Mindestbeitrag für Schaf- und Ziegenhalter/innen


Was sind die Gründe für den höheren Mindestbeitrag für Schaf- und Ziegenhalter/innen?  

Gemäß § 6 der Beihilfesatzung übernimmt die Niedersächsische Tierseuchenkasse nicht nur die 40 % der Kosten der Ohrmarken, sondern auch die Kosten der Zuteilung der Ohrmarken und der Registrierung der Tierbestände im Hi-Tier. Die Gebühren für die Bewegungsmeldungen und die Ohrmarkenzuteilungen werden durch eine Landesverordnung festgesetzt. Die Niedersächsische Tierseuchenkasse hat auf die Berechnung der Gebühren keinen Einfluss. Jährlich werden die Mindereinnahmen und Überschüsse ermittelt und daraus resultierend die Beiträge neu festgelegt. Zum Mindestbeitrag für Schaf- bzw. Ziegenhalter/innen 2023:

Je Tierbestand und Jahr sind zu erwarten

  • 2,54 € Gebühr für die Stichtagsmeldung in Hi-Tier und
  • 3,71 € ½ Gebühr Ohrmarkenzuteilung.

Somit fallen pro Schaf- oder Ziegenbestand pro Jahr 6,25 € Kosten allein aufgrund dieser Gebühren an. Werden nun auch noch die Kosten der Verwaltung eines jeden Bestandes in Höhe von 12,50 € berücksichtigt, sind 15,00 € Mindestbeitrag für die Halter/innen von Schafen und Ziegen als gerade noch kostendeckender Beitrag zu betrachten.  


Wie haben sich die Beiträge für Schaf- und Ziegenhalter/innen in 2023 geändert?  

Die Beiträge für Schafe und Ziegen wurden von 1,40 € auf 1,20 € gesenkt und der Mindestbeitrag bei 15,00 € belassen.

Die Senkung des Beitrages je Tier von 1,40 € auf 1,20 € erklärt sich durch eine erwartete Verminderung der Kosten für die Tierkörperbeseitigung und Wegfall der Aufwendungen für die Rücklagenstärkung, da die Ziele erreicht sind.


Warum gibt es überhaupt einen Mindestbeitrag?

Die Verwaltung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse verursacht fixe Kosten, die unabhängig sind von Aufwendungen für die Regulation aktueller Seuchenausbrüche. Daher ist der Beitrag zur Niedersächsischen Tierseuchenkasse nicht nur für Leistungen im Schadensfall (Seuchenausbrüche), sondern auch für Verwaltungskosten zu entrichten. Die Höhe dieser Verwaltungskosten steigt nicht mit der Anzahl der Tiere, sondern mit der Anzahl der zu verwaltenden Betriebe, für die ein Melde- und Beitragssystem aufrecht erhalten wird und auch weitere Serviceleistungen angeboten werden. Deshalb werden diese Kosten als Mindestbeitrag auf die Anzahl der Tierhaltungen verteilt.