Aktuelle Tierzahlen bis zum 18. Januar 2022 der Tierseuchenkasse melden - Meldefehler sind weiterhin die häufigste Ursache für Leistungskürzungen

 

Kurz nach Weihnachten wird von der Tierseuchenkasse in jedem Jahr die Meldekarte per Post bzw. die Meldeaufforderung per E-Mail an die rund 120.000 niedersächsischen und bremischen Tierhalterinnen und Tierhalter verschickt.

Bis zum 18. Januar 2022 muss die Meldung über die Art und Anzahl der gehaltenen Rinder, Pferde, Esel, Schweine, Schafe, Ziegen und des Geflügels bei der Tierseuchenkasse vorliegen. Die Meldung kann entweder Online auf der Homepage der Tierseuchenkasse www.ndstsk.de oder postalisch per Meldekarte erfolgen.
 

Da für jedes Tier ein Jahresbeitrag erhoben wird, egal, wie lange sich dieses im Bestand befindet, empfiehlt es sich, sofort die maximale im Laufe des Jahres gehaltenen Tierzahl zu melden, zumal es eine Nachmeldeverpflichtung gibt, sobald sich der Bestand um 5 % oder beim Geflügel 1.000 Stück erhöht.

Eine korrekte Tierzahlmeldung und Zahlung der Beiträge bis zum 15. März 2022 ist die Grundlage für die Leistungen der Tierseuchenkasse. Leider müssen immer wieder Entschädigungszahlungen im Seuchenfall erheblich gekürzt werden, da die gemeldeten Tierzahlen nicht mit der Realität übereinstimmen. In diesem Jahr wurden z.B. 1.200 Putenhähne in einem Bestand mit 10.000 Tieren zu wenig gemeldet, womit vermeintlich 528 € an Beiträgen „eingespart“ wurden. Die Leistung der TSK wurde in der Folge um 27 % gekürzt. Das waren dann Kürzungen in Höhe von 68.000 €. Dies macht ganz klar, eine unkorrekte Meldung lohnt sich nicht!!

Ab Ende Februar werden die Beitragsbescheide verschickt. Die Beiträge sind bis zum 15. März 2022 zu zahlen. Am einfachsten ist die Abbuchung der Beiträge durch Lastschrifteinzugsverfahren. Der Aufwand ist gering und die Zahlung erfolgt termingerecht. Dafür ist, soweit noch nicht vorhanden, das SEPA-Mandat auf der Rückseite der Meldekarte auszufüllen oder ein SEPA-Mandat elektronisch im Internet zu erteilen.
 

Für Tierhalter/Tierhalterinnen, die sich in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befinden und ihre Beiträge bis zum 15.03. nicht oder nicht vollständig zahlen können, besteht die Möglichkeit einen Stundungsantrag zu stellen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss spätestens bis zum Fälligkeitstermin (in der Regel der 15.03.) bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse vorliegen. Mit dem Stundungsantrag sind folgende Unterlagen einzureichen: schriftliche Begründung mit Zahlungsvorschlag (z.B. Zahlung in Raten), Kopie eines aktuellen Kontoauszugs als Nachweis, dass die Zahlung der Beiträge zur Fälligkeit nicht möglich ist mit dem Nachweis, wer der Kontoinhaber ist und dieser identisch mit dem Antragsteller ist, ggf. Mitteilung und Nachweis weiterer Verbindlichkeiten, z.B. Darlehensverpflichtungen.


Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den im Meldejahr erwarteten Kosten und wird jährlich neu kalkuliert. Die Kosten werden bestimmt durch die Zahlungen und Leistungen der TSK u.a. im Bereich der Tierkörperbeseitigung, Ohrmarkenbeschaffung, Entschädigungen für verendete oder getötete Tiere bei Seuchenausbrüchen, Beihilfen für Impfungen gegen Q-Fieber, für Probenahmen und Untersuchungen auf BHV1, BVD, Paratuberkulose, Brucellose, Leukose, Schweinepest, Aujeszkysche Krankheit, TSE und Salmonellen. Hinzu kommen Aufwendungen für die Refinanzierung von Ausgaben aufgrund von Tierseuchenausbrüchen und für Personal und Sachkosten.
 

Für die einzelnen Tierarten wurden vom Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse folgende Beiträge beschlossen:

Rinder

Der Beitrag für die Rinder sinkt von 8,35 € auf 7,80 € pro Tier. Der Rückgang ist vor allem der Tatsache zu verdanken, dass die Rücklage der TSK für größere Tierseuchenausbrüche nun auch im Bereich der Rinder aufgefüllt ist und hier keine Gelder mehr zugeführt werden müssen. Dem stehen zwar leicht steigende Kosten für die BVD-Diagnostika und für die Ohrmarken entgegen. Dennoch kann die Absenkung um 0,85 € pro Rind erfolgen. Der Mindestbeitrag bleibt hier wie bisher bei 12,50 €.
 

Pferde

Im Haushalt der Pferde gibt es nur zwei geplante Ausgabepositionen: die Tierkörperbeseitigung und die Verwaltung. Diese Kosten können nur gedeckt werden, wenn der Beitrag pro Tier und der Mindestbeitrag um jeweils 10 % erhöht wird. So steigt der Mindestbeitrag von 15 € auf 16,50 € und der Beitrag pro Pferd um 0,10 € auf 1,10 €.
 

Schweine

Die Ausgaben bei den Schweinen werden u.a. bestimmt von den Kosten der Tierkörperbeseitigung, der Seuchenvorsorge, der Verwaltung und den steigenden Ohrmarkenkosten. Da die Rücklage gut ausgestattet ist, kann der Beitrag pro Tier trotz sinkender Tierzahlen bei 0,75 € sowie der Mindestbeitrag bei 12,50 € bleiben.
 

Schafe / Ziegen

Um die Ausgaben für die 235.100 Schafe und Ziegen zu decken, wird ein Beitrag von 1,40 € pro Tier und ein Mindestbeitrag von 15 € benötigt. Damit sinkt der Beitrag pro Schaf bzw. Ziege um 0,10 €, während der Mindestbeitrag seit einigen Jahren 15 € beträgt. Dabei sind die Kosten für die Tierkörperbeseitigung, Ohrmarken, Verwaltung und Seuchenvorsorge maßgeblich.
 

Geflügel

Für die Berechnung der Geflügelbeiträge sind zum einen die schadensunabhängigen Kosten wie Tierkörperbeseitigung, Seuchenvorsorge und Verwaltung relevant, zum anderen sind die schadensabhängigen Kosten aus den Seuchenausbrüchen heranzuziehen. Aufgrund des bisher beispiellosen Geflügelpest-Seuchenzugs vor allem im Jahr 2021 sind auf zwei Jahre verteilt insgesamt 6.223.424 Mio. € aus Beiträgen erforderlich, um die Ausgaben zu finanzieren. Dabei ist schon einkalkuliert, dass rund 16 Mio. € vom Land Niedersachsen und der EU-Kommission getragen werden. Da der Schwerpunkt der Geflügelpest-Ausbrüche in den letzten Jahren bei den Puten und hier insbesondere bei den Hähnen lag, wurde entschieden, die Kosten nicht wie bisher zu einem hohen Anteil über das gesamte Geflügel zu verteilen, sondern direkt der jeweils betroffenen Geflügelart zuzuordnen. Für das Jahr 2022 wird der folgende Schlüssel angewandt:

Putenhähne

81,59 %

Putenhennen

2,41 %

Putenküken

1,02 %

Enten

2,47 %

Legehennen

5,83 %

Elterntiere

5,06 %

Hähnchen

1,55 %

 

Die Einführung eines regionalen Beitrags bei den Putenhähnen für besondere schadensdichte Regionen wurde intensiv diskutiert. Aus rechtlicher Sicht ist dies zulässig. Allerdings sollte dieses Instrument noch nicht bei der jetzigen Refinanzierung der Geflügelpest-Kosten zum Tragen kommen, da die Putenhaltung nicht unter diesen Bedingungen erfolgte. Es wurde jedoch beschlossen, dass im Falle der Wiederholung der Ausbrüche in den bisherigen Schwerpunktgebieten eine Beitragsdifferenzierung bei den Putenhähnen vorgenommen wird, was in der Folge nochmals höhere Beiträge in Regionen mit hohem Geflügelpest-Kosten nach sich zieht.


Folgende Geflügelbeiträge werden im Jahr 2022 erhoben:

Tierart Beitrag 2022
je Tier
Legehenne 0,0253 €
Masthähnchen 0,0150 €
Putenhahn 1,0557 €
Putenhenne  0,1270 €
Putenküken 0,0329 €
Ente 0,0876 €
Gans 0,0391 €
Elterntier 0,1092 €
Sonstiges Geflügel und Großelterntier 0,0781 €
Küken in Brütereien 0,1735 €