FAQ (Häufig gestellte Fragen)

Zum übergeordneten Thema

Was ist eine Seuchenhygienische Einheit (SE)?

Als Bestand im Sinne des § 3 der Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen 2025 gilt die seuchenhygienische Einheit; dies sind alle Tiere einer Art, die räumlich zusammen gehalten oder gemeinsam versorgt werden. Die Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle.

1. Mehrere Tierbesitzerinnen bzw. Tierbesitzer halten gemeinsam Tiere

  • es handelt sich um die gleiche Tierart
  • die Tiere stehen gemeinsam in einem Stall und/oder erhalten dasselbe Futter
  • jede Tierbesitzerin bzw. jeder Tierbesitzer meldet ihre/seine eigenen Tiere unter ihrer/seiner Reg.-Nr. zur Tierseuchenkasse
  • jede Tierbesitzerin bzw. jeder Tierbesitzer erhält für ihre/seine Reg.-Nr. einen Beitragsbescheid und zahlt für ihre/seine Tiere Beiträge.

 2. Ein oder mehrere Tierbesitzer halten Tiere in verschiedenen Ställen

  • es handelt sich um die gleiche Tierart
  • jede Tierbesitzerin bzw. jeder Tierbesitzer meldet ihre/seine eigenen Tiere unter ihrer/seiner Reg.-Nr. zur Tierseuchenkasse
  • jede Tierbesitzerin bzw. jeder Tierbesitzer erhält für ihre/seine Reg.-Nr. einen Beitragsbescheid und zahlt für ihre/seine Tiere Beiträge
  • es findet entweder ein regelmäßiger Austausch von Tieren (Hin- und Her-Verkehr) zwischen den Ställen statt und/oder die Betreuung aller Ställe erfolgt durch die gleiche(n) Person(en).

Das Vorliegen einer seuchenhygienischen Einheit bedeutet, dass die Tiere aller Standorte zusammen als ein Bestand gelten.

Für die Nachmeldepflicht bedeutet das, nicht jede Bestandsveränderung in den zu einer SE gehörenden Ställen ist nachmeldepflichtig zur Tierseuchenkasse. Dies gilt solange der Gesamtbestand der Tiere aller Standorte (Tierbestand der SE) sich nicht um mehr als 5 v. Hundert oder um mehr als 10 Tiere erhöht.