FAQ (Häufig gestellte Fragen)

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34. Zahlt die Nds. Tierseuchenkasse Beihilfen für die Biosicherheit?

Ja, die Nds. Tierseuchenkasse zahlt Beihilfen für die Biosicherheitsberatungen und die Erstellung der Biosicherheitsmanagementpläne durch geschulte Tierärztinnen und Tierärzte sowie geschulte landwirtschaftliche Fachberaterinnen und Fachberater. Der Einsatz einer geschulten Tierärztin / eines geschulten Tierarztes in der ersten Beratung wird mit 170,00 € (optierender/regelbesteuerter Betrieb) bzw. 181,90 € (pauschalierender Betrieb) pro Zeitstunde für maximal vier Stunden vergütet. Für die jährliche Evaluierung des Biosicherheitsmanagementplanes kann eine Zeitstunde angerechnet werden.


Der Einsatz einer geschulten landwirtschaftlichen Fachberaterin / eines geschulten Fachberaters in der ersten Beratung wird mit 80,00 € (optierender/regelbesteuerter Betrieb) bzw. 95,20 € (pauschalierender Betrieb) pro Zeitstunde für maximal vier Stunden vergütet.


Für die jährliche Evaluierung des Biosicherheitsmanagementplanes kann eine Zeitstunde angerechnet werden.

35. In welchem Fall zahlt die Nds. Tierseuchenkasse Beihilfen für die Biosicherheitsberatungen?

Die Voraussetzungen für die Beihilfeleistung durch die Nds. Tierseuchenkasse lauten wie folgt:

  • korrekte Tierzahlmeldung und Beitragszahlung der Tierhalterin / des Tierhalters,
  • Tierärztin/Tierarzt und ggf. Fachberaterin/Fachberater wurde vorher durch die Nds. Tierseuchenkasse geschult,
  • die Beihilfe wurde durch eine geschulte Tierärztin / einen geschulten Tierarzt online über die Internetseite der Nds. Tierseuchenkasse gestellt (Erklärvideo steht auf der Internetseite der Niedersächsischen Tierseuchenkasse zur Verfügung) und dabei wurde der Biosicherheitsmanagementplan einschließlich der darin enthaltenen Abtretungserklärung mit der Unterschrift der Tierhalterin / des Tierhalters über die Internetseite der Nds. Tierseuchenkasse hochgeladen („drag and drop“),
  • das jeweilige Formular der Nds. Tierseuchenkasse aus den Niedersächsischen Biosicherheitskonzepten wurde genutzt,
  • die Beratung wird durch Dritte durchgeführt, also nicht durch die Tierhalterin / den Tierhalter selbst, Ehepartner oder angestellte Betriebsangehörige.

36. Wie hoch ist die Beihilfe für Biosicherheitsberatungen?

Der Einsatz einer geschulten Tierärztin / eines geschulten Tierarztes in der ersten Beratung wird mit 170,00 € (optierender / regelbesteuerter Betrieb) bzw. 181,90 € (pauschalierender Betrieb) pro Zeitstunde für maximal vier Stunden vergütet. Für die kalenderjährliche Evaluierung des Biosicherheitsmanagementplanes kann eine Zeitstunde angerechnet werden.

Der Einsatz einer geschulten landwirtschaftlichen Fachberaterin / eines geschulten Fachberaters in der ersten Beratung wird mit 80,00 € (optierender/regelbesteuerter Betrieb) bzw. 95,20 € (pauschalierender Betrieb) pro Zeitstunde für maximal vier Stunden vergütet.


Für die kalenderjährliche Evaluierung des Biosicherheitsmanagementplanes kann eine Zeitstunde angerechnet werden.

37. Besteuerung?

Bei der Festlegung der Beihilfehöhen für die Tätigkeiten von Tierärztinnen/Tierärzten und landwirtschaftlichen Fachberaterinnen/-beratern für Biosicherheitsberatungen wird zwischen steuerlich pauschalierenden und optierenden/regelbesteuerten Betrieben unterscheiden. Steuerlich optierende/regelbesteuerte Betriebe können die Umsatzsteuer für die Tätigkeiten vom jeweils zuständigen Finanzamt erstattet bekommen, dies ist bei allen anderen Tierhaltungen nicht der Fall. Daher ist die Beihilfehöhe für optierende/regelbesteuerte Betriebe um 7 % geringer als für pauschalierende und andere Betriebe. Die Umsatzsteuer für optierende/regelbesteuerte Betriebe soll von Tierärztinnen/Tierärzten und Fachberaterinnen/-beratern per Rechnung an die Tierhaltenden erhoben werden.
Sollte der Betrieb, in dem die Biosicherheitsberatung durchgeführt wurde, steuerlich nicht optieren / der Regelbesteuerung unterliegen, ist das Kreuz auf dem Antrag bei pauschalierend zu setzen.

Zum Steuersatz ist festzuhalten, dass die korrekte Abführung der Umsatzsteuer die Sache der Dienstleisterinnen/Dienstleister ist und nicht im Aufgabenbereich der Nds. Tierseuchenkasse liegt. Dafür muss der Tierhalterin / dem Tierhalter für die durchgeführten Dienstleistungen also auch für die Beratung eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer gestellt werden.

Bei optierend/regelbesteuerten Tierhaltenden beträgt der von der Nds. Tierseuchenkasse vergütete Stundensatz 170,00 € für Tierärztinnen/Tierärzte und 80,00 € für Fachberaterinnen/-berater. Die Umsatzsteuer kann hier ergänzend von der Tierhalterin / dem Tierhalter eingefordert werden. Bei pauschalierend versteuerten Tierhaltenden können 181,90 € pro Stunde für Tierärztinnen/Tierärzte und 95,20 € für Fachberaterinnen/-berater bei der Nds. Tierseuchenkasse abgerechnet werden und die Umsatzsteuer (7 % oder 19 %) muss von diesem Betrag abgeführt werden. Eine zusätzliche in Rechnungstellung der (teilweisen) Umsatzsteuer beim Tierhalter ist hier nicht zulässig.

Hinweis:
Die Frage nach dem Steuersatz liegt nicht im Aufgabenbereich der Nds. Tierseuchenkasse, so dass hier keine verbindliche Beratung möglich ist.

38. Bekomme ich die Initialberatung auch bezahlt, wenn diese erst im nächsten Jahr stattfindet, obwohl der Stichtag zur Einbeziehung in die Entschädigungen ja der 01.01.2026 ist?

Ja, für schweine-, geflügel- und rinderhaltende Betriebe sind Beihilfen bereits jetzt möglich. Für die erste Beratung pro Betrieb ist für die Initialberatung eine Beihilfe für bis zu vier Zeitstunden möglich, unabhängig vom Zeitpunkt.

39. Wie oft muss der Biosicherheitsmanagementplan aktualisiert werden?

Der Biosicherheitsmanagementplan soll kalenderjährlich aktualisiert werden. Für die Nds. Tierseuchenkasse ist maßgeblich, dass einmal pro Kalenderjahr eine Aktualisierung mittels Evaluationsbogen erfolgt.

40. Gibt es auch eine Beihilfe für die jährliche Überprüfung und Aktualisierung des Biosicherheitsmanagementplans?

Ja, bei Verwendung des Evaluationsbogens aus den Niedersächsischen Biosicherheitskonzepten durch geschulte Tierärztinnen/Tierärzte und ggf. geschulte landwirtschaftliche Fachberaterinnen/-berater ist eine Beihilfe für maximal eine Zeitstunde möglich.