Grundsätzlich besteht die Pflicht hierzu nach dem neuen Tiergesundheitsrechtsakt der EU bereits für alle Tierhaltenden seit 2021. Da die konkreten Vorgaben jedoch erst nach und nach ausgearbeitet wurden, wird das Fehlen eines Biosicherheitsmanagementplans im Seuchenfall durch die Tierseuchenkasse je nach Art der gehaltenen Tiere in unterschiedlichen Schritten durch Kürzungen von Entschädigungs- und Beihilfeleistungen sanktioniert werden:
Der Biosicherheitsmanagementplan soll jährlich überprüft und aktualisiert werden. Maßgeblich ist, dass einmal pro Kalenderjahr eine Aktualisierung stattfindet und dokumentiert wird. Für die Beihilfe ist hierzu der angebotene dreiseitige Evaluationsbogen zu verwenden.