Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen für das Jahr 2008
Aufgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 3 und des § 14 AGTierSG i. d. F. vom 1.8.1994 (Nds. GVBI. S. 411), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des AGTKBG und des AGTierSG vom 10.11.2005 (Nds. GVBl. S. 332), § 7 BremAGTierSG vom 08.04.2003 (Brem. GBl. S. 171) und des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (Bek. des ML vom 19.10.1982, Nds. MBI. S. 1858), zuletzt geändert durch Satzung vom 25.02.2006 (Bek. d. ML v. 19.06.2006, Nds. MBl. S. 657), hat der Verwaltungsrat der Niedersächsischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:
Die Beiträge für Rinder, Pferde, Schafe und Ziegen bleiben auf dem Niveau von 2007, der Schweinebeitrag sinkt um 0,10 € auf 0,35 €/Schwein. Deutliche Beitragsanhebungen werden für Putenhähne (13,8 %), Enten (14,6 %), Küken in Brütereien (23,7 %) und Legehennen (66,9 %) notwendig. Für Elterntiere des Geflügels wird eine eigene Beitragsgruppe neu eingeführt.
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