FAQ (Häufig gestellte Fragen)

Zum übergeordneten Thema

26. Ab wann bin ich verpflichtet, einen Biosicherheitsmanagementplan für meinen Betrieb zu haben?

Grundsätzlich besteht die Pflicht hierzu nach dem neuen Tiergesundheitsrechtsakt der EU bereits für alle Tierhaltenden seit 2021.

Da die konkreten Vorgaben jedoch erst nach und nach ausgearbeitet wurden, wird das Fehlen eines Biosicherheitsmanagementplans im Seuchenfall durch die Tierseuchenkasse je nach Art der gehaltenen Tiere in unterschiedlichen Schritten durch Kürzungen von Entschädigungs- und Beihilfeleistungen sanktioniert werden:

  • schweinehaltende Betriebe ab 01.01.2026,
  • geflügelhaltende Betriebe ab 01.01.2026 und
  • rinderhaltende Betriebe ab 01.01.2027.

27. Wie oft und wann muss der Biosicherheitsmanagementplan aktualisiert werden?

Der Biosicherheitsmanagementplan soll jährlich überprüft und aktualisiert werden. Maßgeblich ist, dass einmal pro Kalenderjahr eine Aktualisierung stattfindet und dokumentiert wird. Für die Beihilfe ist hierzu der angebotene dreiseitige Evaluationsbogen zu verwenden.