FAQ (Häufig gestellte Fragen)

Zum übergeordneten Thema

11. Was fordern die Rechtsgrundlagen von Tierhaltenden?

Tierhaltende müssen über Kenntnisse zu Tierseuchen verfügen, sich der Gefahren bewusst sein und müssen ggf. Maßnahmen zum Schutz gegen biologische Gefahren ergreifen (dies in Bezug auf Haustiere und Wildtiere; auch der Hofhund kann Seuchen verschleppen!) Tierhaltende sind weiterhin verantwortlich für die Tiergesundheit, die Minimierung des Tierseuchenrisikos, eine gute Tierhaltungspraxis und haben Überwachungs- und Dokumentationspflichten. Weiterhin müssen Tierhaltende Tiergesundheitsbesuche durch ihre Tierärztin / ihren Tierarzt durchführen lassen.

12. Wer ist für die Einhaltung der Biosicherheit in einer Tierhaltung verantwortlich?

Die Hauptverantwortung für die Biosicherheit liegt bei der Tierhalterin / dem Tierhalter selbst. Tierhalterin/Tierhalter ist jeder, die/der für die Tiere oder Erzeugnisse, auch nur zeitweise, verantwortlich ist (u. a. Landwirtinnen/Landwirte, Herdenmanagerinnen/-manager, Sammelstellenbetreiberinnen/-betreiber, Transporteurinnen/Transporteure, Hobby-Geflügelzüchterinnen/-züchter).

13. Wer muss einen Biosicherheitsmanagementplan erstellen?

Nach dem EU-Tiergesundheitsrecht sind Biosicherheitsberatungen durch Tierärztinnen/Tierärzte durchzuführen. Landwirtinnen/Landwirte sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Betriebe vor der Einschleppung von Krankheitserregern zu schützen und dies muss auch dokumentiert werden. Die Anzahl der gehaltenen Tiere ist dabei zunächst unerheblich.


Die Nds. Tierseuchenkasse bietet an, bei Erstellung eines Biosicherheitskonzeptes finanziell zu unterstützen. Dieses Angebot muss nicht angenommen werden, sondern Landwirtinnen/Landwirte können den Biosicherheits-managementplan auch ohne Tierärztinnen/Tierärzte und Fachberaterinnen/-berater ausfüllen. Wichtig ist, dass im Seuchenfall ein solcher vorgelegt werden kann.
Wer sich entschließt, keinerlei Maßnahmen zu ergreifen, muss damit rechnen, dass die Nds. Tierseuchenkasse in einem Seuchenfall die Leistungen für Entschädigung kürzt oder die Beihilfe für Reinigung und Desinfektion nicht oder nur teilweise bezahlt.

Einen betriebsspezifischen Biosicherheitsmanagementplan benötigen in diesem Zusammenhang:

  • alle Schweinehaltenden tierzahlunabhängig, also auch kleinste Hobbyhaltungen,
  • Geflügelhaltenden ab 1.000 Tieren (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasanen, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden) und
  • Rinderhaltenden ab 10 Tieren.

14. Wie viele Pläne brauche ich, wenn ich mehrere Betriebseinheiten oder eine seuchenhygienische Einheit mit anderen Betrieben habe?

Zunächst einmal hat jede/jeder Tierhalterende die Pflicht, sich Gedanken über die Biosicherheit aller ihrer/seiner Tiere zu machen und das zu dokumentieren (Biosicherheitsmanagementplan). Je nachdem wie die Betriebsabläufe sind, kann es sinnvoll sein, einen gemeinsamen Plan für mehrere Betriebsteile oder Betriebe einer seuchenhygienischen Einheit gemeinsam zu machen. Wenn die Abläufe unter verschiedenen Registrier-Nummern genau gleich sind, kann ein gemeinsamer Biosicherheitsmanagementplan genügen, wenn Unterschiede bestehen, sollte jeder Betrieb einen eigenen erarbeiten.

Wichtig ist in all diesen Fällen, dass im Biosicherheitsmanagementplan die VVVO-Registrier-Nummern aller Betriebe aufgeführt werden für die er gelten soll, und in der Praxis, dass jeder Betrieb seine Abläufe im Blick hat und den Plan auf Anforderung des Veterinäramtes vorlegen kann.

15. Wie viele Biosicherheitsmanagementpläne brauche ich, wenn ich unter ein und derselben Registrier-Nr. unterschiedliche Haltungsformen habe?

In diesem Fall kann es sinnvoll sein, mehrere Biosicherheitsmanagementpläne für Untereinheiten ein und derselben Registrier-Nummer zu machen.

ACHTUNG: Für die Beihilfe ist die Registrier-Nummer entscheidend!
Die Höchstgrenzen für die Beihilfe gelten pro Registrier-Nummer, auch wenn evtl. mehrere Pläne für etwaige Untereinheiten erstellt werden! Es können also für eine Registrier-Nummer unabhängig von der Anzahl der erstellten Dokumente maximal vier Zeitstunden für Biosicherheitsberatung und Planerstellung bzw. eine Zeitstunde für die kalenderjährliche Evaluation und Erstellen des Evaluationsbogens mit der Nds. Tierseuchenkasse abgerechnet werden. Falls der Aufwand darüber hinaus geht, muss der Betrieb die Mehrkosten selbst tragen.

16. Hilft mir jemand bei der Umsetzung des Biosicherheitskonzeptes in meiner Tierhaltung?

Ja, auf der Internetseite der Nds. Tierseuchenkasse finden sich Listen mit geschulten Tierärztinnen/Tierärzte und Fachberaterinnen/-berater, die die Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung für die Erstellung der Biosicherheitsmanagementpläne erfüllen. Diese Listen sind nicht abschließend. Sollte sich Ihr Hoftierarzt oder Ihre Hoftierärztin nicht auf der Liste befinden, sprechen Sie ihn oder sie an, ob er oder sie berechtigt ist, die Beihilfe der Nds. Tierseuchenkasse in Anspruch zu nehmen.

17. Welche Tierärztinnen/Tierärzte dürfen Biosicherheitsberatungen machen?

Wenn eine Beihilfe beantragt werden soll, müssen Tierärztinnen/Tierärzte vorab an einer speziellen Schulung der Nds. Tierseuchenkasse zum Thema Biosicherheitsberatungen teilnehmen. Eine Liste der für Beratungsbeihilfen qualifizierten Tierärztinnen/Tierärzte findet sich hier auf der Homepage der Nds. Tierseuchenkasse. Diese Listen sind nicht abschließend. Sollte sich Ihr Hoftierarzt oder Ihre Hoftierärztin nicht auf der Liste befinden, sprechen Sie sie oder ihn an, ob sie oder er berechtigt ist, die Beihilfe der Nds. Tierseuchenkasse in Anspruch zu nehmen.

Wenn keine Beihilfe beantragt werden soll, ist diese spezielle Schulung nicht vorgeschrieben. Nach dem EU-Tiergesundheitsrecht sind Biosicherheitsberatungen durch Tierärztinnen/Tierärzte durchzuführen, da diese das infektionsmedizinische Wissen haben. Das trifft grundsätzlich auf alle Tierärztinnen/Tierärzte zu.

Eine Beihilfe kann nur für Dienstleistungen Dritter gezahlt werden, also nicht für die/den Tierhaltenden selbst, Ehepartner oder angestellte Betriebsangehörige.

18. Wer kann alles Fachberaterin/-berater für Biosicherheit werden?

Nach dem EU-Tiergesundheitsrecht sind Biosicherheitsberatungen durch Tierärztinnen/Tierärzte durchzuführen, da diese das infektionsmedizinische Wissen haben. Landwirtschaftliche Fachberaterinnen/-berater mit einer landwirtschaftlichen Ausbildung können die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen in der Beratung begleiten. Für andere Berufsgruppen ist zumindest die Beihilfe der Nds. Tierseuchenkasse nicht vorgesehen. Für die Beihilfe müssen Tierärztinnen/Tierärzte und Fachberaterinnen/-berater an einer speziellen Biosicherheitsschulung durch die Nds. Tierseuchenkasse teilnehmen und können sich dann bei der Nds. Tierseuchenkasse für Biosicherheits-beratungen registrieren lassen. Die Kontaktdaten werden dann auf der Internetseite der Nds. Tierseuchenkasse veröffentlicht. Diese Liste ist nicht abschließend. Sollte sich Ihre Fachberaterin / Ihr Fachberater nicht auf der Liste befinden, sprechen Sie sie oder ihn an, ob sie/er berechtigt ist, die Beihilfe der Nds. Tierseuchenkasse in Anspruch zu nehmen.

19. Kann ich auch landwirtschaftliche Fachberaterinnen/-berater in Anspruch nehmen?

Ja, eine Fachberaterin / ein Fachberater kann allerdings nicht die Tierärztin / den Tierarzt ersetzen. Eine Beihilfe wird für die Beratungsleistung von landwirtschaftlichen Fachberaterinnen/-berater nur dann gewährt, wenn die Beratung in einer gemeinsamen Aktion mit einer Tierärztin / einem Tierarzt erfolgt.

Eine Beihilfe kann nur für Dienstleistungen Dritter gezahlt werden, also nicht für die/den Tierhaltenden selbst, Ehepartner oder angestellte Betriebsangehörige.

20. Wie läuft die Zusammenarbeit zwischen Tierärztin/Tierarzt und Fachberaterin/-berater?

Wenn eine Beihilfe beantragt werden soll, so muss die Beratung in jedem Fall durch eine geschulte Tierärztin / einen geschulten Tierarzt durchgeführt werden. Auf Wunsch kann zusätzlich eine landwirtschaftliche Fachberaterin / ein landwirtschaftlicher Fachberater an der Beratung gemeinsam mit der Tierärztin / dem Tierarzt teilnehmen. Die Beihilfe für landwirtschaftliche Fachberaterinnen/-berater wird online durch die Tierärztin / den Tierarzt mit beantragt. Der entsprechende Betrag wird durch die Nds. Tierseuchenkasse direkt an die Fachberaterin / den Fachberater überwiesen.

21. Können Tierhaltende den Biosicherheitsmanagementplan auch ohne Tierärztinnen/Tierärzte und Fachberaterinnen/-berater ausfüllen?

Ja, dafür gibt es aber keine Beihilfe von der Nds. Tierseuchenkasse. In jedem Fall müssen nach dem EU-Tiergesundheitsrecht ohnehin eine Biosicherheitsberatung und regelmäßige Tiergesundheitsbesuche durch eine Tierärztin / einen Tierarzt erfolgen.

22. Können Tierhaltende die selbst geschulte Tierärztin/Tierarzt oder Fachberaterin/-berater sind oder entsprechendes Personal angestellt haben Beihilfen für Beratungsleistungen und Erstellung von Biosicherheitsmanagementplänen fü

Wichtig ist die Organisation und Abrechnung der Leistungen, also das Vertragsverhältnis zwischen Tierärztinnen/Tierärzten, Fachberaterinnen/-beratern und Tierhaltenden. Gesetzlich (Maßgabe der EU 2022/C 485/01 in Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 Nr. 4 Beihilfesatzung Tierseuchenkasse (Bek. d. ML v. 10.04.2024 – 203-42141-1916/2024 –)) ist festgelegt, dass für bezuschusste Dienstleistungen keine Direktzahlungen von Geldbeträgen an die Tierhaltenden erfolgen dürfen.

Das bedeutet, dass Beihilfen nur für Leistungen Dritter, nicht jedoch für Leistungen betriebseigenen Personals gezahlt werden dürfen. Bei Personenidentität des Tierhalters / der Tierhalterin und der ausführenden Person, also Tierärztin/Tierarzt bzw. Beraterin/Berater kann die Tätigkeit nicht als Dienstleistung eines Dritten bewertet werden, sondern nur als Eigenleistung des Tierhalters im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht in der Seuchenvorsorge. Eine Beihilfe ist nur möglich, wenn die Beratungsleistung den Betrieben direkt in Rechnung gestellt wird.

23. Wer sagt mir, ob mein Plan ausreichend ist?

Das zuständige Veterinäramt als zuständige Behörde für die Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorschriften im Betrieb (Siehe auch „Woher weiß ich ob mein Biosicherheitsmanagementplan ausreichend ist?“).

24. Wer muss die Beihilfe beantragen und den Biosicherheitsmanagementplan hochladen?

Geschulte Tierärztinnen/Tierärzte beantragen die Beihilfe für ihre eigene Arbeitszeit und ggf. an der Beratung beteiligte Fachberaterinnen/Fachberater online im geschützten Bereich für Tierärztinnen/Tierärzte auf der Internetseite der Nds. Tierseuchenkasse und laden die Biosicherheitsmanagementpläne einschließlich der darin enthaltenen Abtretungserklärung der Tierhaltenden mit deren Unterschrift hoch.

25. Wer beantragt die Beihilfe für landwirtschaftliche Fachberaterinnern/-berater?

Geschulte Tierärztinnen/Tierärzte beantragen die Beihilfe für ihre eigene Arbeitszeit und ggf. an der Beratung beteiligte Fachberaterinnen/Fachberater online im geschützten Bereich für Tierärztinnen/Tierärzte auf der Internetseite der Nds. Tierseuchenkasse und laden die Biosicherheitsmanagementpläne einschließlich der darin enthaltenen Abtretungserklärung der Tierhaltenden mit deren Unterschrift hoch. Tierärztin/Tierarzt und Fachberaterin/-berater bekommen dann jeweils ihren Anteil der Beihilfe überwiesen und eine Leistungsmitteilung der Tierseuchenkasse.