Wenn eine Tierbesitzerin oder ein Tierbesitzer im laufenden Kalenderjahr ihren bzw. seinen Tierbestand verringert oder die gesamte Tierhaltung aufgibt, werden keine Beiträge erstattet.
Die Tierseuchenkasse erhebt nach § 2 Abs. 1 der Satzung über Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen 2025 Beiträge pro Tier und Kalenderjahr. Zeitanteilige Beiträge sieht die Beitragssatzung nicht vor.
Vom Gesetzgeber ist vorgesehen, dass Bestandsverringerungen oder Abschaffungen des Tierbestandes nach dem Stichtag unberücksichtigt bleiben. Auch wenn die Tiere nur für einen kurzen Zeitraum im Jahr vorhanden sind, besteht während dieser Zeit das Risiko eines Schadensfalles, welches von der Tierseuchenkasse gedeckt werden muss.
Des weiteren trägt die Tierseuchenkasse auch schadensunabhängie Leistungen (z.B. Ohrmarken, Beihilfen zu den Kosten tierärztlicher Maßnahmen, Tierkörperbeseitigung), die durch die Beiträge finanziert werden.
Die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer hat die Möglichkeit, der Tierseuchenkasse auf dem amtlichen Erhebungsbogen (Meldekarte) für den folgenden Stichtag mitzuteilen, dass sich ihr/sein Tierbestand verringert hat (indem sie/er den neuen Stichtagsbestand meldet) bzw. dass die Tierhaltung aufgegeben wurde, indem sie/er auf der Meldekarte das Aufgabedatum einträgt.
Teilt die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer bereits im laufenden Beitragsjahr mit, dass keine Tierhaltung mehr besteht, wird automatisch im Folgejahr zum Stichtag keine Meldekarte mehr an sie bzw. ihn versandt.