Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkasse für das Jahr 2006
Aufgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 3 und des § 14 AGTierSG i. d. F. vom 1.8.1994 (Nds. GVBI. S. 411), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des AGTKBG und des AGTierSG vom 24.06.2004 (Nds. GVBl. S. 230), § 7 BremAGTierSG vom 08.04.2003 (Brem. GBl. S. 171) und des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (Bek. des ML vom 19.10.1982, Nds. MBI. S. 1858), zuletzt geändert durch Satzung vom 15.10.2001 (Bek. d. ML v. 21.11.2001, Nds. MBl. S. 908), hat der Verwaltungsrat der Niedersächsischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:
Die Beitragssatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse für 2006 gibt nicht nur die Beiträge für das nächste Jahr vor, sie bringt auch verschiedene grundlegende Neuerungen. Dazu gehören die Nutzung der HIT-Daten für die Beitragserhebung bei Rindern, der Beginn einer dauerhaften Beitragserhebung für Pferde, eine Differenzierung des Beitrages für Putenhähne und -hennen sowie eine Klarstellung für Ländergrenzen überschreitende Tierhaltungen.
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