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Niedersächsische Tierseuchenkasse
Anstalt des öffentlichen Rechts
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Zum übergeordneten Thema
Werde ich doppelt veranlagt, wenn ich meine Tiere länderübergreifend halte?
Die Niedersächsische Tierseuchenkasse sieht nach § 1 Abs. 5 Satz 3 der Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen 2025
auf Antrag von einer erneuten Veranlagung ab.
Folgende Voraussetzungen müssen hierfür vorliegen:
Die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer ist für dieselben Tiere ihrer bzw. seiner Melde- und Beitragspflicht zu einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes für das jeweilige Jahr nachgekommen.
Die Tiere werden nur zeitweise (saisonal) in Niedersachsen gehalten.
Die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer muss den Antrag schriftlich bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse einreichen und hat die Voraussetzungen für die Befreiung nachzuweisen!
Hinweis
: Die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer kann bei einer Befreiung von der Beitragspflicht in Niedersachsen keine freiwilligen Leistungen im Sinne des § 13 Nds. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz beanspruchen.