FAQ (Häufig gestellte Fragen)

Zum übergeordneten Thema

48. Welche Tierärztinnen/Tierärzte dürfen Biosicherheitsberatungen machen?

Wenn eine Beihilfe beantragt werden soll, müssen Tierärztinnen/Tierärzte vorab an einer speziellen Schulung der Nds. Tierseuchenkasse zum Thema Biosicherheitsberatungen teilnehmen. Eine Liste der für Beratungsbeihilfen qualifizierten Tierärztinnen/Tierärzte findet sich auf der Internetseite der Niedersächsischen Tierseuchenkasse.

Wenn keine Beihilfe beantragt werden soll, ist diese spezielle Schulung nicht vorgeschrieben: Nach dem EU-Tiergesundheitsrecht sind Biosicherheitsberatungen durch Tierärztinnen/Tierärzte durchzuführen, da diese das infektionsmedizinische Wissen haben. Das trifft grundsätzlich auf alle Tierärztinnen/Tierärzte zu.

49. Warum stehe ich nicht auf der Liste der für Beratungsbeihilfen qualifizierten Tierärztinnen/Tierärzte?

Für die Beihilfe müssen Tierärztinnen/Tierärzte und Fachberaterinnen/-berater an einer Qualifizierungsveranstaltung für Biosicherheitsberatungen der Nds. Tierseuchenkasse teilnehmen. Diese Liste der für Beratungsbeihilfen qualifizierten Tierärztinnen/Tierärzte auf der Internetseite der Nds. Tierseuchenkasse ist nicht abschließend. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen/Teilnehmer der Schulungen werden dann auf der Internetseite der Nds. Tierseuchenkasse veröffentlicht, wenn hierzu mit dem bei den Präsenzschulungen verteilten Rückmeldebogen („Rückmeldebogen für die Liste der anerkannten Biosicherheitsberatenden“) eine ausdrückliche Zustimmung erteilt wurde.

Sollten Sie an einer entsprechenden Schulung teilgenommen haben und Ihre Kontaktdaten auf der Liste veröffentlichen möchten, scannen oder fotografieren Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Rückmeldebogen bitte und senden ihn per E-Mail als pdf- oder Bilddatei an info@ndstsk.de.
Alternativ können Sie den Bogen auch per Post an die Nds. Tierseuchenkasse, Brühlstraße 9, 30169 Hannover senden. Sollten Sie den Rückmeldebogen nicht mehr haben, wenden Sie sich bitte unter o.a. E-Mail-Adresse oder telefonisch unter 0511 / 70156 – 0 an die Nds. Tierseuchenkasse.

50. Brauche ich für jede Tierart eine gesonderte Schulung?

Nein, eine Schulung reicht für alle Tierarten.

51. Wann und wo sind diese Schulungen für Tierärztinnen/Tierärzte?

Auf der Internetseite der Nds. Tierseuchenkasse werden hier Fortbildungsveranstaltungen zur Biosicherheitsberatung für Tierärztinnen/Tierärzte angeboten.

Ihre Anmeldung können Sie vorab gern an info@ndstsk.de senden. Bitte geben Sie den Terminwunsch, Vor- und Nachname/n der angemeldeten Person/en, Praxisname und -adresse sowie eine E-Mail-Adresse an.

52. Warum wird im Login-Bereich für Tierärztinnen/Tierärzte der Menüpunkt "Onlineantrag" nicht angezeigt?

Sollte Ihnen der Menüpunkt „Onlineantrag“ nicht angezeigt werden, fehlt in der Datenbank der Nds. Tierseuchenkasse die Registrierung Ihrer Praxis als Biosicherheitsberater.

Wenden Sie sich in diesem Fall bitte telefonisch an uns. Hier ist die normale Registrierung für den Onlinezugang auf unserer Internetseite gemeint. Alle Tierärztinnen/Tierärzte, die die Schulung für die Biosicherheit gemacht haben und uns die schriftliche Erlaubnis zur Veröffentlichung der Praxisdaten gegeben haben, sind dann bei uns auch entsprechend als Biosicherheitsberaterinnen/-berater registriert und werden in der Liste der qualifizierten Tierärztinnen/Tierärzte aufgeführt.

53. Muss ich die Beihilfe für landwirtschaftliche Fachberaterinnen/-berater auch beantragen?

Ja, wenn ein Fachberater / eine Fachberaterin an der Beratung und Erstellung des Biosicherheitsmanagementplans beteiligt war, muss der Beihilfeantrag für beide durch die Tierärztin / den Tierarzt gestellt werden. Die Tierärztin / der Tierarzt beantragt dann online im Bereich für Tierärztinnen/Tierärzte der Internetseite der Nds. Tierseuchenkasse die Beihilfe für ihre / seine eigene Arbeitszeit und ggf. an die/den an der Beratung beteiligte/n Fachberaterin/-berater. Tierärztin/Tierarzt und Fachberaterin/-berater bekommen dann jeweils ihren Anteil der Beihilfe überwiesen und eine Leistungsmitteilung der Nds. Tierseuchenkasse.

54. Besteuerung?

Bei der Festlegung der Beihilfehöhen für die Tätigkeiten von TierärztInnen und landwirtschaftlichen FachberaterInnen für Biosicherheitsberatungen wird zwischen steuerlich pauschalierenden und optierenden/regelbesteuerten Betrieben unterscheiden. Steuerlich optierende/regelbesteuerte Betriebe können die Umsatzsteuer für die Tätigkeiten vom jeweils zuständigen Finanzamt erstattet bekommen, dies ist bei allen anderen Tierhaltungen nicht der Fall. Daher ist die Beihilfehöhe für die optierenden/regelbesteuerten Betriebe um 7 % geringer als für pauschalierende und andere Betriebe. Die Umsatzsteuer für die optierenden/regelbesteuerten Betriebe sollen von Tierärztinnen/Tierärzten und Fachberaterinnen/-beratern per Rechnung an die Tierhaltenden erhoben werden. Sollte der Betrieb, in dem die Biosicherheitsberatung durchgeführt wurde, steuerlich nicht optieren/der Regelbesteuerung unterliegen, ist das Kreuz auf dem Antrag bei pauschalierend zu setzen.

Zum Steuersatz ist festzuhalten, dass die korrekte Abführung der Umsatzsteuer die Sache der Dienstleisterin / des Dienstleisters ist und nicht im Aufgabenbereich der Nds. Tierseuchenkasse liegt. Dafür muss der Tierhalterin / dem Tierhalter für die durchgeführten Dienstleistungen also auch für die Beratung eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer gestellt werden. Bei optierend/regelbesteuerten TierhalterInnen beträgt der von der Nds. Tierseuchenkasse vergütete Stundensatz 170,00 € und die Umsatzsteuer kann ergänzend von der Tierhalterin / dem Tierhalter eingefordert werden. Bei pauschalierend versteuerten TierhalterInnen können 181,90 € pro Stunde bei der Nds. Tierseuchenkasse abgerechnet werden und die Umsatzsteuer (7 % oder 19 %) muss von diesem Betrag abgeführt werden. Eine zusätzliche in Rechnungstellung der (teilweisen) Umsatzsteuer beim Tierhalter ist hier nicht zulässig, da die Stundensätze für sowohl für optierende/regelbesteuerte und pauschalierende Betriebe in der Vereinbarung zwischen Tierärztekammer und Nds. Tierseuchenkasse festgelegt wurden.

Hinweis:
Die Frage nach dem Steuersatz liegt nicht im Aufgabenbereich der Nds. Tierseuchenkasse, sodass hier keine verbindliche Beratung möglich ist.

55. Was, wenn der Platz in dem angebotenen Dokument nicht ausreicht?

Dies betrifft nur das interaktive PDF-Dokument. Dort ist der Platz begrenzt und wenn mehr geschrieben wird, werden die Buchstaben immer kleiner. Bitte nutzen Sie das ebenfalls zur Verfügung stehende WORD-Dokument, hier passen sich die Felder an den Inhalt an oder fügen Sie leere Seiten ein.

56. Wie kann ich im WORD-Dokument Kreuze in den Kontrollkästchen setzen?

Mit der Maus auf das Kästchen und Doppelklick mit der linken Maustaste. Es öffnet sich ein Fenster mit „Optionen für Kontrollkästchen-Formularfelder“. Unter „Standardwert“ auf „Aktiviert“ klicken und das Fenster schließen. Nun ist das Kreuz in dem jeweiligen Kontrollkästchen gesetzt.