GÜLTIG AB 01.01.2019
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern
RdErl. d. ML v. 24. 5. 2018 — 203-42140-40 — Nds. MBl. Nr. 21/2018 S. 497 — VORIS 78512 —
Bezug: Rd.Erl. v. 4. 3. 2014 (Nds. MBl. S. 300) — VORIS 78512 —
Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern gemäß § 16 Abs. 1 TierGesG hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen.
In Anwendung des § 12 Abs. 1 AGTierGesG ist bei Bestands- oder Teilbestandstötungen die Anzahl der Rinder im Rahmen einer Bestandsbegehung von Amts wegen zu erfassen und entsprechend dieser Richtlinie zu kategorisieren.
Da für die Ermittlung des gemeinen Wertes das Gewicht der Tiere ein bestimmender Faktor ist, ist das Gewicht der Tiere durch Wägung zu bestimmen.
Der aktuelle Schlachtwert bildet, außer in den Fällen nach Nummer 5.6, die unterste Grenze für den gemeinen Wert.
Auf die Nutzung der Rinderdatenbank zur Ermittlung der Anzahl der Rinder und anderer schätzungsrelevanter Parameter wird hingewiesen. Auf der Grundlage dieser Bestandserfassung ist der gemeine Wert wie folgt zu ermitteln:
1. Ermittlung des gemeinen Wertes von Zuchtrindern (ohne Fleischrinder)
1.1 Gemeiner Wert
Der gemeine Wert von weiblichen Zuchtrindern (Nummern 1.2 bis 1.7) der Milchrassen setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag nach Nummer 1.2, dem Exterieurzuschlag nach Nummer 1.3, bei trächtigen Tieren einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 1.4, einem Zuschlag oder Abschlag für die Eiweißleistung nach Nummer 1.5, einer altersbedingten Wertminderung nach Nummer 1.6 und ggf. einem Abschlag nach Nummer 5.6.
1.2 Grundbetrag (G)
Der Grundbetrag ist für Zuchtrinder der Milchrassen anhand des Durchschnitts der Zuschlagspreise der letzten drei Auktionstage in Niedersachsen für abgekalbte Färsen vor dem Schadensfall von der Tierseuchenkasse zu ermitteln und festzulegen.
1.3 Exterieurzuschlag (Z)
Der Exterieurzuschlag für Herdbuchkühe ist anhand der nachgewiesenen Einstufungen als prozentualer Zuschlag auf den Grundbetrag nach Nummer 1.2 in Höhe von maximal 20 % bei einer Einstufung ab 85 Punkten festzulegen.
Für abgekalbte Färsen ohne eigene Einstufung ist die Einstufung des Muttertieres zugrunde zu legen.
1.4 Trächtigkeitszuschlag
Für tragende Rinder und Kühe wird ein Trächtigkeitszuschlag in Höhe von
auf den Grundbetrag nach Nummer 1.2 gewährt.
Sofern bei einem Tier ein Trächtigkeitszuschlag anerkannt wird und es von einem Vererber mit über 120 Punkten Gesamtzuchtwert (RZG) tragend ist, so wird pro zusätzlichem Punkt über 120 RZG 1 EUR Zuschlag anerkannt. Weitere Sperma-/Besamungskosten werden nicht berücksichtigt.
Sofern bei einem Tier ein Trächtigkeitszuschlag anerkannt wird und ein Embryotransfer zur Belegung des Rindes stattgefunden hat, können die Kosten der Embryonen bei Vorlage einer Rechnung anerkannt werden. Kosten für Embryonen über 250 EUR werden dabei nur anerkannt, wenn eine bestehende Trächtigkeit durch eine tierärztliche Untersuchung bestätigt wurde und eine entsprechende Bescheinigung hierüber vorgelegt wird.
1.5 Zuschlag oder Abschlag für Eiweißleistung (E)
Grundsätzlich ist die durch externe Milchkontrolle nachgewiesene letzte, abgeschlossene 305-Tage-Eiweißleistung des einzelnen, laktierenden Rindes für die Wertermittlung heranzuziehen. Liegt keine Einzelleistung vor, so ist die durch Milchkontrolle nachgewiesene durchschnittliche letzte 305-Tage-Eiweißleistung der Herde heranzuziehen.
Die so ermittelte 305-Tage-Eiweißleistung wird mit der durchschnittlichen 305-Tage-Eiweißleistung in Niedersachsen verglichen, die einmal jährlich auf der Grundlage der Vorjahresergebnisse der Landeskontrollverbände ermittelt und auf der Internetseite der Tierseuchenkasse bekannt gegeben wird.
Für je ein kg Mehr- oder Minderleistung ist ein Zuschlag oder Abschlag von 4 EUR zu berechnen.
Erfolgt keine Milchkontrolle, kann in Ausnahmefällen und nach Absprache mit der Tierseuchenkasse aus der nachweislich an die Molkerei abgelieferten Eiweißmenge in den dem Schadensfall vorangegangenen zwölf Monaten und der Zahl der durchschnittlich in diesem Zeitraum gehaltenen laktierenden Rinder die durchschnittliche 365-Tage-Eiweißleistung je Tier errechnet werden. Diese errechnete 365-Tage-Eiweißleistung wird dann zur weiteren Berechnung des Zu- oder Abschlages mit der durchschnittlichen 365-Tage-Eiweißleistung verglichen, die auf der Grundlage der Vorjahresergebnisse des Landeskontrollverbandes Niedersachsen ermittelt wurde. Eine Umrechnung auf die 305-Tage-Eiweißleistung erfolgt in diesen Fällen nicht.
Werden keine unabhängigen Belege zum Nachweis der Eiweißleistung vorgelegt, wird der gemeine Wert mit einer fiktiven 305-Tage-Eiweißleistung von 175 kg berechnet. Dabei bildet der aktuelle Schlachtwert (Handelsklasse O3 und Ausschlachtungsfaktor 0,52) die untere Grenze für den verbleibenden Wert des Tieres.
Für abgekalbte Färsen, die noch keine eigene abgeschlossene 305-Tage-Eiweißleistung haben, ist die 305-Tage-Eiweißleistung des Muttertieres zugrunde zu legen. Fehlt der Leistungsnachweis der Mutter, ist die durch Milchkontrolle nachgewiesene durchschnittliche letzte 305-Tage-Eiweißleistung der Herde zu nutzen.
1.6 Altersbedingte Wertminderung
Vom Grundbetrag sind in Abhängigkeit von der Nutzungsdauer folgende Abschläge abzuziehen:
Der aktuelle Schlachtwert (Handelsklasse O3 und Ausschlachtungsfaktor 0,52) bildet die untere Grenze für den verbleibenden Wert.
1.7 Weibliche Nachzuchtkälber und weibliche Jungrinder
Neugeborenenpreis = 0,2 x gemeiner Wert des nicht tragenden Muttertieres (ohne Alterswertminderung)
0,2 x (G + Z + E) = Neugeborenenpreis
Der gemeine Wert von weiblichen Nachzuchtkälbern und weiblichen Jungrindern setzt sich zusammen aus dem Neugeborenenpreis und einem Zuschlag pro angefangenem Lebensmonat nach der folgenden Formel:
G + Z + E - 0,2 x (G + Z + E) __________________________ ist gleich dem Zuschlag 28 Monate
Dieser Zuschlag wird nur für maximal 28 Monate gewährt.
G = Grundbetrag nach Nummer 1.2,
Z = Exterieurzuschlag des Muttertieres nach Nummer 1.3,
E = Zuschlag für Eiweißleistung des Muttertieres nach Nummer 1.5.
Bei tragenden Jungrindern wird zusätzlich der Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 1.4 gewährt.
Der Exterieurzuschlag (Z) kann nur berücksichtigt werden, sofern dem Muttertier ein Exterieurzuschlag zusteht oder zugestanden hätte.
Für weibliche Nachzuchtkälber und Jungrinder ist die 305-Tage-Eiweißleistung des Muttertieres zugrunde zu legen. Fehlt der Leistungsnachweis der Mutter, ist die durch Milchkontrolle nachgewiesene durchschnittliche letzte 305-Tage-Eiweißleistung der Herde zu nutzen.
Ansonsten sind die in Nummer 1.5 beschriebenen Verfahren anzuwenden.
Der Zu- oder Abschlag bezüglich der Eiweißleistung beträgt für diese Tiere 3 EUR je ein kg Differenz zu der unter Nummer 1.5 Satz 3 genannten 305-Tage-Eiweißleistung in Niedersachsen bzw. zu der unter Nummer 1.5 Satz 6 genannten 365-Tage-Eiweißleistung bei Nutzung der Molkereiabrechnungen.
1.8 Zuchtbullen
Der gemeine Wert von Zuchtbullen ergibt sich aus einem Grundbetrag (G), der anhand des Durchschnitts der Zuschlagspreise für Bullen der letzten drei Auktionstage aller niedersächsischen Auktionsplätze ermittelt wird, und einer altersbedingten Wertminderung.
Die altersbedingte Wertminderung berechnet sich wie folgt:
Der um den Schlachtwert (SW) des Bullen (O3-Notierung für Bullen x 550 kg Schlachtgewicht) verminderte Grundbetrag (G) wird durch 1.095 dividiert und mit der Anzahl der Tage im Bestand (NT) multipliziert.
[(G-SW) / 1.095] x NT = altersbedingte Wertminderung
Ab 1.095 Tagen Nutzung ist der gemeine Wert mit dem Schlachtwert identisch.
Für nicht gekörte Jungbullen ist der gemeine Wert nach Nummer 1.9 zu ermitteln.
Für Bullen einer Besamungsstation gilt Nummer 5.4.
1.9 Männliche Nachzuchtkälber und nicht gekörte Jungbullen (bis 14 Monate)
Hierbei handelt es sich um männliche Rinder, die zum Einsatz als gekörte Deckbullen in Rinderzuchtbetrieben bestimmt, aber aufgrund ihres Alters noch nicht gekört sind.
Der zur Wertermittlung genutzte Grundbetrag (G) entspricht dem Durchschnitt der Zuschlagspreise für Bullen der letzten drei Auktionstage aller niedersächsischen Auktionsplätze.
Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem Neugeborenenwert und einem Alterszuschlag pro angefangenem Lebensmonat. Der Alterszuschlag wird nach folgender Formel berechnet:
(G - 0,2 x G) x 0,75 14 Monate
Der Neugeborenenwert entspricht 0,2 x G.
Der Zuschlag wird nur für maximal 14 Monate gewährt.
Der aktuelle Schlachtwert (Handelsklasse O3 und Ausschlachtfaktor 0,54) bildet die untere Grenze für den gemeinen Wert.
Abgekörte Bullen sind nach Nummer 3 zu bewerten.
2. Ermittlung des gemeinen Wertes von Nutzkälbern (ohne Fleischrinder)
Vor der Wertermittlung hat anhand des Produktionszieles des Betriebes/Betriebszweiges eine Zuordnung zu der Tierkategorie nach Nummer 2.1, 2.2 oder 2.3 zu erfolgen.
2.1 Milchmastkälber
Hierbei handelt es sich um Kälber, die aus dem Geburtsbetrieb in einen Kälbermastbetrieb verbracht werden und mit dem Ziel eines Endgewichtes von ca. 275 kg unter überwiegender Verfütterung von in der Regel Milchaustauschern endgemästet und dann geschlachtet werden.
Der gemeine Wert von Milchmastkälbern bis zu einem Alter von 14 Tagen ist anhand der Preisnotierungen der LWK für ab Hof verkaufte Kälber zu ermitteln. Ab dem 15. Lebenstag ist bis zu einem Lebendgewicht von 275 kg ein Zuschlag je kg Gewichtszunahme hinzuzurechnen.
Der Zuschlag je kg wird aus der Differenz zwischen dem Wert A eines 45 kg schweren Kalbes zu Beginn der Mast und dem Wert B des Kalbes zum Mastende mit einem Lebendgewicht von 275 kg und deren Division durch die Gewichtsdifferenz von 230 kg nach folgender Formel berechnet:
(B - A) : 230 kg = Zuschlag/kg ab 15. Lebenstag
Der Wert B eines Kalbes mit 275 kg Lebendgewicht ergibt sich aus der Multiplikation der amtlichen Kalbfleischnotierung mit dem Zielgewicht von 275 kg. Die Notierung nach Schlachtgewicht ist hierzu mit dem Ausschlachtfaktor 0,6 auf Lebendgewicht umzurechnen. Bevorzugt sollte die amtliche Kalbfleischnotierung aus Niedersachsen genutzt werden. Steht diese nicht zur Verfügung, können auch Marktnotierungen aus anderen Bundesländern oder auch das Bundesmittel genutzt werden.
Der gemeine Wert errechnet sich nach der Formel
(B - A) A + _______ x (Lebendgewicht ab 15. Lebenstag - 45 kg) 230 kg
Bei Gewichten bis 45 kg gelten bis zu einem Alter von 14 Tagen die Preisnotierungen der LWK für ab Hof verkaufte Kälber.
Mastkälber von mehr als 275 kg Lebendgewicht werden nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 berechnet.
2.2 Rosé-Mast
Hierbei handelt es sich um Kälber, die ab einem Alter von 14 Tagen mit 45 kg oder als Starterkälber ab einem Gewicht von etwa 100 kg bis zu einem Endgewicht von etwa 320 kg und einem Ausschlachtfaktor von 0,52 gemästet werden.
Für Kälber bis einschließlich 100 kg ist der Wert wie in Nummer 2.1 zu berechnen.
Über 100 kg bis zu einem Lebendgewicht von 320 kg ist ein Zuschlag je kg Gewichtszunahme hinzuzurechnen.
Der Zuschlag je kg wird aus der Differenz zwischen dem Wert A eines 100 kg schweren Starterkalbes und dem Wert B eines Kalbes zum Mastende mit einem Lebendgewicht von 320 kg und deren Division durch die Gewichtsdifferenz von 220 kg nach folgender Formel berechnet:
(B - A) : 220 kg = Zuschlag/kg über 100 kg Lebendgewicht
Der Wert eines Kalbes mit 320 kg Lebendgewicht ergibt sich aus der Multiplikation der amtlichen Kalbfleischnotierung (siehe Nummer 2.1) abzüglich 0,75 EUR mit dem Zielgewicht von 320 kg. Die Notierung nach Schlachtgewicht ist hierzu mit dem Ausschlachtfaktor 0,52 auf Lebendgewicht umzurechnen.
Der gemeine Wert errechnet sich nach der Formel (B - A) A + _______ x (Lebendgewicht - 100 kg) 220 kg
Rosé-Mastkälber von mehr als 320 kg Lebendgewicht werden nach Nummer 3.2 berechnet.
2.3 Fresser (Vormast bis 180 kg)
Hierbei handelt es sich um Kälber, die mit dem Ziel einer Mast bis zu ca. 750 kg Lebendgewicht (bei weiblichen Tieren bis ca. 650 kg Lebendgewicht) in einer vorgeschalteten Aufzuchtphase bis zu einem Körpergewicht von ca. 180 kg vorgemästet werden und in der Regel für die Endmast in andere Betriebe verbracht werden.
Als überwiegende Rassekategorien in der Fresseraufzucht lassen sich Fleckvieh, Braunvieh und milchbetonte Rassen unterscheiden.
Kreuzungstiere (Fleisch x Fleisch) sind wie Fleckvieh zu berechnen.
Kreuzungstiere (Fleisch x Milch) sind wie Braunvieh zu berechnen.
Fresser über 180 kg Lebendgewicht sind nach Nummer 3.1 zu bewerten.
Bei Zweinutzungsrassen ist vom Wert eines 85 kg schweren Kalbes auszugehen. Für Fleckvieh ist der durchschnittliche Zuschlagspreis der Auktionsorte Weilheim/Oberbayern oder Miesbach, für Braunvieh ist der Zuschlagspreis der Allgäuer Erzeugergemeinschaft zugrunde zu legen. Befinden sich die Kälber weniger als 15 Tage im Bestand, kann der Einkaufspreis gemäß den Einkaufsbelegen berücksichtigt werden.
Bei milchbetonten Rassen ist vom Wert eines Kalbes mit 45 kg Lebendgewicht (Preisnotierungen der LWK für ab Hof verkaufte Kälber) auszugehen. Befindet sich das Kalb weniger als 15 Tage im Bestand, kann der Einkaufspreis gemäß den Einkaufsbelegen berücksichtigt werden.
Der handelsübliche Grundpreis für Fleckvieh und Braunvieh mit einem Lebendgewicht von 180 kg entspricht der unter Nummer 2.3 Sätze 6 und 7 genannten jeweiligen Marktnotierung für 85 kg schwere Kälber plus einem Aufschlag von jeweils 250 EUR.
Bei milchbetonten Rassen entspricht der Grundpreis für Fresser mit einem Lebendgewicht von 180 kg de unter Nummer 2.3 Satz 8 genannten jeweiligen Marktnotierung plus einem Aufschlag von jeweils 250 EUR.
Höhere Aufschläge für die zu schätzenden Tiere sind durch Abrechnungen der letzten sechs Monate nachzuweisen. Dabei können Abrechnungen nur anerkannt werden, wenn die Tiere in der entsprechenden Gewichtsklasse von rd. 180 kg gehandelt wurden und die Ohrmarkennummer, das Lebendgewicht sowie der Handelspreis der Tiere auf den Abrechnungen notiert sind. Die in den Abrechnungen aufgeführten Tiere entsprechen dabei der Rasse der zu schätzenden Tiere.
Der gemeine Wert für Fresser mit einem Lebendgewicht bis zu 180 kg errechnet sich nach der Formel
Zweinutzungsrassen:
180-kg-Preis - 85-kg-Preis _____________________________ x (kg-Lebendgewicht - 85 kg) 95 + 85-kg-Preis Milchbetonte Rassen:
180-kg-Preis - 45-kg-Preis _____________________________ x (kg-Lebendgewicht - 45 kg) 135 + 45-kg-Preis 3. Ermittlung des gemeinen Wertes von Mastrindern
3.1 Mastrinder mit 181 bis 300 kg Lebendgewicht
Der gemeine Wert für Mastrinder mit einem Lebendgewicht zwischen 181 und 300 kg berechnet sich aus dem handelsüblichen Grundpreis für Fresser mit 180 kg Lebendgewicht nach Nummer 2.3 und einem Aufschlag für Mehrgewichte über 180 kg.
Für Mehrgewichte sind folgende Aufschläge zu gewähren:
Für das
3.2 Mastrinder
mit 301 bis 750 kg Lebendgewicht (männlich) bzw. 301 kg bis 650 kg Lebendgewicht (weiblich)
3.2.1 Männliche Mastrinder
Der gemeine Wert für Mastrinder mit einem Lebendgewicht zwischen 301 kg und 750 kg errechnet sich nach der Formel
750-kg-Preis - 300-kg-Preis _____________________________ x (kg-Lebendgewicht - 300 kg) 450 + 300-kg-Preis
Der 750 kg-Preis ist nach Nummer 3.3.1 zu berechnen.
3.2.2 Weibliche Mastrinder
Bei Tieren aus der Färsenmast ist wegen des geringeren Mastendgewichtes (650 kg) folgende Berechnungsformel zu nutzen:
650-kg-Preis - 300-kg-Preis _____________________________ x (kg-Lebendgewicht - 300 kg) 350 + 300-kg-Preis
Der 650-kg-Preis ist nach Nummer 3.3.2 zu berechnen.
3.3 Mastrinder Endmast
Das Lebendgewicht der Tiere ist durch Wägung des Einzeltieres oder der Tiergruppe zu ermitteln. In begründeten Ausnahmefällen kann das Lebendgewicht geschätzt werden. In diesen Fällen ist im Entschädigungsantrag das Geburtsdatum des jeweiligen Tieres anzugeben.
3.3.1 Männliche Mastrinder über 750 kg Lebendgewicht
Der gemeine Wert von männlichen Mastrindern mit einem Lebendgewicht über 750 kg ist nach der amtlichen Preisnotierung für Rindfleisch zu ermitteln.
Dabei ist je nach Rinderkategorie die durchschnittliche Preisnotierung für die in der folgenden Tabelle festgelegten Handelsklassen zugrunde zu legen.
Bessere Handelsklasseneinstufungen und Qualitätszuschläge können anteilig berücksichtigt werden, sofern sie durch entsprechende Abrechnungen der letzten sechs Monate belegt werden.
Die durchschnittlichen Preise je Kilogramm Schlachtgewicht werden je nach Handelsklasse mit dem in der in Absatz 2 stehenden Tabelle vorgegebenen Ausschlachtfaktor multipliziert. Der so errechnete Betrag ist als Preis/kg Lebendgewicht einzusetzen.
3.3.2 Weibliche Mastrinder über 650 kg Lebendgewicht
Der gemeine Wert von weiblichen Mastrindern mit einem Lebendgewicht über 650 kg ist nach der amtlichen Preisnotierung für Rindfleisch zu ermitteln.
4. Ermittlung des gemeinen Wertes von Fleischrindern (ohne Mastrinder)
4.1 Gemeiner Wert
4.1.1 Kühe
4.1.1.1 Herdbuchtiere (eingetragene Zuchttiere)
Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2, bei trächtigen Tieren einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 4.3, einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 4.4.1 oder alternativ einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5 und einer altersbedingten Wertminderung nach Nummer 4.6.1.
4.1.1.2 Gebrauchstiere (nicht eingetragen)
Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2, bei trächtigen Tieren einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 4.3, ggf. einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5 und einer altersbedingten Wertminderung nach Nummer 4.6.1.
4.1.2 Deckbullen
4.1.2.1 Gekörte Bullen
Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2, einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 4.4.2 oder alternativ einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5 und einer altersbedingten Wertminderung nach Nummer 4.6.2.
Oberhalb eines Schlachtgewichtes von 450 kg wird das zusätzliche Schlachtgewicht mit dem Preis für Altbullen entschädigt (R3-Klassifizierung; EUR x kg Schlachtgewicht; Ausschlachtung 60 %).
4.1.2.2 Zur Zucht vorgesehene Jungbullen (nicht gekört)
Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2 und einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 4.4.3 oder alternativ einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5. Der Grundbetrag wird für Deckbullen mit einem Alter von 9 Monaten festgelegt und darüber hinaus bis zu einem Lebensalter von 18 Monaten je angefangenen Monat um 45 EUR erhöht.
4.1.3 Rinder
4.1.3.1 Weibliche Herdbuchtiere (Alter in der Regel 18 bis 33 Monate)
Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2, bei trächtigen Tieren einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 4.3 und einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 4.4.1 oder alternativ einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5. Der Grundbetrag wird für ein Alter von 18 Monaten festgelegt und darüber hinaus bis zu einem Lebensalter von 27 Monaten je angefangenen Monat um 45 EUR erhöht.
4.1.3.2 Weibliche Gebrauchstiere (Alter in der Regel 18 bis 27 Monate)
Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2, bei trächtigen Tieren einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 4.3 und ggf. einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5. Der Grundbetrag wird für ein Alter von 18 Monaten festgelegt und darüber hinaus bis zu einem Lebensalter von 27 Monaten je angefangenen Monat um 45 EUR erhöht.
4.1.4 Jungtiere (Alter in der Regel 8 bis 17 Monate)
4.1.4.1 Weibliche Herdbuchtiere (Alter in der Regel 8 bis 17 Monate)
Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2 und einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 4.4.1 oder alternativ einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5. Der Grundbetrag wird für ein Alter von 8 Monaten festgelegt und darüber hinaus bis zu einem Lebensalter von 17 Monaten je angefangenen Monat um 40 EUR erhöht.
4.1.4.2 Männliche und weibliche Gebrauchstiere (Alter in der Regel 8 bis 17 Monate)
Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2 Abs. 2 und ggf. einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5.
Liegen die Lebendgewichte der Tiere unterhalb von 200 kg, so sind sie nach Nummer 4.1.5.2 zu bewerten.
Liegen die Lebendgewichte der Tiere oberhalb der letzten aussagefähigen Gewichtsklasse der Verdener Absetzerauktion (siehe Nummer 4.2 Abs. 2), dann ist bei weiblichen Tieren das zusätzliche Gewicht entsprechend der Klassifizierung R3, Ausschlachtung 55 % zu vergüten. Für männliche Tiere dieser Gewichtsgruppe gilt Nummer 3.
Reine Charolais-, Limousin- und Blonde d’Aquitaine-Herkünfte lassen Klassifizierungen in U2 und einen Ausschlachtfaktor von 0,62 erwarten.
4.1.5 Kälber bis einschließlich sieben Monate
4.1.5.1 Weibliche Herdbuchtiere
Der gemeine Wert entspricht dem Jungrindergrundbetrag nach Nummer 4.1.4.1 abzüglich 15 % und einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 4.4.3 oder alternativ einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5.
4.1.5.2 Männliche und weibliche Gebrauchstiere
Diese Gruppe betrifft Kälber unterhalb von 200 kg Lebendgewicht.
Der gemeine Wert entspricht dem Grundbetrag nach Nummer 4.2 Abs. 2 für die Gewichtsklasse 200 bis 250 kg abzüglich 15 % und einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5.
Tiere ab einem Lebendgewicht von 200 kg sind nach Nummer 4.1.4.2 i. V. m. Nummer 4.2 Abs. 2 zu bewerten.
4.2 Grundbetrag
Die Grundbeträge werden von der Tierseuchenkasse auf der Grundlage der Angaben der Zuchtorganisationen ermittelt, mit einer Gültigkeit von drei Monaten jeweils zu Beginn eines Quartals neu festgelegt und auf der Internetseite der Tierseuchenkasse veröffentlicht.
Für Gebrauchstiere mit einem Lebendgewicht von 200 bis 400 kg (Jungtiere) bilden die Netto-Zuschlagspreise der Verdener Absetzerauktion der letzten zwölf Monate den Grundbetrag, differenziert nach bestimmten Gewichtsklassen und Rassen.
4.3 Trächtigkeitszuschlag
Für tragende Rinder wird ein Trächtigkeitszuschlag in Höhe von
des Grundbetrages nach Nummer 4.2 gewährt.
4.4 Zuchtwertzuschlag
4.4.1 Kühe
Für eingestufte Kühe richtet sich der Zuchtwertzuschlag nach der Einstufung (Noten für Typ (T) und Skelett (S) jeweils von 1 bis 9).
T + S = 13 + 10 % T + S = 14 + 20 % T + S = 15 + 30 % T + S = 16 + 40 % T + S = 17 + 50 % T + S = 18 + 60 %
des Grundbetrages nach Nummer 4.2.
Für nicht eingestufte Kühe wird kein Zuchtwertzuschlag gewährt.
4.4.2 Deckbullen
Für gekörte Bullen richtet sich der Zuchtwertzuschlag nach
und
Für die „RZF-Rassen“ Angus, Charolais, Blonde d’Aquitaine, Fleisch-Fleckvieh, Hereford, Limousin, Salers und Uckermärker gilt der RZF zum Zeitpunkt der Körung anstelle des Körindex als Kriterium für die Ermittlung des Zuchtwertzuschlages.
Zusätzlich kann ein Zuschlag für die Körnoten entsprechend der Einstufung nach Typ (T) und Skelett (S) gewährt werden:
T + S 14……+ 10 % 15……+ 15 % 16……+ 20 % 17……+ 25 % 18……+ 30 %
4.4.3 Jungtiere ohne Einstufung und/oder Körung
Der Zuchtwertzuschlag errechnet sich aus dem jeweils halben Zuschlag für das Vater- und Muttertier nach den in den Nummern 4.4.1 und 4.4.2 genannten Schlüsseln.
4.5 Qualitätszuschläge
Qualitätszuschläge werden insbesondere für Tiere fällig, die nachweislich für die Direktvermarktung oder ein Erzeuger-Programm vorgesehen sind. Bei Direktvermarktung sind vom gemeinen Wert Schlachtkosten in Höhe von 300 EUR pro Tier und Vermarktungskosten in Höhe von 100 EUR pro Tier abzuziehen, wenn keine betriebsspezifischen Unterlagen vorliegen.
Für Remonten — Tiere entsprechend Nummer 4.1.4.2 — kann ein Qualitätszuschlag von maximal 50 % auf den Grundbetrag nach Nummer 4.2 gewährt werden.
Qualitätszuschläge für Herdbuchtiere werden dann fällig, wenn sie oberhalb der Zuchtwertzuschläge liegen.
Es kann grundsätzlich nur der Qualitätszuschlag oder der Zuchtwertzuschlag berücksichtigt werden.
4.6 Altersbedingte Wertminderung
4.6.1 Kühe
Die altersbedingte Wertminderung setzt mit dem achten Lebensjahr ein (Rückgang der Säugeleistung und der Körpersubstanz). Sie beträgt für Herdbuchkühe bei allen Rassen 7 % und bei den übrigen Kühen aller Rassen 5 % des Grundbetrages nach Nummer 4.2 je Jahr ab dem achten Lebensjahr.
Der aktuelle Schlachtwert (Handelsklasse R3 und 57 % Ausschlachtung) bildet die untere Grenze für den verbleibenden Wert.
4.6.2 Bullen
Die altersbedingte Wertminderung setzt ab dem dritten Lebensjahr ein und beträgt dann jährlich 5 % des durchschnittlichen Netto-Zuschlagspreises aller am Fleischrindertag in Verden verkaufter Bullen.
Der aktuelle Schlachtwert (Handelsklasse R3 und 60 % Ausschlachtung) bildet die untere Grenze für den verbleibenden Wert.
5. Grundsätzliche Hinweise
5.1 Bei der Festlegung des Grundbetrages (Durchschnittspreis/tatsächlicher Ankaufspreis) und anderer Wert beeinflussender Beträge ist die von der Käuferin oder dem Käufer zu zahlende Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen.
5.2 Werden Marktentlastungsmaßnahmen in der betreffenden Region durchgeführt, sind an der Stelle der Marktnotierungen die jeweils für das betroffene Gebiet festgelegten Beihilfesätze zu berücksichtigen. Im Fall eines erheblichen Preisverfalls aufgrund großflächiger und lang andauernder Seuchenzüge können in Absprache mit der Tierseuchenkasse die Marktnotierungen der Tötungswoche des Erstausbruchs berücksichtigt werden.
5.3 Über das Ergebnis der Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern ist je Bestand eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von den an der Schätzung beteiligten Personen zu unterzeichnen. Dem Protokoll sind die Ergebnisse der Wägung sowie Nachweise über eventuell erzielte Verkaufserlöse beizufügen.
5.4 Abweichende Schätzungen des gemeinen Wertes von Rindern dürfen in Sonderfällen (z. B. besondere Abstammung und Herkunft, Stationsbullen) nur in Abstimmung mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse vorgenommen werden.
5.5 Zuschläge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie belegt werden können.
5.6 Vor der Tötungsanordnung vorhandene Qualitätsmängel wie z. B. Abmagerung, Mastitiden, Gliedmaßenschäden, Verletzungen, Abszesse, Parasitosen müssen bei der Wertermittlung durch angemessene Abschläge berücksichtigt werden, die auch zu einer Absenkung des gemeinen Wertes unter den aktuellen Schlachtwert führen können.
5.7 Bei seuchenbedingten Gewichtsverlusten, die nach der amtlichen Tötungsanordnung eintreten, ist bei der Schätzung von einem rassetypischen Durchschnittsgewicht entsprechend dem Lebensalter auszugehen.
5.8 Für die Ermittlung des Wertes von Rindern ist deren Lebendgewicht durch Wägung des Einzeltieres oder durch Wägung der Tiergruppe zu ermitteln. In begründeten Ausnahmefällen kann das Lebendgewicht geschätzt werden.
5.9 Kreuzungen von Fleischrassen mit Milchrassen sind wie Braunvieh zu bewerten.
Kreuzungen von Fleischrassen untereinander sind wie Fleckvieh zu bewerten. 6. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31. 12. 2018 außer Kraft.
An die Region Hannover, Landkreise und kreisfreien Städte das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Niedersächsische Tierseuchenkasse die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Anfahrt
Telefonverzeichnis
Verwaltungsrat
Vorstand
Jahresberichte
Stellenausschreibungen
Aktuelle Seuchenlage
Biosicherheit
Beitragsrechner
Bestands- und Tierzahlen
Tierkennzeichnung
Kontaktaufnahme
Vorschriftensammlung