Satzung über die Erhebung von Gebühren im Jahre 2006 für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltieren - Falltier-Gebührensatzung 2006 -
Bek. des ML vom 17.11.2005 - 203-42141/1-143 - (Nds. MBl. 2005, S. 982)
Aufgrund des § 3 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Nds. AGTierNebG) vom 21.4.1998 (Nds. GVBl. S. 480), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbesitigungsgesetz vom 24.6.2004 (Nds. GVBl. S. 230), hat der Verwaltungsrat der Niedersächsischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Grundsatz
Die gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nds. AGTierNebG für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltieren im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Nds. AGTierNebG zu erhebende Gebühr in Höhe von 25 v. H. der hierfür entstehenden Kosten wird nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 und 6 Nds. AGTierNebG nach den Bestimmungen dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührentarif
Die Gebühr wird nach dem Gebührentarif (A n l a g e), der Teil dieser Satzung ist, erhoben.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2006 in Kraft. Mit Ablauf des 31.12.2005 tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltieren Falltier-Gebührensatzung vom 26.10.2004 (Bek. d. ML v. 09.11.2004 Nds. MBl. S. 850) außer Kraft. Hannover, 13.10.2005
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
A n l a g e
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren im Jahre 2006 für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltieren - Falltier-Gebührensatzung 2006 -
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