Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat die Impfung eines Rindes gegen eine BHV1-Infektion unter Angabe der Ohrmarkennummer, des verwendeten Impfstoffes und des Impfdatums unverzüglich zu dokumentieren und diese Unterlagen zusammen mit dem Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung aufzubewahren sowie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Eine Dokumentation nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der das Rind geimpft hat, die Impfung in der elektronischen Datenbank nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S.1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S.1), dokumentiert hat.
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a TierGesG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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