FAQ (Häufig gestellte Fragen)

Zum übergeordneten Thema

41. Wie beantrage ich die Beihilfe?

Geschulte Tierärztinnen und Tierärzte beantragen die Beihilfe online bei der Nds. Tierseuchenkasse für ihre eigene Arbeitszeit sowie, falls eine Fachberaterin / ein Fachberater beteiligt war für deren/dessen Arbeitszeit. Tierärztin/Tierarzt sowie Fachberaterin/-berater bekommen die Beihilfe direkt überwiesen und, wie die Tierhalterin / der Tierhalter, eine Leistungsmitteilung.

42. Was braucht meine Hoftierärztin / mein Hoftierarzt von mir, um online die Beihilfe beantragen zu können?

Benötigt wird

  • Der Biosicherheitsmanagementplan mit der Unterschrift der Tierhalterin / des Tierhalters einschließlich der darin enthaltenen Abtretungserklärung
  • Registrier-Nummer nach VVVO UND Tierseuchenkassennummer,
  • Angabe der Besteuerung (entweder optierend/regelbesteuert oder pauschalierend (alle anderen kreuzen hier ebenfalls pauschalierend an).

43. Muss der Biosicherheitsmanagementplan hochgeladen werden oder kann eine Landwirtin / ein Landwirt den auch abheften und im Seuchenfall vorlegen?

Für die Beihilfe muss der Biosicherheitsmanagementplan zur online-Beantragung der Beihilfe hochgeladen werden. Ansonsten muss der Biosicherheitsmanagementplan nur auf dem Betrieb verfügbar sein und auf Anfrage der Veterinärbehörden, insbesondere in einem etwaigen Seuchenfall, vorgelegt werden.

44. Wird diese Beihilfe in jeden Fall gezahlt?

Nein, die alleinige Biosicherheitsberatung durch einen geschulten Fachberater / eine geschulte Fachberaterin ist nicht beihilfefähig. Die Beratung durch eine nicht geschulte Hoftierärztin / einen nicht geschulten Hoftierarzt reicht für eine Beihilfegewährung ebenfalls nicht aus. Unabhängig davon wird ein daraus entstehender Biosicherheits-managementplan aber im Leistungsfall trotzdem anerkannt, wenn er inhaltlich den Anforderungen entspricht. Demnach sollte eine geschulte Tierärztin / ein geschulter Tierarzt bei der Biosicherheitsberatung dabei sein.

Darüber hinaus muss für eine Beihilfegewährung das jeweilige Dokument der auf der Internetseite der Nds. Tierseuchenkasse angebotenen Niedersächsischen Biosicherheitskonzepte verwendet werden. Nicht zuletzt ist unter anderem auch die korrekte Erfüllung der Melde- und Beitragspflichten gegenüber der Nds. Tierseuchenkasse Voraussetzung.

45. Was, wenn die Beihilfe abgelehnt wurde?

Wenn die Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, kann die Beihilfe gekürzt werden oder ganz entfallen. Dazu zählt unter anderem die korrekte Erfüllung der Melde und Beitragspflichten der / des Tierhaltenden. Im Falle einer Kürzung oder Ablehnung haftet die / der Tierhaltende und muss den Fehlbetrag selbst tragen. Tierärztin/Tierarzt, Fachberaterin/-berater und Tierhaltende bekommen eine Information über die Ablehnung, die Begründung wird nur der/dem Tierhaltenden mitgeteilt.

46. Erfährt meine Hoftierärztin / mein Hoftierarzt ggf. von einer Ablehnung der Beihilfe und den Grund dafür?

Im Falle einer Kürzung oder Ablehnung haftet die / der Tierhaltende und muss den Fehlbetrag selbst tragen. Tierärztin/Tierarzt und ggf. Fachberaterin/-berater bekommen ebenfalls eine Information über die Ablehnung, damit sie wissen, dass sie sich mit ihren Forderungen direkt an die/den Tierhaltenden wenden müssen. Die Begründung für eine Ablehnung steht nur im Ablehnungsbescheid an die/den Tierhaltenden.

47. Wie erkenne ich, ob meine Hoftierärztin / mein Hoftierarzt geschult ist?

Wenn eine Beihilfe beantragt werden soll, müssen Tierärztinnen/Tierärzte vorab an einer speziellen Schulung der Nds. Tierseuchenkasse zum Thema Biosicherheitsberatungen teilnehmen.

Eine Liste der für Beratungsbeihilfen qualifizierten Tierärztinnen/Tierärzte findet sich auf der Internetseite der Nds. Tierseuchenkasse. Diese Listen sind nicht abschließend. Sollte sich Ihre Hoftierärztin / Ihr Hoftierarzt nicht auf der Liste befinden, sprechen Sie sie/ihn an, ob sie/er berechtigt ist, die Beihilfe der Nds. Tierseuchenkasse in Anspruch zu nehmen.