Beitragssatzung 2020


Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkasse für das Jahr 2020

Bek. d. ML v. 11. 11. 2019 - 203-42141/6-114 - (Nds. MBl. Nr. 46/2019, S. 1636)


Aufgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 4 und des § 14 AGTierGesG i. d. F. vom 23. 10. 2014 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 12 des Gesetzes vom 20. 5. 2019 (Nds. GVBl. S. 88) und des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (Bek. des ML vom 19. 10. 1982, Nds. MBl. S. 1858), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. 4. 2015 (Bek. d. ML v. 2. 6. 2015, Nds. MBl. S. 760), hat der Verwaltungsrat der Niedersächsischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:

§ 1

(1) Für die Berechnung der Beiträge ist maßgebend, wie viele Tiere am Tage der von der Tierseuchenkasse durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren. 

(2) Zum Stichtag der amtlichen Erhebung wird der 3. 1. 2020 bestimmt. 

(3) Für Besitzerinnen und Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel (außer Tauben) gilt:

  1. Der Tierseuchenkasse sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag Name sowie Anschrift der Besitzerin und des Besitzers mitzuteilen und die Art und die Zahl der bei ihnen am Stichtag vorhandenen Tiere anzugeben. Darüber hinaus haben Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ihre Gesellschafter sowie deren Anschriften zu benennen. Die Beitragsberechnung erfolgt aufgrund dieser Angaben. Die Meldung ist von der Tierbesitzerin und von dem Tierbesitzer entweder auf dem von der Tierseuchenkasse ausgegebenen amtlichen Erhebungsbogen (Meldekarte) oder per Internet unter www.ndstsk.de vorzunehmen. Hat eine Tierbesitzerin oder ein Tierbesitzer keine Meldeunterlagen erhalten, so hat sie oder er die Unterlagen rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Meldeverpflichtung bei der Tierseuchenkasse anzufordern. Dies gilt ebenso für die Anforderung eines Kennwortes für die Durchführung der Internetmeldung.

    Gehören die Tiere innerhalb eines Bestandes im Sinne des § 3 verschiedenen Besitzerinnen oder Besitzern (zum Beispiel in Reitställen), so hat die Meldung derjenige vorzunehmen, der die Tierhaltung nach § 26 Viehverkehrsverordnung vom 3. 3. 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Art. 6 der Verordnung vom 3. 5. 2016 (BGBl. I S. 1057), der zuständigen Behörde angezeigt hat und dort als Halter registriert worden ist. Der Meldung kann eine Auflistung der Einsteller und deren jeweils eingestallten Tiere beigefügt werden.

    Die Tierseuchenkasse kann, wenn trotz Mahnung keine Meldung erfolgt ist, die Tierzahlen des Vorjahres oder die im HI-Tier (Schweinedatenbank) erfassten Tierzahlen übernehmen und die Beiträge danach festsetzen. Die Festsetzung entbindet die Tierhalterin oder den Tierhalter nicht von der Pflicht zur Nachmeldung bei höheren Tierzahlen (§ 1 Abs. 3 b).

     
  2. Der Tierseuchenkasse sind nach dem Stichtag (3. 1. 2020) eintretende Bestandsgründungen oder Bestandsvergrößerungen bis spätestens innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, wenn
  • sich die Zahl einer gehaltenen Tierart durch Zugänge aus anderen Beständen um mehr als 5 v. H. oder um mehr als zehn Tiere, bei Geflügel um mehr als 1.000 Tiere, erhöht oder
  • eine Tierhaltung oder die Haltung einer bisher nicht gehaltenen Tierart neu aufgenommen wird.

Für die Nachmeldung gilt Absatz 3 entsprechend. 

  1. Sofern eine gemeldete Tierhaltung bis zum 2. 1. 2020 aufgegeben wurde, ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag die Aufgabe zu melden. Sofern die Aufgabe nach dem 3. 1. 2020 erfolgt, kann sie im laufenden Jahr mitgeteilt werden.

(4) Besitzerinnen und Besitzer von Rindern melden nicht. Die Bestandszahlen der Rinder haltenden Betriebe am Stichtag 3. 1. 2020 sowie danach eintretende Bestandsgründungen als auch Bestandsvergrößerungen um mehr als 5 v. H. oder um mehr als zehn Tiere entnimmt die Tierseuchenkasse aus der HIT-Datenbank.

(5) Die Tierseuchenkasse erhebt in den Fällen des Absatzes 3 b und in den Fällen einer Bestandsgründung oder Bestandsvergrößerung nach Absatz 4 Satz 2 für die zusätzlichen Tiere Beiträge nach § 2. Keine zusätzlichen Beiträge werden erhoben, wenn

  1. eine Tierhaltung im Rahmen der Erbfolge auf den Hofnachfolger übergeht, das gilt auch, wenn der Betrieb zunächst gepachtet wird,
  2. die Tierhaltung in einer anderen Rechtsform weitergeführt wird und zwischen den alten und neuen Inhabern zumindest teilweise Personenidentität besteht,
  3. sich die Eigentumsverhältnisse ändern, die Besitzerin oder der Besitzer des gemeldeten Tierbestandes aber dieselbe bzw. derselbe bleibt,
  4. ein gemeldeter Tierbestand insgesamt verkauft und dieser Tierbestand von einer neuen Tierbesitzerin oder einem neuen Tierbesitzer in denselben Stallungen weitergeführt wird.

Auf schriftlichen Antrag der Tierbesitzerin oder des Tierbesitzers wird von einer Veranlagung abgesehen, wenn sie bzw. er für diese Tiere ihrer bzw. seiner Melde- und Beitragsverpflichtung zu einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes für das Jahr 2020 nachgekommen ist und die Tiere nur saisonal in Niedersachsen gehalten werden. Mit der Befreiung von der Beitragspflicht in Niedersachsen kann die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer keine freiwilligen Leistungen im Sinne des § 13 AGTierGesG i.d.F. vom 23. 10. 2014 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 12 des Gesetzes vom 20. 5. 2019 (Nds. GVBl. S. 88) verlangen. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung nachzuweisen.

(6) Viehhändlerinnen und Viehhändler haben die Art und die Zahl der im Jahre 2019 umgesetzten Tiere bis zum 1. 3. 2020 anzugeben. Davon ausgenommen bleiben die Tiere, die lediglich zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt werden (Streckengeschäft). Für die Beitragsberechnung ist die Zahl 4 v. H. der im Jahre 2019 umgesetzten Tiere maßgebend. Absatz 3 gilt entsprechend.


(7) Brütereien haben die Anzahl der im Jahre 2019 in ihrem Betrieb geschlüpften Küken bis zum 17. 1. 2020 anzugeben. Für die Beitragsberechnung ist die durch 365 dividierte Anzahl der im Jahre 2019 geschlüpften Küken (Durchschnittsküken) maßgeblich.

§ 2

(1) Als Tierseuchenbeiträge sind im Jahr 2020 zu entrichten:

Für

1. Rinder (einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons) 8,45 €/Tier
2. Schweine 0,70 €/Tier
3. Schafe und Ziegen 1,40 €/Tier
4. Pferde einschließlich Ponys, Esel, Maultiere, Maulesel 0,50 €/Tier
5. Geflügel  
  A. Masthähnchen/Wachteln 0,0184 €/Tier
  B. Legehennen 0,0230 €/Tier
  C. Putenhähne 0,4972 €/Tier
  D. Putenhennen und Putenküken ab 43 Tage bis 70 Tage 0,0688 €/Tier
  E. Putenkükenaufzucht für Putenküken bis einschließlich 42. Tag 0,0191 €/Tier
  F. Enten 0,0493 €/Tier
  G. Gänse 0,0505 €/Tier
  H. Sonstiges Geflügel 0,1167 €/Tier
  I.  Elterntiere 0,1161 €/Tier
  J. Brütereien haben 0,2413 €/je Durchschnittsküken nach § 1 Abs. 7 zu entrichten.

Dabei sind im Sinne der Beitragssatzung:   

Masthähnchen:          
Junghühner zum Zwecke der Fleischerzeugung.    

Legehennen/Junghennen:      
Hühner, die zum Zwecke der Konsumeiproduktion gehalten oder für diese Produktionsrichtung aufgezogen werden (Junghennen).

Putenhähne:      
Männliche Puten, die bis zum Mastendgewicht gehalten werden.    

Putenhennen:      
Weibliche Puten, die bis zum Mastendgewicht gehalten werden sowie männliche und weibliche Putenküken in einem Alter ab 43 Tage bis 70 Tage.    

Putenküken:      
In Aufzuchtbetrieben befindliche Putenküken, die zur Mast wieder abgegeben werden (hierbei handelt es sich um Aufzuchttiere, die den Betrieb spätestens mit einem Alter von 42 Tagen wieder verlassen) oder in Mastbetriebe eingestallte Putenküken, die einen betriebsbedingten Überhang der bislang gemeldeten Anzahl der Puten verursachen, der innerhalb von 6 Wochen wieder abgebaut wird.

Gänse:      
Mastgänse, die der Fleischerzeugung dienen.    

Enten:          
Enten, die der Fleischerzeugung dienen.    

Sonstiges Geflügel:    
Geflügel, das nicht unter Buchstabe A - G fällt, inklusive Fasane, Laufvögel, Perl- und Rebhühner sowie die Großelterntiere des Geflügels nach A - G und Geflügel, das nicht der Fleischerzeugung oder der Eierproduktion dient.

Elterntiere:      
Legereifes weibliches Geflügel (inkl. Aufzuchttiere) nach A - G, das zur Erzeugung von Bruteiern zwecks Vermehrung von Geflügel nach A - G dient, sowie das zu diesem Zweck und in räumlicher Einheit gehaltene, gleichartige männliche Geflügel (inkl. Aufzuchttiere).

Brütereien:      
Betriebe, in denen die Bruteier des unter Buchstabe A - I genannten Geflügels ausgebrütet werden.

6. Für Tauben, Gehegewild, Karpfen und Forellen wird im Jahr 2020 kein Beitrag erhoben.  

(2) Der Mindestbeitrag für jede Beitragspflichtige und jeden Beitragspflichtigen beträgt 12,50 €. Abweichend von Satz 1 beträgt der Mindestbeitrag für jede Schafhalterin und für jeden Schafhalter sowie für jede Ziegenhalterin und für jeden Ziegenhalter 15,00 €.

(3) Viehhändlerinnen und Viehhändler haben für die umgesetzten Nutz-, Zucht- und Schlachttiere einen Beitrag in Höhe von 40 v. H. der für die jeweilige Tierart festgelegten niedrigsten Beitragsklasse zu zahlen. Der Mindestbeitrag für jede Viehhändlerin und jeden Viehhändler beträgt 50,00 €.

§ 3  

Als Bestand im Sinne der Beitragssatzung gilt die seuchenhygienische Einheit; dies sind alle Tiere einer Art, die räumlich zusammen gehalten oder gemeinsam versorgt werden. Die Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle.

§ 4  

Keine Beiträge sind zu entrichten für die dem Bund oder den Ländern gehörenden Tiere und für die in Vieh- und Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser aufgestellten Schlachttiere.

§ 5  

Die Beiträge nach § 1 Abs. 3 a, Abs. 4 Satz 2 (Bestandszahl mit Stichtag 3. 1. 2020) und Abs. 7 werden am 15. 3. 2020 fällig, die Beiträge nach § 1 Abs. 3 b, Abs. 4 Satz 2 (Bestandsgründung oder Bestandsvergrößerung) und Abs. 6 zwei Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides. Beitragspflichtige und Beitragspflichtiger sind die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer oder die Viehhändlerin bzw. der Viehhändler.

§ 6  

Eine Aufrechnung von Leistungsansprüchen der Tierbesitzerin und des Tierbesitzers gegen Beitragsforderungen der Tierseuchenkasse wird ausgeschlossen.

§ 7   

Die Satzung tritt am 1. 1. 2020 in Kraft.  

Hannover, den 25. 10. 2019
 

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates
der Niedersächsischen Tierseuchenkasse

Hinweis:

  1. Der Anspruch auf eine Leistung der Tierseuchenkasse entfällt sinngemäß nach § 18 Abs. 3 des Tiergesundheitsgesetzes vom 21. 11. 2018 (BGBl. I S. 1938), wenn schuldhaft  
  1. fehlerhafte oder verspätete Angaben gemacht oder Angaben unterlassen werden, die nach § 1 vorgeschrieben sind,
  2. die Beitragspflicht nach § 5 nicht erfüllt wird, insbesondere die Beiträge nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gezahlt worden sind.
  1. Viehhändlerinnen und Viehhändler sind nach der Rechtsprechung des Nds. OVG Viehhandelsunternehmen nach § 12 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung vom 3. 3. 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Art. 6 der Verordnung vom 3. 5. 2016 (BGBl. I S. 1057).