FAQ (Häufig gestellte Fragen)

Zum übergeordneten Thema

Werde ich doppelt veranlagt, wenn ich meine Tiere länderübergreifend halte?

  • Die Niedersächsische Tierseuchenkasse sieht nach § 1 Abs. 5 Satz 3 der Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen 2025 auf Antrag von einer erneuten Veranlagung ab.

Folgende Voraussetzungen müssen hierfür vorliegen:

  • Die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer ist für dieselben Tiere ihrer bzw. seiner Melde- und Beitragspflicht zu einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes für das jeweilige Jahr nachgekommen.
  • Die Tiere werden nur zeitweise (saisonal) in Niedersachsen gehalten.
  • Die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer muss den Antrag schriftlich bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse einreichen und hat die Voraussetzungen für die Befreiung nachzuweisen!
  • Hinweis: Die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer kann bei einer Befreiung von der Beitragspflicht in Niedersachsen keine freiwilligen Leistungen im Sinne des § 13 Nds. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz beanspruchen.