Satzung über die Erhebung von Gebühren im Jahre 2009 für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltieren - Falltier-Gebührensatzung 2009 -
Bek. d. ML vom 07.11.2008 - 203-42141/1-148 - (MBl. S. 1158)
Aufgrund des § 3 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Nds. AGTierNebG) vom 21.4.1998 (Nds. GVBl. S. 480), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.11.2005 (Nds. GVBl. S. 332), hat der Verwaltungsrat der Niedersächsischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Grundsatz
Die gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nds. AGTierNebG für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltieren im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Nds. AGTierNebG zu erhebende Gebühr in Höhe von 25 v. H. der hierfür entstehenden Kosten wird nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 und 6 Nds. AGTierNebG nach den Bestimmungen dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührentarif
Die Gebühr wird nach dem Gebührentarif (A n l a g e), der Teil dieser Satzung ist, erhoben.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2009 in Kraft. Hannover, 28.10.2008
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
A n l a g e
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren im Jahre 2009 für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltieren - Falltier-Gebührensatzung 2009 -
5,89 EUR je Tier
2.51 Rind* über 24 Monate bis 48 Monate (*geboren in Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich)
1Ziffer 2.5 durch Änderungssatzung vom 19.03.2009 mit Wirkung vom 01.04.2009 eingefügt, Bekanntmachung des ML vom 23.03.2009 - 203-42141, Nds. MBl. S. 379
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