Für die Beihilfe muss der Biosicherheitsmanagementplan mit dem Beihilfeantrag hochgeladen werden. Ansonsten muss dieser nur auf dem Betrieb verfügbar sein und auf Anfrage der Veterinärbehörden, insbesondere in einem Seuchenfall, vorgelegt werden.
Nein, die Nds. Tierseuchenkasse gibt die hochgeladenen Biosicherheitsmanagementpläne nicht weiter. Der Plan kann aber durch die Veterinärämter jederzeit bei der Tierhalterin / dem Tierhalter angefordert werden.
Der Biosicherheitsmanagementplan muss auf dem Betrieb vorliegen und dem Veterinäramt auf Verlangen vorgelegt werden.
Wenn der betriebsspezifische Biosicherheitsmanagementplan nach den Niedersächsischen Biosicherheitskonzepten für schweine-, geflügel-, rinderhaltende Betriebe durch geschulte Tierärztinnen/Tierärzte korrekt ausgearbeitet wurde, so ist dies im Regelfall ausreichend. Wenn Pläne davon abweichen oder nicht durch geschulte Tierärztinnen/Tierärzte erstellt werden, so entscheidet das Veterinäramt bzw. im Seuchenfall auch die Nds. Tierseuchenkasse darüber.
Ja, mit Erstellung und Umsetzung des Biosicherheitsmanagementplans nach dem angebotenen Konzept werden die Anforderungen zur Erstellung eines MAP-Verminderungsplans nach der Nds. ParaTb-VO und der Beihilfesatzung der Nds. Tierseuchenkasse erfüllt. Es wird auch keine Beihilfe für MAP-Verminderungspläne zusätzlich zum Biosicherheitsmanagementplan gewährt.
Nach dem Plan ist vor dem Plan: Der Biosicherheitsmanagementplan soll jährlich überprüft und aktualisiert werden, um einen steten Verbesserungsprozess im Biosicherheitsniveau zu bewirken. Maßgeblich ist, dass einmal pro Kalenderjahr eine Aktualisierung stattfindet und dokumentiert wird. Für die Beihilfe ist hierzu der angebotene dreiseitige Evaluationsbogen zu verwenden.