Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkasse für das Jahr 2020
Bek. d. ML v. 11. 11. 2019 - 203-42141/6-114 - (Nds. MBl. Nr. 46/2019, S. 1636)
Aufgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 4 und des § 14 AGTierGesG i. d. F. vom 23. 10. 2014 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 12 des Gesetzes vom 20. 5. 2019 (Nds. GVBl. S. 88) und des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (Bek. des ML vom 19. 10. 1982, Nds. MBl. S. 1858), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. 4. 2015 (Bek. d. ML v. 2. 6. 2015, Nds. MBl. S. 760), hat der Verwaltungsrat der Niedersächsischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Für die Berechnung der Beiträge ist maßgebend, wie viele Tiere am Tage der von der Tierseuchenkasse durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren. (2) Zum Stichtag der amtlichen Erhebung wird der 3. 1. 2020 bestimmt. (3) Für Besitzerinnen und Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel (außer Tauben) gilt:
Für die Nachmeldung gilt Absatz 3 entsprechend.
(4) Besitzerinnen und Besitzer von Rindern melden nicht. Die Bestandszahlen der Rinder haltenden Betriebe am Stichtag 3. 1. 2020 sowie danach eintretende Bestandsgründungen als auch Bestandsvergrößerungen um mehr als 5 v. H. oder um mehr als zehn Tiere entnimmt die Tierseuchenkasse aus der HIT-Datenbank. (5) Die Tierseuchenkasse erhebt in den Fällen des Absatzes 3 b und in den Fällen einer Bestandsgründung oder Bestandsvergrößerung nach Absatz 4 Satz 2 für die zusätzlichen Tiere Beiträge nach § 2. Keine zusätzlichen Beiträge werden erhoben, wenn
Auf schriftlichen Antrag der Tierbesitzerin oder des Tierbesitzers wird von einer Veranlagung abgesehen, wenn sie bzw. er für diese Tiere ihrer bzw. seiner Melde- und Beitragsverpflichtung zu einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes für das Jahr 2020 nachgekommen ist und die Tiere nur saisonal in Niedersachsen gehalten werden. Mit der Befreiung von der Beitragspflicht in Niedersachsen kann die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer keine freiwilligen Leistungen im Sinne des § 13 AGTierGesG i.d.F. vom 23. 10. 2014 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 12 des Gesetzes vom 20. 5. 2019 (Nds. GVBl. S. 88) verlangen. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung nachzuweisen.
(6) Viehhändlerinnen und Viehhändler haben die Art und die Zahl der im Jahre 2019 umgesetzten Tiere bis zum 1. 3. 2020 anzugeben. Davon ausgenommen bleiben die Tiere, die lediglich zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt werden (Streckengeschäft). Für die Beitragsberechnung ist die Zahl 4 v. H. der im Jahre 2019 umgesetzten Tiere maßgebend. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Brütereien haben die Anzahl der im Jahre 2019 in ihrem Betrieb geschlüpften Küken bis zum 17. 1. 2020 anzugeben. Für die Beitragsberechnung ist die durch 365 dividierte Anzahl der im Jahre 2019 geschlüpften Küken (Durchschnittsküken) maßgeblich.
§ 2
(1) Als Tierseuchenbeiträge sind im Jahr 2020 zu entrichten:
Für
Dabei sind im Sinne der Beitragssatzung:
Masthähnchen: Junghühner zum Zwecke der Fleischerzeugung.
Legehennen/Junghennen: Hühner, die zum Zwecke der Konsumeiproduktion gehalten oder für diese Produktionsrichtung aufgezogen werden (Junghennen).
Putenhähne: Männliche Puten, die bis zum Mastendgewicht gehalten werden.
Putenhennen: Weibliche Puten, die bis zum Mastendgewicht gehalten werden sowie männliche und weibliche Putenküken in einem Alter ab 43 Tage bis 70 Tage.
Putenküken: In Aufzuchtbetrieben befindliche Putenküken, die zur Mast wieder abgegeben werden (hierbei handelt es sich um Aufzuchttiere, die den Betrieb spätestens mit einem Alter von 42 Tagen wieder verlassen) oder in Mastbetriebe eingestallte Putenküken, die einen betriebsbedingten Überhang der bislang gemeldeten Anzahl der Puten verursachen, der innerhalb von 6 Wochen wieder abgebaut wird.
Gänse: Mastgänse, die der Fleischerzeugung dienen.
Enten: Enten, die der Fleischerzeugung dienen.
Sonstiges Geflügel: Geflügel, das nicht unter Buchstabe A - G fällt, inklusive Fasane, Laufvögel, Perl- und Rebhühner sowie die Großelterntiere des Geflügels nach A - G und Geflügel, das nicht der Fleischerzeugung oder der Eierproduktion dient.
Elterntiere: Legereifes weibliches Geflügel (inkl. Aufzuchttiere) nach A - G, das zur Erzeugung von Bruteiern zwecks Vermehrung von Geflügel nach A - G dient, sowie das zu diesem Zweck und in räumlicher Einheit gehaltene, gleichartige männliche Geflügel (inkl. Aufzuchttiere).
Brütereien: Betriebe, in denen die Bruteier des unter Buchstabe A - I genannten Geflügels ausgebrütet werden.
(2) Der Mindestbeitrag für jede Beitragspflichtige und jeden Beitragspflichtigen beträgt 12,50 €. Abweichend von Satz 1 beträgt der Mindestbeitrag für jede Schafhalterin und für jeden Schafhalter sowie für jede Ziegenhalterin und für jeden Ziegenhalter 15,00 €.
(3) Viehhändlerinnen und Viehhändler haben für die umgesetzten Nutz-, Zucht- und Schlachttiere einen Beitrag in Höhe von 40 v. H. der für die jeweilige Tierart festgelegten niedrigsten Beitragsklasse zu zahlen. Der Mindestbeitrag für jede Viehhändlerin und jeden Viehhändler beträgt 50,00 €.
§ 3
Als Bestand im Sinne der Beitragssatzung gilt die seuchenhygienische Einheit; dies sind alle Tiere einer Art, die räumlich zusammen gehalten oder gemeinsam versorgt werden. Die Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle.
§ 4
Keine Beiträge sind zu entrichten für die dem Bund oder den Ländern gehörenden Tiere und für die in Vieh- und Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser aufgestellten Schlachttiere.
§ 5
Die Beiträge nach § 1 Abs. 3 a, Abs. 4 Satz 2 (Bestandszahl mit Stichtag 3. 1. 2020) und Abs. 7 werden am 15. 3. 2020 fällig, die Beiträge nach § 1 Abs. 3 b, Abs. 4 Satz 2 (Bestandsgründung oder Bestandsvergrößerung) und Abs. 6 zwei Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides. Beitragspflichtige und Beitragspflichtiger sind die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer oder die Viehhändlerin bzw. der Viehhändler.
§ 6
Eine Aufrechnung von Leistungsansprüchen der Tierbesitzerin und des Tierbesitzers gegen Beitragsforderungen der Tierseuchenkasse wird ausgeschlossen.
§ 7
Die Satzung tritt am 1. 1. 2020 in Kraft.
Hannover, den 25. 10. 2019
Hinweis: