Als Bestand im Sinne des § 3 der Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen 2025 gilt die seuchenhygienische Einheit; dies sind alle Tiere einer Art, die räumlich zusammen gehalten oder gemeinsam versorgt werden. Die Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle.
1. Mehrere Tierbesitzerinnen bzw. Tierbesitzer halten gemeinsam Tiere
2. Ein oder mehrere Tierbesitzer halten Tiere in verschiedenen Ställen
Das Vorliegen einer seuchenhygienischen Einheit bedeutet, dass die Tiere aller Standorte zusammen als ein Bestand gelten.
Für die Nachmeldepflicht bedeutet das, nicht jede Bestandsveränderung in den zu einer SE gehörenden Ställen ist nachmeldepflichtig zur Tierseuchenkasse. Dies gilt solange der Gesamtbestand der Tiere aller Standorte (Tierbestand der SE) sich nicht um mehr als 5 v. Hundert oder um mehr als 10 Tiere erhöht.