Satzung über die Erhebung von Gebühren im Jahre 2008 für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltieren - Falltier-Gebührensatzung 2008 -
Bek. des ML vom 06.11.2007 - 203-42141/1-143-1 - (Nds. MBl. 2007, S. 1388)
Aufgrund des § 3 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Nds. AGTierNebG) vom 21.4.1998 (Nds. GVBl. S. 480), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.11.2005 (Nds. GVBl. S. 332), hat der Verwaltungsrat der Niedersächsischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Grundsatz
Die gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nds. AGTierNebG für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltieren im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Nds. AGTierNebG zu erhebende Gebühr in Höhe von 25 v. H. der hierfür entstehenden Kosten wird nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 und 6 Nds. AGTierNebG nach den Bestimmungen dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührentarif
Die Gebühr wird nach dem Gebührentarif (A n l a g e), der Teil dieser Satzung ist, erhoben.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2008 in Kraft. Hannover, 24.10.2007
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
A n l a g e
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren im Jahre 2008 für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltieren - Falltier-Gebührensatzung 2008 -
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