FAQ (Häufig gestellte Fragen)

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7. Wer muss wann einen Biosicherheitsmanagementplan vorhalten?

Nach dem EU-Tiergesundheitsrecht sind bereits seit 2021 Biosicherheitsberatungen durch Tierärztinnen/Tierärzte durchzuführen. Landwirtinnen/Landwirte sind danach verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Betriebe vor der Einschleppung von Seuchenerregern zu schützen und dies muss auch dokumentiert werden. Die Art und Anzahl der gehaltenen Tiere ist dabei zunächst unerheblich.
Da das EU-Recht sehr komplex ist, bietet die Nds. Tierseuchenkasse an, bei Erstellung eines Biosicherheitskonzeptes finanziell zu unterstützen. Dieses Angebot muss nicht angenommen werden, sondern Landwirtinnen/Landwirte können den Biosicherheitsmanagementplan auch ohne Tierärztinnen/Tierärzte und Fachberaterinnen/-berater ausfüllen. Wichtig ist, dass im Seuchenfall ein solcher vorgelegt werden kann.
Wer sich entschließt keinerlei Maßnahmen zu ergreifen, muss damit rechnen, dass die Tierseuchenkasse in einem Seuchenfall die Leistungen für Entschädigungen kürzt oder Beihilfen für Reinigung und Desinfektion nicht oder nur teilweise bezahlt. Einen betriebsspezifischen Biosicherheitsmanagementplan benötigen in diesem Zusammenhang vorerst nach Risikoabwägung:

  • alle Schweinehaltenden tierzahlunabhängig, also auch kleinste Hobbyhaltungen,
  • Geflügelhaltenden ab 1.000 Tieren (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasanen, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden) und
  • Rinderhaltenden ab 10 Tieren.

Da die konkreten Anforderungen in den Biosicherheitskonzepten für die einzelnen Tierarten erst nach und nach ausgearbeitet wurden und noch werden, wird das Fehlen eines Biosicherheitsmanagementplanes im Seuchenfall durch die Tierseuchenkasse je nach Art der gehaltenen Tiere in unterschiedlichen Schritten durch Kürzungen von Entschädigungs- und Beihilfeleistungen sanktioniert werden:

  • schweinehaltende Betriebe ab 01.01.2026,
  • geflügelhaltende Betriebe ab 01.01.2026,
  • rinderhaltende Betriebe ab 01.01.2027.

Für Schaf-, Ziegen- sowie Pferdehaltende gibt es noch keine ausgearbeiteten Konzepte und keine Beratungsbeihilfe. Auch wurde von Seiten der Nds. Tierseuchenkasse noch kein Termin festgelegt, ab dem das Fehlen eines Planes in schaf-, ziegen- oder pferdehaltenden Betrieben für sich genommen im Entschädigungs- oder Beihilfe-Fall mit Leistungskürzungen sanktioniert wird.

8. Was ist mit Halterinnen/Haltern von Schafen, Ziegen und Pferden?

Für Schaf-, Ziegen- sowie Pferdehaltende gibt es noch keine ausgearbeiteten Konzepte und keine Beratungsbeihilfe. Auch wurde von Seiten der Nds. Tierseuchenkasse noch kein Termin festgelegt, ab dem das Fehlen eines Planes in schaf-, ziegen- oder pferdehaltenden Betrieben für sich genommen im Entschädigungs- oder Beihilfe-Fall mit Leistungskürzungen sanktioniert wird.

9. Warum sind die Dokumente der Niedersächsischen Biosicherheitskonzepte je nach Tierart unterschiedlich aufgebaut?

Konzepte wurden weiterentwickelt und in jeder Arbeitsgruppe im Konsens abgestimmt. Dadurch unterscheidet sich der Aufbau in Teilen.

Das Konzept für schweinehaltende Betriebe hat einen dreistufigen Aufbau:

  • Leitfaden/Biosicherheitskonzept - Was muss ich erfüllen?
  • Checkliste - Erfülle ich die Anforderungen aus dem Leitfaden in meinem Betrieb"
  • Biosicherheitsmanagementplan - Wie will ich die Anforderungen in meinem Betrieb erfüllen?

Die Konzepte für geflügel- und rinderhaltende Betriebe sind jeweils in einem einzigen Gesamtdokument zusammengefasst.

Der Evaluationsbogen für die kalenderjährliche Überprüfung bei allen Tierarten besteht jeweils aus einem dreiseitigen Dokument.

10. Brauchen Rinderhaltende zusätzlich zum Biosicherheitsmanagementplan noch einen MAP-Verminderungsplan?

Nein, mit Erstellung und Umsetzung des Biosicherheitsmanagementplans nach dem angebotenen Konzept werden die Anforderungen zur Erstellung eines MAP-Verminderungsplans nach der Nds. ParaTb-VO und der Beihilfesatzung der Nds. Tierseuchenkasse erfüllt. Es wird auch keine Beihilfe für MAP-Verminderungspläne zusätzlich zum Biosicherheitsmanagementplan gewährt.