Aufgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 3 und des § 14 AGTierSG i. d. F. vom 1. 8.1994 (Nds. GVBI. S. 411), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 13.10.2011 (Nds. GVBl. S. 353) und des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (Bek. des ML vom 19.10.1982, Nds. MBI. S. 1858), zuletzt geändert durch Satzung vom 24.10.2007 (Bek. d. ML v. 30.10.2007, Nds. MBl. 2007 S. 1311), hat der Verwaltungsrat der Niedersächsischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:
Für Rinder, Schafe, Ziegen und Geflügel sinken die Beiträge. Für Schweine bleiben sie auf dem Niveau von 2012. Bei Pferden kommt es im nächsten Jahr zu einem Beitragsanstieg.
Die Beitragssatzung für 2013 wurde vom Landwirtschaftsministerium am 03.12.2012 genehmigt. Sie tritt am 01.01.2013 in Kraft.
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