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Niedersächsische Tierseuchenkasse
Anstalt des öffentlichen Rechts
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Zum übergeordneten Thema
Werden zeitanteilige Beiträge gewährt?
Vom Gesetzgeber ist vorgesehen,
dass Bestandsverringerungen oder Abschaffung nach dem 03.01. eines jeden Jahres unberücksichtigt bleiben.
Grund: Auch wenn die Tiere nur einen kurzen Zeitraum vorhanden sind, besteht während dieser Zeit das Risiko eines Schadenfalles, das von der Tierseuchenkasse gedeckt werden muss. Zudem zahlt die Tierseuchenkasse auch schadensunabhängige Leistungen wie z.B. Ohrmarken, Beihilfen zu den Kosten tierärztlicher Leistungen und anteilige Tierkörperbeseitigungskosten.
Die Beitragshöhe, gemäß der Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen, bemisst sich nach der Zahl der Tiere, die im Kalenderjahr vorhanden sind.
Eine entsprechend der Besitzdauer anteilige Beitragsstaffelung ist nach der derzeitigen
Beitragssatzung
nicht vorgesehen und daher rechtlich nicht zulässig.