FAQ (Häufig gestellte Fragen)

Zum übergeordneten Thema

61. Hängen eventuelle Leistungen im Seuchenfall von der Biosicherheit im Betrieb ab?

Ja, Leistungen der Nds. Tierseuchenkasse hängen im Seuchenfall auch von der gelebten Biosicherheit im Betrieb ab, da die Leistungen auch an die Einhaltung von Rechtsgrundlagen durch die Tierhaltenden gebunden sind. Voraussetzungen für Leistungen im Seuchenfall sind eine korrekte Tierzahlmeldung und eine rechtzeitige Nachmeldung, wenn sich der Tierbestand verändert hat, eine korrekte Zahlung der Beiträge, tierseuchenrechts-konformes Verhalten auf dem Betrieb sowie die Vorlage eines Biosicherheitsmanagementplanes.

62. Mit welchen Leistungskürzungen muss ich rechnen, wenn ich keinen Biosicherheitsmanagementplan aufstelle und einreiche?

Im Bereich Schwein/Geflügel werden ab dem 01.01.2026 bei fehlendem Biosicherheitsmanagementplan bis zu 25 % der Leistungen im Seuchenfall gekürzt.

Im Bereich Rind werden ab dem 01.01.2027 bei fehlendem Biosicherheitsmanagementplan bis zu 25 % der Leistungen im Seuchenfall gekürzt.

63. Werden Defizite im Biosicherheitsmanagementplan im Seuchenfall be-rücksichtigt?

Entscheidend ist der Tag der Seuchenverdachtsfeststellung. Werden an diesem Tag Verstöße gegen geltende Rechtsvorschriften festgestellt, ist die Nds. Tierseuchenkasse gehalten, Leistungen, also auch Entschädigungen, zu kürzen. Ein im Biosicherheitsmanagementplan dokumentierter Nachbesserungsbedarf, der auch ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift ist, führt nicht zu einer Kürzung, wenn dieser am Tag der Seuchenverdachtsfeststellung abgestellt ist.

Die Erstellung des Planes selbst ist eine tierseuchenrechtliche Anforderung an Tierhalterinnen/Tierhalter, sodass das Fehlen eines solchen Planes an sich ein Rechtsverstoß ist, der bei schweine- und geflügelhaltenden Betrieben ab 01.01.2026, bei rinderhaltenden Betrieben ab 01.01.2027 eine Kürzung von Entschädigungs- und Beihilfeleistungen zur Folge haben wird.

64. Wer übernimmt die Haftung, wenn es nicht ausreichend ist?

Die Eintragungen in den Biosicherheitsmanagementplan müssen mit der Realität übereinstimmen und die Unterschriften von Tierhalterin/Tierhalter und Tierärztin/Tierarzt enthalten.

Die Verantwortung für die Durchführung der Risikoanalyse und Erstellung des Biosicherheitsmanagementplans liegt bei der Tierhalterin / dem Tierhalter. Auch für die Abstellung von Mängeln ist die/der Tierhaltende verantwortlich. Dokumentierter Nachbesserungsbedarf hat auf Entschädigungen keinen Einfluss.