In der Info-Box auf der rechten Seite finden Sie die archivierten Falltier-Gebührensatzungen der vergangenen Jahre.
Falltier-Gebührensatzung 2022
Das EU-Recht sieht vor, dass die Entsorgung von toten Tieren zu mindestens 25 % durch den Tierhalter bzw. die Tierhalterin direkt bezahlt wird. Aus diesem Grunde erhebt die Tierseuchenkasse sogenannte Falltiergebühren. Damit werden 25 % der Verarbeitungskosten für diese Tiere in Rechnung gestellt. Kostenfrei dagegen ist die Abholung der Tiere. Die Höhe der Falltiergebühren wird in der Falltiergebührensatzung jährlich neu festgelegt.
Zur aktuellen Falltiergebührensatzung
für das Jahr 2022 für das Jahr 2021 für das Jahr 2020 für das Jahr 2019 für das Jahr 2018 für das Jahr 2017 für das Jahr 2016 für das Jahr 2015 für das Jahr 2014 für das Jahr 2013 für das Jahr 2012 für das Jahr 2011 für das Jahr 2010 für das Jahr 2009 für das Jahr 2008 für das Jahr 2007 für das Jahr 2006
zurück zum Archiv Falltier-Gebührensatzungen