Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern

Rd.Erl. d. ML v. 4.3.2014 - 203-42140-40 -
vom 4. März 2014 (Nds. MBl. S. 300)
-VORIS 78512 -

Bezug: RdErl. d. ML v. 11.09.2008 (Nds. MBl. S. 1003)
-VORIS 78512-

I. Allgemeines

Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern gemäß § 16 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen.
In Anwendung des § 12 Abs. 1 AGTierSG ist bei Bestands- oder Teilbestandstötungen die Anzahl der Rinder im Rahmen einer Bestandsbegehung von Amts wegen zu erfassen und entsprechend dieser Richtlinie zu kategorisieren. Auf die Nutzung der Rinderdatenbank zur Ermittlung der Anzahl der Rinder und anderer schätzungsrelevanter Parameter wird hingewiesen.

Auf der Grundlage dieser Bestandserfassung ist der gemeine Wert wie folgt zu ermitteln:

1. Ermittlung des gemeinen Wertes von Zuchtrindern (ohne Fleischrinder)

1.1 Gemeiner Wert
  Der gemeine Wert von weiblichen Zuchtrindern (Nummern 1.2 bis 1.6) der Milchrassen setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag nach Nummer 1.2, dem Exterieurzuschlag nach Nummer 1.3, bei trächtigen Tieren einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 1.4, einem Zuschlag oder Abschlag für die Eiweißleistung nach Nummer 1.5, einer altersbedingten Wertminderung nach Nummer 1.6 und ggf. einem Abschlag nach Nummer 5.6.
1.2 Grundbetrag (G)
 

Der Grundbetrag ist für Zuchtrinder der Milchrassen anhand des Durchschnitts der Zuschlagpreise der letzten drei Auktionstage in Niedersachsen für abgekalbte Färsen vor dem Schadensfall von der Tierseuchenkasse zu ermitteln und festzulegen.

1.3 Exterieurzuschlag (Z)
 

Der Exterieurzuschlag für Herdbuchkühe ist anhand der nachgewiesenen Einstufungen, als prozentualer Zuschlag auf den Grundbetrag nach Nummer 1.2 in Höhe von maximal 20 v. H. bei einer Einstufung ab 85 Punkten festzulegen.

  Für abgekalbte Färsen ohne eigene Einstufung ist die Einstufung des Muttertieres zugrunde zu legen.
1.4 Trächtigkeitszuschlag
  Für tragende Rinder und Kühe wird ein Trächtigkeitszuschlag in Höhe von
 
  • 5  v. H. ab 4. Trächtigkeitsmonat,
  • 10 v. H. ab 6. Trächtigkeitsmonat
  auf den Grundbetrag nach Nummer 1.2 gewährt.
  Bei Tieren, die von einem besonders wertvollen Vererber (ab 120 Punkte Gesamtzuchtwert RZG) trächtig sind, sind dem prozentualen Trächtigkeitszuschlag die Spermakosten (ohne Mehrwertsteuer) hinzuzurechnen.
1.5 Zuschlag oder Abschlag für Eiweißleistung (E)
  Grundlage ist die durch Milchkontrolle nachgewiesene letzte 305-Tage-Eiweißleistung des einzelnen, laktierenden Rindes oder die durch Milchkontrolle nachgewiesene durchschnittliche letzte 305-Tage-Eiweißleistung der Herde.
  Erfolgt keine Milchkontrolle, kann alternativ aus der nachweislich an die Molkerei abgelieferten Eiweißmenge in den dem Schadensfall vorangegangenen zwölf Monaten und der durchschnittlich in diesem Zeitraum gehaltenen laktierenden Rindern die durchschnittliche Eiweißleistung je Tier errechnet werden.
  Diese errechnette Jahres-Eiweißleistung wird dann zur weiteren Berechnung des Zu- bzw. Abschlages angewendet. Eine Umrechung auf die 305-Tage-Eiweißleistung erfolgt in diesen Fällen nicht.
  Die so ermittelte Eiweißleistung wird mit der durchschnittlichen 305-Tage- Eiweißleistung in Niedersachsen verglichen.
  Für je ein kg Mehr- oder Minderleistung ist ein Zuschlag oder Abschlag von 4 EUR zu berechnen.
  Die durchschnittliche  305-Tage-Eiweißleistung in Niedersachsen wird von der Niedersächsischen Tierseuchenkasse einmal jährlich auf der Grundlage der Vorjahres-Ergebnisse der Landeskontrollverbände ermittelt und auf der Internetseite der Tierseuchenkasse bekannt gegeben.
  Für abgekalbte Färsen, die noch keine eigene abgeschlossene 305-Tage-Eiweißleistung haben, ist die Eiweißleistung des Muttertieres zugrunde zu legen. Fehlt der Leistungsnachweis der Mutter, ist die durch Milchkontrolle nachgewiesene durchschnittliche letzte 305-Tage-Eiweißleistung der Herde zu nutzen.
  Der Zu- oder Abschlag für die abgekalbte Färse beträgt 3 EUR je ein kg Differenz zur oben gennten Jahreseiweißleistung in Niedersachsen.
  Werden keine unabhängigen Belege zum Nachweis der Eiweißleistung vorgelegt, ist von einer fiktiven Jahreseiweißleistung von 175 kg auszugehen.
1.6 Altersbedingte Wertminderung
  Vom Grundbetrag sind in Abhängigkeit von der Nutzungsdauer folgende Abschläge abzuziehen:
  ab dem 5. bis zum 7. Lebensjahr jährlich 10 v. H. des Grundbetrages nach Nummer 1.2,
  ab dem 8. Lebensjahr beträgt der Abschlag insgesamt 40 v. H. des Grundbetrages nach Nummer 1.2.
  Der aktuelle Schlachtwert (Handelsklasse O3 und 55 v. H. Ausschlachtung) bildet die untere Grenze für den verbleibenden Wert.
1.7 weibliche Nachzuchtkälber und weibliche Jungrinder
  Neugeborenenpreis = 0,2 x gemeiner Wert des nicht tragenden Muttertieres (ohne Alterswertminderung)
  0,2 x (G + Z + E) = Neugeborenenpreis
  Der gemeine Wert von Nachzuchtkälbern und Jungrindern setzt sich zusammen aus dem Neugeborenenpreis und einem Zuschlag pro angefangenem Lebensmonat nach folgender Formel:
  G + Z + E - 0,2 x (G + Z + E)
--------------------------------
28 Monate
ist gleich dem Zuschlag
  Dieser Zuschlag wird nur für maximal 28 Monate gewährt.
  G = Grundbetrag nach Nummer 1.2,
  Z = Exterieurzuschlag des Muttertieres nach Nummer 1,3,
  E = Zuschlag für Eiweißleistung des Muttertieres nach Nummer 1.5.
  Bei tragenden Jungrindern wird zusätzlich der Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 1.4 gewährt.
  Der Zuchtwertzuschlag (Z) kann nur berücksichtigt werden, sofern dem Muttertier ein Zuchtwertzuschlag zusteht oder zugestanden hätte.
  Für weibliche Nachzuchtkälber und Jungrinder ist die 305-Tage-Eiweißleistung des Muttertieres zugrunde zu legen. Fehlt der Leistungsnachweis der Mutter, ist die durch Milchkontrolle nachgewiesene durchschnittliche letzte 305-Tage-Eiweißleistung der Herde zu nutzen.
  Ansonsten sind die unter 1.5 beschriebenen Verfahren anzuwenden.
  Werden keine unabhängigen Belege zum Nachweis der Eiweißleistung vorgelegt, ist von einer fiktiven Jahreseiweißleistung von 175 kg auszugehen.
  Der Zu- oder Abschlag bezüglich der Eiweißleistung beträgt für diese Tiere 3 EUR je ein kg Differenz zur oben genannten 305-Tage-Eiweißleistung in Niedersachsen.
1.8 Zuchtbullen
  Der gemeine Wert von Zuchtbullen ergibt sich aus einem Grundbetrag (G), der anhand des Durchschnitts der Zuschlagspreise für Bullen der letzten drei Auktionstage aller niedersächsischen Auktionsplätze ermittelt wird und einer altersbedingten Wertminderung.
  Die altersbedingte Wertminderung berechnet sich wie folgt
  Der um den Schlachtwert (SW) des Bullen (O3-Notierung für Bullen x 550 kg Schlachtgewicht) verminderte Grundbetrag (G) wird durch 1.095 dividiert und mit der Anzahl der Tage im Bestand (NT) multipliziert.
  [(G - SW) /1.095] x NT = altersbedingte Wertminderung
  Ab 1.095 Tagen Nutzung ist der Gemeine Wert mit dem Schlacht wert identisch.
  Für nicht gekörte Jungbullen ist der Gemeine Wert nach 1.9 zu ermitteln.
  Für Bullen einer Besamungsstation gilt 5.4 .
1.9 Männliche Nachzuchtkälber und nicht gekörte Jungbullen
  Hierbei handelt es sich um männliche Rinder, die zum Einsatz als gekörte Deckbullen in Rinderzuchtbetrieben bestimmt, aber aufgrund ihres Alters noch nicht gekört sind.
  Der zur Wertermittlung genutzte Grundbetrag (G) entspricht dem Durchschnitt der Zuschlagspreise für Bullen der letzten drei Auktionstage aller niedersächsischen Auktionsplätze.
  Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem Neugeborenenwert und einem Alters-Zuschlag pro angefangenem Lebensmonat. Der Alters-Zuschlag wird nach folgender Formel berechnet und für maximal 14 Monate gewährt:
  (G - 0,2 X G) X 0,75
--------------------------------
14 Monate
  Der Neugeborenenwert entspricht 0,2 X G
  Der Zuschlag wird nur für maximal 14 Monate gewährt.
  Der aktuelle Schlachtwert (Handelsklasse O3 und 54 v. H. Ausschlachtung) bildet die untere Grenze für den gemeinen Wert.
  Abgekörte Bullen sind nach Nummer 3 zu bewerten.

2. Ermittlung des gemeinen Wertes von Nutzkälbern (ohne Fleischrinder)

  Vor der Wertermittlung hat anhand des Produktionszieles des Betriebes/Betriebszweiges eine Zuordnung zu der Tierkategorie 2.1 oder 2.2 zu erfolgen.
2.1 Milchmastk&aumllber
  Hierbei handelt es sich um Kälber, die aus dem Geburtsbetrieb in einen Kälbermastbetrieb verbracht werden und mit dem Ziel eines Endgewichtes von ca. 250 kg unter überwiegender Verfütterung von in der Regel Milchaustauscher endgemästet und dann geschlachtet werden.
  Der gemeine Wert von Milchmastkälbern bis zu einem Alter von 14 Tagen ist anhand der Preisnotierungen der Landwirtschaftskammer für ab Hof verkaufte Kälber zu ermitteln. Ab dem 15. Lebenstag ist bis zu einem Lebendgewicht von 250 kg ein Zuschlag je kg Gewichtszunahme hinzuzurechnen.
  Der Zuschlag je kg wird aus der Differenz zwischen dem Wert A eines 45 kg schweren Kalbes zu Beginn der Mast und dem Wert B des Kalbes zum Mastende mit einem Lebendgewicht von 250 kg und deren Division durch die Gewichtsdifferenz von 205 kg nach folgender Formel errechnet:
  (B - A) : 205 kg = Zuschlag/kg ab 15. Lebenstag
  Der gemeine Wert errechnet sich nach der Formel:
  A + (B-A)
------- X (Lebendgewicht ab 15. Lebenstag - 45 kg)
205 kg
  Bei Gewichten unter 45 kg wird der Zuschlag negativ und damit zum Abschlag.
  Der Wert eines Kalbes mit 250 kg Lebendgewicht ergibt sich aus der Multiplikation der amtlichen Kalbfleischnotierung Niedersachsen mit 250 kg. Die Notierung nach Schlachtgewicht ist hierzu mit dem Faktor 0,55 auf Lebendgewicht umzurechnen.
  Mastkälber von mehr als 250 kg Lebendgewicht sind als Schlachtkälber nach dem erreichten Schlachtgewicht gemäß den Preisnotierungen abzurechnen.
2.2 Fresser
  Hierbei handelt es sich um Kälber, die mit dem Ziel einer Mast bis zu ca. 650 kg Lebendgewicht in einer vorgeschalteten Aufzuchtphase bis zu einem Körpergewicht von ca. 150 kg gemästet werden und in der Regel für die Endmast in andere Betriebe verbracht werden.
  Fresser über 150 kg Lebendgewicht sind nach 3.1 zu bewerten.
  Bei Zweinutzungsrassen ist vom Wert eines 85 kg schweren Kalbes auszugehen. Für Fleckvieh ist der durchschnittliche Zuschlagpreis der Auktionsorte Weilheim/Oberbayern und Miesbach, für Braunvieh ist der Zuschlagpreis der Allgäuer Erzeugergemeinschaft zugrunde zu legen. Befinden sich die Kälber weniger als 15 Tage im Bestand, kann der Einkaufspreis gemäß den Einkaufsbelegen berücksichtigt werden.
  Bei milchbetonten Rassen ist vom Wert eines Kalbes mit 45 kg Lebendgewicht (ab Hofvermarktung) auszugehen. Befindet sich das Kalb weniger als 15 Tage im Bestand, kann der Einkaufspreis gemäß den Einkaufsbelegen berücksichtigt werden.
  Als handelsüblicher Grundpreis für Fresser mit einem Lebendgewicht von 150 kg sind folgende Beträge zugrunde zu legen:
 
  Fleckvieh : 560 EUR    
  Braunvieh : 420 EUR    
  Milchbetonte Rassen : 330 EUR    
  Höhere Grundpreise sind nachzuweisen.
  Der gemeine Wert für Fresser mit einem Lebendgewicht bis zu 150 kg errechnet sich nach der Formel:
  Zweinutzungsrassen:    
  150-kg-Preis - 85-kg-Preis
------------------------------------
65
x (kg-Lebendgewicht - 85 kg) + 85-kg-Preis
  Milchbetonte Rassen:
  150-kg-Preis - 45-kg-Preis
-----------------------------------
105
x (kg-Lebendgewicht - 45 kg) + 45-kg-Preis
  Für Absetzer aus Mutterkuhhaltungen sind die durchschnittlichen Preiserlöse nach dem Verdener Absetzermarkt zu berücksichtigen.

3. Ermittlung des gemeinen Wertes von Mastrindern

3.1 Mastrinder mit 151 kg bis 300 kg Lebendgewicht
  Der gemeine Wert für Mastrinder mit einem Lebendgewicht zwischen 151 kg und 300 kg berechnet sich aus dem handelsüblichen Grundpreis für Fresser mit 150 kg Lebendgewicht nach Nummer 2.2 und einem Aufschlag für Mehrgewichte über 150 kg.
  Für Mehrgewichte sind folgende Aufschläge zu gewähren:
  Für das
  - 151. kg bis 180. kg Lebendgewicht plus 1,40 EUR/kg,
- 181. kg bis 200. kg Lebendgewicht plus 1,20 EUR/kg,
- 201. kg bis 300. kg Lebendgewicht plus 0,95 EUR/kg.
3.2 Mastrinder mit 301 kg bis 650 kg Lebendgewicht
  Der gemeine Wert für Mastrinder mit einem Lebendgewicht zwischen 301 kg und 650 kg errechnet sich nach der Formel:
  650-kg-Preis - 300-kg-Preis
-------------------------------------
350
x (kg-Lebendgewicht - 300 kg) + 300-kg-Preis
  Der 650-kg-Preis ist nach 3.3 zu berechnen.
  Sollten höhere Mastendgewichte nachgewiesen werden, sind diese bei der Interpolation zugrunde zu legen.
  Bei Tieren aus der Fräsenmast ist der kg-Preis der Handelsklasse O3 anzuwenden und mit dem Faktor 0,54 zu multiplizieren. Wegen des geringeren Mastendgewichtes ist folgende Berechnungsformel zu nutzen:
  550-kg-Preis - 300-kg-Preis
-------------------------------------
250
x (kg-Lebendgewicht - 300 kg) + 300-kg-Preis
  Der 550-kg-Preis ist unter Anwendung der Handelsklasse O3 und des Ausschlachtkoeffizienten 0,54 zu berechnen.
3.3 Mastrinder über 650 kg Lebendgewicht
  Der gemeine Wert von Mastrindern mit einem Lebendgewicht über 650 kg ist nach der amtlichen Preisnotierung für Rindfleisch zu ermitteln. Bei Fleckvieh ist die durchschnittliche Preisnotierung für die Handelsklasse R2, bei Braunvieh R3 und bei Zweinutzungsrassen O3 sowie bei Charolais, Limousin und Blonde d'Aquitaine U2 zugrunde zu legen.
  Zusätzlich können nachgewiesene bessere Handelsklasseneinstufungen und Qualitätszuschläge anteilig berücksichtigt werden.
  Die jeweiligen durchschnittlichen Kilogramm-Preise werden in der Handelsklasse R2 mit dem Faktor 0,57, in der Handelsklasse R3 mit dem Faktor 0,56, in der Handelsklasse O3 mit dem Faktor 0,55 und in der Handelsklasse U2 mit dem Faktor 0,62 multipliziert.
  Der so errechnete Betrag ist als Preis/kg Lebendgewicht einzusetzen.
  Das Lebendgewicht der Tiere ist durch Wägung des Einzeltieres oder der Tiergruppe zu ermitteln. In begründeten Ausnahmefällen kann das Lebendgewicht geschätzt werden. In diesen Fällen ist im Entschädigungsantrag das Geburtsdatum des jeweiligen Tieres anzugeben.

4. Ermittlung des gemeinen Wertes von Fleischrindern (ohne Mastrinder)

4.1 Gemeiner Wert
4.1.1 Kühe  
    4.1.1.1 Herdbuchtiere (eingetragene Zuchttiere)
      Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2, bei trächtigen Tieren einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 4.3, einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 4.4.1 oder alternativ einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5 und einer altersbedingten Wertminderung nach Nummer 4.6.1.
    4.1.1.2 Gebrauchstiere (nicht eingetragen)
      Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2, bei trächtigen Tieren einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 4.3, ggf. einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5 und einer altersbedingten Wertminderung nach Nummer 4.6.1.
4.1.2 Deckbullen
    4.1.2.1 Gekörte Bullen
      Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2, einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 4.4.2 oder alternativ einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5 und einer altersbedingten Wertminderung nach Nummer 4.6.2.
      Oberhalb eines Schlachtgewichtes von 450 kg wird das zusätzliche Schlachtgewicht mit dem Preis für Altbullen entschädigt (R3-Klassifizierung; EUR x kg Schlachtgewicht; Ausschlachtung 60 v. H.).
    4.1.2.2 Zur Zucht vorgesehene Jungbullen (nicht gekört)
      Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2 und einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 4.4.3 oder alternativ einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5 Der Grundbetrag wird für Deckbullen mit einem Alter von 9 Monaten festgelegt und darüber hinaus bis zu einem Lebensalter von 18 Monaten je angefangenem Monat um 45 EUR erhöht.
4.1.3 Rinder
    4.1.3.1 Herdbuchtiere (Alter in der Regel 18 bis 33 Monate)
      Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2, bei trächtigen Tieren einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 4.3 und einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 4.4.1 oder alternativ einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5. Der Grundbetrag wird für ein Alter von 18 Monaten festgelegt und darüber hinaus bis zu einem Lebensalter von 27 Monaten je angefangenem Monat um 45 EUR erhöht.
    4.1.3.2 Gebrauchstiere (Alter in der Regel 18 bis 27 Monate)
      Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2, bei trächtigen Tieren einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 4.3 und ggf. einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5. Der Grundbetrag wird für ein Alter von 18 Monaten festgelegt und darüber hinaus bis zu einem Lebensalter von 27 Monaten je angefangenem Monat um 45 EUR erhöht.
4.1.4 Jungtiere
    4.1.4.1 Weibliche Herdbuchtiere (Alter in der Regel 9 bis 17 Monate)
      Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2 und einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 4.4.3 oder alternativ einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5. Der Grundbetrag wird für ein Alter von 9 Monaten festgelegt und darüber hinaus bis zu einem Lebensalter von 17 Monaten je angefangenem Monat um 40 EUR erhöht.
    4.1.4.2 Männliche und weibliche Gebrauchstiere (Alter in der Regel 9 bis 17 Monate)
      Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem rassespezifischen Grundbetrag nach Nummer 4.2, 2. Absatz und ggf. einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5.
      Liegen die Lebendgewichte der Tiere unterhalb von 200 kg, so sind sie nach Nummer 4.1.5.2 zu bewerten.
      Liegen die Lebendgewichte der Tiere oberhalb der letzten aussagefähigen Gewichtsklasse der Verdener Absetzerauktion (siehe Nummer 4.2, 2. Absatz), dann ist bei weiblichen Tieren das zusätzliche Gewicht entsprechend der Klassifizierung R3, Ausschlachtung 55 v. H. zu vergüten. Für männliche Tiere dieser Gewichtsgruppe gilt Nummer 3.
      Reine Charolais-, Limousin- und Blonde d'Aquitaine-Herkünfte lassen Klassifizierungen in U erwarten.
4.1.5 Kälber bis 8 Monate
    4.1.5.1 Herdbuchtiere
      Der gemeine Wert entspricht dem Jungrindergrundbetrag nach Nummer 4.1.4.1 abzüglich 15 v. H. und einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 4.4.3 oder alternativ einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5.
    4.1.5.2 Gebrauchstiere
      Diese Gruppe betrifft Kälber unterhalb von 200 kg Lebendgewicht.
      Der gemeine Wert entspricht dem Grundbetrag nach Nummer 4.2, 2. Absatz für die Gewichtsklasse 200 bis 250 kg abzüglich 15 v. H. und einem Qualitätszuschlag nach Nummer 4.5. Tiere ab einem Lebendgewicht von 200 kg sind nach Nummer 4.1.4.2 in Verbindung mit 4.2 Abs. 2 zu bewerten.
       
4.2 Grundbetrag
  Die Grundbeträge werden von der Tierseuchenkasse auf der Grundlage der Angaben der Zuchtorganisationen ermittelt, mit einer Gültigkeit von drei Monaten jeweils zu Beginn eines Quartals neu festgelegt und auf der Internetseite der Tierseuchenkasse veröffentlicht.
  Für Gebrauchstiere mit einem Lebendgewicht von 200 bis 400 kg (Jungtiere) bilden die Netto-Zuschlagspreise der Verdener Absetzerauktion der letzten 12 Monate den Grundbetrag, differenziert nach bestimmten Gewichtsklassen und Rassen.
4.3 Trächtigkeitszuschlag
  Für tragende Rinder wird ein Trächtigkeitszuschlag in Höhe von
  - 10 v. H. ab dem 4. Trächtigkeitsmonat,
- 20 v. H. ab dem 6. Trächtigkeitsmonat
  des Grundbetrages nach Nummer 4.2 gewährt.
4.4 Zuchtwertzuschlag
4.4.1 Kühe
  Für eingestufte Kühe richtet sich der Zuchtwertzuschlag nach der Einstufung (Noten für Typ (T) und Skelett (S) jeweils von 1 bis 9).
  T + S = 12 + 10 v. H.
  T + S = 13 + 20 v. H.
  T + S = 14 + 30 v. H.
  T + S = 15 + 40 v. H.
  T + S = 16 + 50 v. H.
  T + S = 17 + 60 v. H.
  T + S = 18 + 70 v. H.
  des Grundbetrages nach Nummer 4.2.  
 

Für nicht eingestufte Kühe wird kein Zuchtwertzuschlag gewährt.

 
4.4.2 Deckbullen
  Für gekörte Bullen richtet sich der Zuchtwertzuschlag nach
  - Relativzuchtwert Fleisch ( RZF ) oder dem Körindex
und
- den Körnoten Typ ( T ) und Skelett ( S )
  Für die „RZF – Rassen“ Angus, Charolais, Blonde d’Aquitaine, Fleisch-Fleckvieh, Hereford, Limousin, Salers und Uckermärker wird ab K&oulm;rdatum 1.10.2002 der Körindex durch den RZF ersetzt. Für die Rassen gilt dann der RZF zum Zeitpunkt der Körung anstelle des Körindex als Kriterium für die Ermittlung des Zuchtwertzuschlages.
  RZF oder Index
  >  95 +   5 v.H. > 100 +  5 v. H.
  > 100 + 10 v.H. > 106 + 10 v. H.
  > 106 + 15 v.H. > 112 + 15 v. H.
  > 112 + 20 v.H. > 118 + 20 v. H.
  > 118 + 25 v.H. > 124 + 25 v. H.
  > 124 + 30 v.H. > 130 + 30 v. H.
  des Grundbetrages nach Nummer 4.2
  Zusätzlich kann ein Zuschlag für die Körnoten entsprechend der Einstufung nach Typ (T) und Skelett (S) gewährt werden:
  T + S = 12 +   0 v. H.  
  T + S = 13 +   5 v. H.  
  T + S = 14 + 10 v. H.  
  T + S = 15 + 15 v. H.  
  T + S = 16 + 20 v. H.  
  T + S = 17 + 25 v. H.  
  T + S = 18 + 30 v. H.  
  des Grundbetrages nach Nummer 4.2  
4.4.3 Jungtiere ohne Einstufung und/oder Körung
  Der Zuchtwertzuschlag errechnet sich aus dem jeweils halben Zuschlag für das Vater- und Muttertier nach den in den Nummern 4.4.1 und 4.4.2 genannten Schlüsseln.
4.5 Qualitätszuschläge
  Ein Qualitätszuschlag wird insbesondere für Tiere fällig, die nachweislich für die Direktvermarktung oder ein Erzeuger-Programm vorgesehen sind. Bei Direktvermarktung sind vom Gemeinen Wert Schlachtkosten in Höhe von 300 EUR pro Tier und Vermarktungskosten in Höhe von 100 EUR pro Tier abzuziehen, wenn keine betriebspezifischen Unterlagen vorliegen.
  Für Remonten - Tiere entsprechend Nummer 4.1.4.2 - kann ein Qualitätszuschlag von maximal 50 v. H. auf den Grundbetrag nach Nummer 4.2 gewährt werden.
  Qualitätszuschläge für Herdbuchtiere werden dann fällig, wenn sie oberhalb der Zuchtwertzuschläge liegen.
  Es kann grundsätzlich nur der Qualitätszuschlag oder der Zuchtwertzuschlag berücksichtigt werden.
4.6 Altersbedingte Wertminderung
4.6.1 Kühe
  Die altersbedingte Wertminderung setzt mit dem 8. Lebensjahr ein (Rückgang der Säugeleistung und der Körpersubstanz). Sie beträgt für Herdbuchkühe bei allen Rassen 7 v. H. und bei den übrigen Kühen aller Rassen 5 v. H. des Grundbetrages nach Nummer 4.2 je Jahr ab dem 8. Lebensjahr.
  Der aktuelle Schlachtwert (Handelsklasse R3 und 58 v. H. Ausschlachtung) bildet die untere Grenze für den verbleibenden Wert.
4.6.2 Bullen
  Die altersbedingte Wertminderung setzt ab dem 3. Lebensjahr ein und beträgt dann jährlich 5 v. H. des durchschnittlichen Netto-Zuschlagspreises aller am Fleischrindertag in Verden verkaufter Bullen.
  Der aktuelle Schlachtwert (Handelsklasse R3 und 60 v. H. Ausschlachtung) bildet die untere Grenze für den verbleibenden Wert.

5. Grundsätzliche Hinweise

5.1 Bei der Festlegung des Grundbetrages (Durchschnittspreis/tatsächlicher Ankaufspreis) und anderer wertbeeinflussender Beträge ist die von der Käuferin oder dem Käufer zu zahlende Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen.
5.2 Werden Marktentlastungsmaßnahmen in der betreffenden Region durchgeführt, sind an der Stelle der Marktnotierungen die jeweils für das betroffene Gebiet festgelegten Beihilfesätze zu berücksichtigen. Im Fall eines erheblichen Preisverfalls aufgrund großflächiger und lang andauernder Seuchenzüge können in Absprache mit der Tierseuchenkasse die Marktnotierungen der Tötungswoche des Erstausbruchs berücksichtigt werden. Die in den Nummern 2.2 und 3.1 aufgeführten Fixbeträge können in Absprache mit der Tierseuchenkasse den aktuellen Gegebenheiten des Marktes angepasst werden, wenn diese um mehr als 10 v. H. voneinander abweichen.
5.3 Über das Ergebnis der Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern ist je Bestand eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von den an der Schätzung beteiligten Personen zu unterzeichnen. Dem Protokoll sind die Ergebnisse der Wägung sowie Nachweise über eventuell erzielte Verkaufserlöse beizufügen.
5.4 Abweichende Schätzungen des gemeinen Wertes von Rindern dürfen in Sonderfällen (z. B. besondere Abstammung und Herkunft, Stationsbullen) nur in Abstimmung mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse vorgenommen werden.
5.5 Zuschläge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie belegt werden können.
5.6 Vor der Tötungsanordnung vorhandene Qualitätsmängel wie z. B. Abmagerung, Mastitiden, Gliedmaßenschäden, Verletzungen, Abszesse, Parasitosen müssen bei der Wertermittlung durch angemessene Abschläge berücksichtigt werden, die auch zu einer Absenkung des Gemeinen Wertes unter den aktuellen Schlachtwert führen können.
5.7 Bei seuchenbedingten Gewichtsverlusten, die nach der amtlichen Tötungsanordnung eintreten, ist bei der Schätzung von einem rassetypischen Durchschnittsgewicht entsprechend dem Lebensalter auszugehen.
5.8 Soweit für die Ermittlung des Wertes des Rindes dessen Lebendgewicht maßgeblich ist, ist dieses durch Wägung des Einzeltieres oder durch Wägung der Tiergruppe zu ermitteln. In begründeten Ausnahmefällen kann das Lebendgewicht geschätzt werden. In diesen Fällen ist im Entschädigungsantrag das Geburtsdatum des jeweiligen Tieres anzugeben.
  Für Fleischrinderrassen liegen in den Herdbuchbetrieben offizielle betriebspezifische und jährlich aktuelle Leistungsdaten zur täglichen Zunahme direkt vor, sofern es sich um Rassen mit Pflicht zur Leistungsprüfung handelt.
  Liegt bei Gebrauchstieren der Fleischrinderrassen ein Gewicht nicht vor, kann auf Daten des VIT w. V. in Verden zurückgegriffen werden. Hier liegen rassespezifische Geburtsgewichte und rassespezifische Zunahmen vor.
  Gewicht = (Lebenstage x rassespezifische Zunahme) + rassespezifisches Geburtsgewicht
5.9 Kreuzungen von Fleischrassen mit Milchrassen sind wie Braunvieh zu bewerten.

 

6. Schlussbestimmung

Dieser RdErl. Tritt mit Wirkung vom 1.1.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft